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    Verfahrensordnung für die Lehrplankommissionen am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
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    DE - Landesrecht Bayern

    4.  Dauer der Mitgliedschaft

    4.1 

    Die Mitglieder werden in der Regel für die Dauer der Tätigkeit der Lehrplankommission berufen.

    4.2 

    Ein Mitglied kann in begründeten Fällen auf eigenen Wunsch mit Zustimmung des Staatsministeriums vorzeitig, in der Regel aber nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres, ausscheiden.

    4.3 

    Mitglieder der Lehrplankommissionen können vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus – in der Regel auf Vorschlag des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung – aus triftigen Gründen jederzeit abberufen werden.

    5.  Aufgaben und Pflichten der Kommissionsmitglieder

    5.1 

    Der Vorsitzende der Lehrplankommission ist für die Planung, Organisation und Durchführung der Lehrplanarbeit im Rahmen der festgelegten Aufgaben und eines Arbeits- und Zeitplans verantwortlich. Er stellt die schulartübergreifende, fächerübergreifende und fächerverbindende Abstimmung der Inhalte sicher. Er sorgt dafür, dass die Niederschriften zu den Sitzungen der Lehrplankommission dem Staatsministerium auf dem Dienstweg rechtzeitig vorgelegt werden.

    5.2 

    Die Mitglieder der Lehrplankommissionen sind verpflichtet,
    an den Sitzungen der jeweiligen Lehrplankommission teilzunehmen,
    Ergebnisniederschriften zu führen,
    die einschlägige Literatur aufzuarbeiten und Arbeitspapiere zu erstellen,
    nach Möglichkeit die Erprobung von Lehrplanelementen zu übernehmen oder zu betreuen,
    bei der Einführung eines Lehrplans mitzuwirken.

    5.3 

    Über die Verhandlungen der Lehrplankommission haben alle Mitglieder und die zu den Sitzungen hinzugezogenen Berater Vertraulichkeit zu wahren; Ergebnisse können bei Bedarf weitergegeben werden.

    5.4 

    Die Mitarbeit in einer Lehrplankommission ist bei Lehrern staatlicher Schulen Dienstaufgabe.

    6.  Beschlussfassung

    Entscheidungen werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auffassung der Minderheit ist ebenso wie der gefasste Beschluss in der Ergebnisniederschrift festzuhalten.

    7.  Stundenanrechnungen, Vergütungen

    7.1 

    Die im staatlichen Schuldienst tätigen Vorsitzenden und Mitglieder von Lehrplankommissionen erhalten in der Regel eine Anrechnung auf ihre Unterrichtspflichtzeit. Über die Zahl der Anrechnungsstunden entscheidet das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung im Rahmen seines Budgets. Die Abteilungen des Staatsinstituts können alternativ auch eine angemessene finanzielle Vergütung gewähren.

    7.2 

    Bei Mitgliedern aus dem nichtstaatlichen Schuldienst werden die Schulträger gebeten, entsprechend Nr. 7.1 zu verfahren.

    7.3 

    Für die nicht im Schuldienst stehenden Mitglieder der Lehrplankommissionen ist die Tätigkeit in den Lehrplankommissionen ehrenamtlich; sofern sie diese Tätigkeit weder im Rahmen ihres Hauptamtes ausüben noch ihnen dafür eine Entlastung im Hauptamt gewährt wird, können sie eine Vergütung erhalten.
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