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    FORSTWEGR 2016
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    DE - Landesrecht Bayern

    6.3  Antragstellung

    ¹Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. ²Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. ³Pro Erschließungsgebiet und pro Maßnahme nach Nr. 2.1 ist ein gesonderter Antrag zu stellen. ⁴Dem Antrag sind beizufügen:
    – ein vom StMELF für die jeweilige Maßnahme vorgeschriebener Bauentwurf mit den erforderlichen Anlagen und
    – Erklärungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation, sofern es sich bei der bzw. dem Antragstellenden oder bei Beteiligten um große Unternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission handelt.

    6.4  Antragsprüfung

    ¹Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, grenzt ggf. Flächenanteile mit erhöhten Zuschlägen ab und setzt die förderfähigen Flächen (Erschließungsfläche, Zuschlagsflächen) sowie einen eventuellen Projektzuschlag fest. ²Bei großen Unternehmen bezieht sich die Prüfung auch auf die grundsätzliche Förderfähigkeit auf Grundlage der Regelungen der Randnummern 72 bis 75 sowie 95 bis 97 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten in der jeweils gültigen Fassung. ³Ab einem im Finanzierungsplan veranschlagten Zuwendungsbetrag von 10 000 € und mehr oder bei der Gewährung eines Zuschlags nach Nr. 5.3.6 führt die Bewilligungsbehörde (Prüferin oder Prüfer des Bauentwurfs) einen Ortsbegang durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Protokoll. ⁴Unvollständige oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. ⁵Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind Anträge abzulehnen.

    6.5  Maßnahmenbeginn

    ¹Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. ²Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. ³Der Trassenaufhieb zählt nicht als Maßnahmenbeginn. ⁴Bei Baumaßnahmen gelten unter anderem Planung und Baugrunduntersuchung nicht als Maßnahmenbeginn (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO). ⁵Bei der Förderung des Aus- oder Neubaus von Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist ein bereits bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis nicht als Maßnahmenbeginn zu sehen.

    6.6  Verlängerung des Maßnahmenzeitraums

    Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.

    6.7  Vergabe, Baubeginnanzeige

    ¹Nach Bewilligung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Vergabe, Preiserkundung oder den Direktauftrag zeitnah nach deren Abschluss, spätestens mit dem ersten (Teil-)Abruf der Zuwendung nachzuweisen. ²Die Baubeginnanzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt.

    6.8  Baustandsbericht und Verwendungsnachweis

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