Verfahrensordnung für die Lehrplankommissionen am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
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Verfahrensordnung für die Lehrplankommissionen am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung

Zur Erstellung von Lehrplänen beruft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Lehrplankommissionen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 BayEUG). Lehrpläne richten sich nach den besonderen Bildungszielen und Aufgaben der jeweiligen Schulart; sie haben die angestrebte Vermittlung von Wissen und Können und die erzieherische Aufgabe der Schule zu berücksichtigen (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Lehrpläne sind nach Maßgabe fachlicher, didaktischer, pädagogischer und schulpraktischer Gesichtspunkte zu erstellen und aufeinander abzustimmen (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Dabei sind die Übergänge zwischen den Schularten zu beachten. Den Lehrplänen für die Berufsschulen und Berufsfachschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt (Art. 45 Abs. 3 Satz 3 BayEUG).
Die Lehrplankommissionen werden am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung eingerichtet. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Rahmen des Jahresprogramms des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung fest, welche Lehrplankommissionen einzurichten sind.

1.  Aufgaben der Lehrplankommissionen

Die Lehrplankommissionen haben die Aufgabe, Lehrplanentwürfe auf der Basis eines vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung vorgeschlagenen Lehrplankonzepts zu erarbeiten und Vorschläge für ihre Umsetzung zu unterbreiten. Die Mitglieder einer Lehrplankommission können auch beauftragt werden, Umsetzungshilfen zu Lehrplänen zu erstellen. Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung legt die Arbeitsergebnisse der Lehrplankommissionen ggf. mit einer eigenen Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.

2. Einrichtung der Lehrplankommissionen

2.1

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beruft – auf Vorschlag des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung – die Mitglieder einer Lehrplankommission und bestimmt den Vorsitzenden

2.2

Die Größe der jeweiligen Lehrplankommission richtet sich nach dem anfallenden Arbeitsvolumen. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen.

2.3

Die Lehrplankommission wählt mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

2.4

Eine Lehrplankommission kann Berater zu einzelnen Fragen hinzuziehen. Diese Berater haben kein Stimmrecht.

2.5

Die Tätigkeit der Lehrplankommission endet, wenn die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt sind.

3.  Mitglieder der Lehrplankommissionen

3.1 

Die Mitglieder der Lehrplankommissionen sollen fachlich und pädagogisch besonders qualifiziert sein.

3.2 

Bei der Auswahl der Mitglieder sollen nach Möglichkeit Berufserfahrung, regionale Verteilung und Geschlecht berücksichtigt werden.

4.  Dauer der Mitgliedschaft

4.1 

Die Mitglieder werden in der Regel für die Dauer der Tätigkeit der Lehrplankommission berufen.

4.2 

Ein Mitglied kann in begründeten Fällen auf eigenen Wunsch mit Zustimmung des Staatsministeriums vorzeitig, in der Regel aber nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres, ausscheiden.

4.3 

Mitglieder der Lehrplankommissionen können vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus – in der Regel auf Vorschlag des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung – aus triftigen Gründen jederzeit abberufen werden.

5.  Aufgaben und Pflichten der Kommissionsmitglieder

5.1 

Der Vorsitzende der Lehrplankommission ist für die Planung, Organisation und Durchführung der Lehrplanarbeit im Rahmen der festgelegten Aufgaben und eines Arbeits- und Zeitplans verantwortlich. Er stellt die schulartübergreifende, fächerübergreifende und fächerverbindende Abstimmung der Inhalte sicher. Er sorgt dafür, dass die Niederschriften zu den Sitzungen der Lehrplankommission dem Staatsministerium auf dem Dienstweg rechtzeitig vorgelegt werden.

5.2 

Die Mitglieder der Lehrplankommissionen sind verpflichtet,
an den Sitzungen der jeweiligen Lehrplankommission teilzunehmen,
Ergebnisniederschriften zu führen,
die einschlägige Literatur aufzuarbeiten und Arbeitspapiere zu erstellen,
nach Möglichkeit die Erprobung von Lehrplanelementen zu übernehmen oder zu betreuen,
bei der Einführung eines Lehrplans mitzuwirken.

5.3 

Über die Verhandlungen der Lehrplankommission haben alle Mitglieder und die zu den Sitzungen hinzugezogenen Berater Vertraulichkeit zu wahren; Ergebnisse können bei Bedarf weitergegeben werden.

5.4 

Die Mitarbeit in einer Lehrplankommission ist bei Lehrern staatlicher Schulen Dienstaufgabe.

6.  Beschlussfassung

Entscheidungen werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auffassung der Minderheit ist ebenso wie der gefasste Beschluss in der Ergebnisniederschrift festzuhalten.

7.  Stundenanrechnungen, Vergütungen

7.1 

Die im staatlichen Schuldienst tätigen Vorsitzenden und Mitglieder von Lehrplankommissionen erhalten in der Regel eine Anrechnung auf ihre Unterrichtspflichtzeit. Über die Zahl der Anrechnungsstunden entscheidet das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung im Rahmen seines Budgets. Die Abteilungen des Staatsinstituts können alternativ auch eine angemessene finanzielle Vergütung gewähren.

7.2 

Bei Mitgliedern aus dem nichtstaatlichen Schuldienst werden die Schulträger gebeten, entsprechend Nr. 7.1 zu verfahren.

7.3 

Für die nicht im Schuldienst stehenden Mitglieder der Lehrplankommissionen ist die Tätigkeit in den Lehrplankommissionen ehrenamtlich; sofern sie diese Tätigkeit weder im Rahmen ihres Hauptamtes ausüben noch ihnen dafür eine Entlastung im Hauptamt gewährt wird, können sie eine Vergütung erhalten.

8.  Sitzungen der Lehrplankommissionen

8.1 

Die Anzahl der Sitzungstage richtet sich nach dem anfallenden Arbeitsvolumen.

8.2 

Die Sitzungen sollen an bestimmten Wochentagen durchgeführt werden, die den jeweiligen Schulen mitgeteilt werden. Auch mehrtägige Sitzungen sind möglich.

9.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 17. Juli 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Dezember 1982 (KMBl I 1983 S. 4) außer Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
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