FORSTWEGR 2016
DE - Landesrecht Bayern

FORSTWEGR 2016: Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms

¹Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung zum Aufbau und Erhalt von bedarfsgerechter forstlicher Infrastruktur, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. ²Grundlagen dieser Richtlinie sind
– der in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
– die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
– das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
– die Art. 1, 2, 14, 20, 22 und 28 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) und
– die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).
³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁴Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). ⁵Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. ⁶Weitergehende Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – in Verbindung mit der Vergabeverordnung – VgV – bzw. der Sektorenverordnung – SektVO) bleiben unberührt. ⁷Soweit kommunale Körperschaften als Träger von gemeinschaftlichen Maßnahmen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auftreten und der überwiegende Teil der Erschließungsfläche Privatwald ist (> 50 %), sind abweichend von Nr. 3.1 ANBest-K die Vergabebestimmungen ab einem Gesamtbetrag der Zuwendung von über 100 000 € anzuwenden. ⁸Anderenfalls ist eine Preiserkundung unter Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten durchzuführen und zu dokumentieren. ⁹Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Eine bedarfsgerechte forstliche Infrastruktur ist Voraussetzung für die Pflege und nachhaltige, möglichst naturnahe Nutzung der Wälder. ²Sie dient einer gesicherten Versorgung mit dem Rohstoff Holz und unterstützt die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum. ³Darüber hinaus erfüllt sie Gemeinwohlfunktionen, insbesondere die Steigerung des Freizeit- und Erholungswertes und die Erhöhung der Verkehrssicherheit im ländlichen Raum. ⁴Die Projekte ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder, die Prävention, Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen, Katastrophen und Waldbränden sowie die zielgemäße Bewirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen. ⁵Gerade auch der Klimawandel mit seinen vielfältigen biotischen und abiotischen Auswirkungen auf die Wälder macht eine ausreichende Walderschließung für die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfähiger Waldbestände über Umbau bzw. Wiederaufforstungen unabdingbar. ⁶Bei der Gewährung der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. ⁷Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. ⁸Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1  Förderfähige Maßnahmen

2.1.1  Neu- und Ausbau von forstlicher Infrastruktur

Im Rahmen des Neu- sowie des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entspricht, werden gefördert:

2.1.1.1 

Schwerlastbefahrbare Forstwege und damit unmittelbar zusammenhängende schwerlastbefahrbare Zufahrtswege.

2.1.1.2 

Schwerlastbefahrbare separate Zufahrtswege (außerhalb von Erschließungsgebieten) zur Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Straßen- und Wegenetz zur Holzabfuhr auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

2.1.1.3 

¹Der separate Bau bzw. die Herstellung von
– Anlagen (z. B. Lagerstreifen, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehammern, Rückewegeanschlüsse, Böschungssicherungen, Durchlässe, Wasserrückhalteeinrichtungen, Furten),
– Feucht- und Trockenbiotopen, Trockenmauern usw. (unmittelbar die forstliche Infrastruktur nach Nr. 2.1 ergänzend),
– Bauwerken (z. B. Brücken, Stützmauern, Stützkonstruktionen) sowie
– Zubehör (z. B. Schutzplanken, Beschilderung, Informationstafeln) und Holzlagerplätzen.
²An bereits bestehenden schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen (Holzlagerplätze können auch außerhalb des Waldes an schwerlastbefahrbaren Wegen angelegt werden, soweit sie einem Walderschließungsgebiet zugeordnet werden können).

2.1.1.4 

Naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.

2.1.2  Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur

¹Im Rahmen der Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur werden die folgenden Maßnahmen gefördert. ²Ausgenommen hiervon sind periodisch wiederkehrende Maßnahmen zur Wegepflege und -unterhaltung aufgrund normalen Verschleißes (z. B. Einsatz von Geräten zur Unterhaltung einschließlich Graben- und Durchlassreinigung):

2.1.2.1 

¹Maßnahmen an forstlicher Infrastruktur, die vor einem Schadereignis den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entsprochen hat. ²Darunter fallen unmittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Zubehör und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie mittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Zubehör und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie durch biotische oder abiotische Waldschäden.

2.1.2.2 

Maßnahmen zur Erneuerung oder Ertüchtigung von Anlagen oder Bauwerken, die an Wegen liegen, die den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entsprechen und trotz ordnungsgemäßer Pflege abgenutzt oder technisch gealtert sind.

2.1.2.3 

Maßnahmen der Wasserführung (Entwässerungseinrichtungen) zur Erosionsverminderung und zum vorbeugenden Hochwasserschutz an Wegen und deren Umfeld sowie punktuelle Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, wenn die betreffenden Wege nach Durchführung der Maßnahmen den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten für Neubauvorhaben nach der gültigen Richtlinie des StMELF entsprechen.

2.1.3 

¹Im Zusammenhang mit den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 stehende notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) werden gefördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks sachlich notwendig und unmittelbar erforderlich sind. ²Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Waldbrandvorsorge gelten als Bestandteil der forstlichen Infrastrukturmaßnahmen.

2.2  Nicht förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen können unbeachtlich Nr. 2.1 nicht gefördert werden:
– Trassenaufhiebe, soweit es sich um verwertbares Material handelt,
– grundsätzlich Wege oder Wegeteile mit Befestigungen aus Asphalt, Beton oder Pflasterdecken, ausgenommen hiervon sind Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen sowie sonstige untergeordnete Wegeteile, die aus rechtlichen oder bautechnischen Gründen besonders befestigt werden müssen (z. B. Furten),
– forstliche Infrastruktur mit Baustoffen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet oder nach dieser Richtlinie nicht zugelassen sind,
– forstliche Infrastruktur, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere nicht den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG entspricht,
– Vorhaben, die eine Geogefahr auslösen oder eine bestehende Geogefahr verstärken,
– forstliche Infrastruktur, die nach Abschluss der Baumaßnahme nicht den durch das StMELF vorgegebenen Standards insbesondere hinsichtlich Betriebssicherheit und ganzjähriger Nutzbarkeit entspricht,
– Infrastrukturmaßnahmen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete (ausgenommen sind Holzlagerplätze mit notwendigen Anlagen),
– eigenständige Fuß-, Rad- und Reitwege,
– Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und weitere, in ihrer Verkehrsbedeutung höherwertigere Klassen an Straßen,
– Maßnahmen zur Unterhaltung von forstwirtschaftlicher Infrastruktur und der dazugehörigen notwendigen Anlagen,
– Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet führen oder die bereits eine Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet aufweisen (Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden) sowie
– Projekte, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind; Ausnahmen können durch das StMELF genehmigt werden, sofern im Einzelfall ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Projekt besteht (z. B. weil durch dieses begründete besondere Belange des Boden-, Wasser- oder Naturschutzes berücksichtigt werden oder weil durch dieses die Schutzwaldpflege und -sanierung, eine zielgemäße Bewirtschaftung von Wald in besonderen historischen Betriebsformen, ein aufgrund von Klimaveränderungen notwendiger Waldumbau oder eine Wiederaufforstung nach Schadereignissen ermöglicht wird).

2.3  Nicht förderfähige Flächenanteile

¹Nicht förderfähig ist die Erschließung von Flächen
– außerhalb Bayerns,
– des Bundes,
– der Länder,
– juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet,
– die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
– die sich im Eigentum oder Besitz eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Abs. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten in der jeweils gültigen Fassung befinden,
– deren Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer, im Sinn von Randnummer 27 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten in der jeweils gültigen Fassung, eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde sowie
– für die keine Beteiligtenerklärung unterzeichnet wurde.
²Soweit eine Walderschließungswirkung für diese nicht förderfähigen Grundstücke vorliegt, sind bei Vorhaben in Gemengelage die nicht förderfähigen Grundstücke anteilig in Abzug zu bringen. ³Förderfähig sind jedoch die Zufahrt/Überfahrt und damit zusammenhängende Maßnahmen auf nicht förderfähigen Grundstücken, wenn für diese Grundstücke keine Walderschließungswirkung durch das geplante Projekt vorliegt oder sie bereits anderweitig ausreichend erschlossen sind.

2.4  Förderunschädliche Maßnahmen

¹In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Asphalt, Beton oder Pflasterdecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. ²Die anteiligen Ausgaben sind nicht förderfähig.

3.  Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten.

3.1  Antragsberechtige

3.1.1 

¹Antragsberechtigt sind die
– Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen und
– anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse.
²Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss entweder selbst Eigentümerin bzw. Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung aller Eigentümerinnen und Eigentümer vorlegen.

3.1.2 

¹Antragsberechtige Träger einer gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahme können sein:
– Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
– projektbezogene Gemeinschaften (z. B. Wegebauvereine), wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
– Jagdgenossenschaften,
– kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
– anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und
– Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.
²Maßnahmenträgerinnen und -träger sowie Antragstellende, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der begünstigten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Beteiligtenerklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.

3.2  Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind
– der Bund,
– die Länder,
– die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie
– juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht. ²Es können nur Projekte gefördert werden, die nach den Grundlagen und Baustandards des Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), den verbindlich ergänzenden Vorgaben und Merkblättern sowie den Regelquerschnitten des StMELF in der jeweils gültigen Fassung projektiert und ausgeführt werden. ³Für alle forstlichen Infrastrukturmaßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 gilt, dass ausschließlich nur ungebrauchte, natürliche Gesteinskörnungen sowie die Primärbaustoffe Boden und Fels zugelassen sind.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt, sie erfolgt als Anteilfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
– nachgewiesene Bauausgaben, Ausgaben für Planung, Voruntersuchung, Vorbereiten der Vergabe und Mitwirken bei der Vergabe, Bauüberwachung und Baunebenkosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.2,
– Ausgaben für die Baugrunderkundung,
– Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen für den Neu- oder Ausbau von Holzlagerplätzen inklusive erforderlicher Zufahrten (während der fünfjährigen Bindefrist),
– Ausgaben für Vermessungsarbeiten, soweit sie für die Grundlagenermittlung/Planung notwendig sind (z. B. Feststellen der Grundstücksgrenzen),
– Ausgaben für die Vermessung und Abmarkung der forstlichen Infrastruktur,
– Ausgaben für die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, soweit dies im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Rahmen dieser Förderrichtlinie erforderlich ist,
– Ausgaben zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder zur Sicherung der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte (z. B. Notarleistungen und Grundbucheintragungen im Rahmen von Sammeleintragungen),
– Ausgaben für behördliche Genehmigungsverfahren,
– Ausgaben zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben und Auflagen,
– Ausgaben für die Wiederherstellung der durch den Baustellenverkehr beschädigten An- und Abfahrtswege,
– Eigenleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten Grundstückbesitzerinnen und Grundbesitzer einschließlich Familienangehöriger sowie ihrer Arbeitskräfte (gegen geeigneten Nachweis sind bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würden, förderfähig; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
– Eigenleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, von deren oder dessen Fachpersonal oder von Beauftragten und von fachlich qualifizierten Beteiligten in den Bereichen Grundlagenermittlung, Planung einschließlich Abstecken und sonstiger vermessungstechnischer Leistungen, Bauentwurfsfertigung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe sowie forstfachliche Bauleitung (diese Leistungen sind bis zur Höhe der Kostensätze der Bayerischen Forstverwaltung zuwendungsfähig, wenn die oder der Leistungserbringende aufgrund Ausbildung und Ausstattung die beschriebenen Tätigkeiten durchführen kann und sie ohne Unterstützung des staatlichen forstfachlichen Personals erbringt),
– Sachleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und von beteiligten Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis (Sachleistungen sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
– Ausgaben für notwendige Voruntersuchungen, Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben, die aus fachlichen Gründen oder wegen behördlicher Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben zur Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen und der dazu notwendigen Ingenieurs- und Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt. Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchungen, Gutachten und Studien, von Seiten der zuständigen Stellen abgelehnt wird oder aufgrund der daraus folgenden Anforderungen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Ausführung kommt (Projektierungskosten ohne Folgeprojekt), sind diese Ausgaben gesondert förderfähig. In solchen Fällen wird ausschließlich eine Grundförderung in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gewährt.

5.2.2

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
– Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
– die Umsatzsteuer,
– Ausgaben für den Trassenaufhieb (der Trassenaufhieb umfasst das Aufarbeiten und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken),
– Ausgaben für die Übernahme von Trägerschaften,
– Ausgaben für Grundstücksgeschäfte z. B. in Form von Grundstücksankäufen, Grundstückspacht (ausgenommen sind Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen für Holzlagerplätze inklusive erforderlicher Zufahrten gemäß Nr. 5.2.1),
– Ausgaben für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
– Entschädigungszahlungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (z. B. Benutzungsentgelte) und
– Ausgaben bzw. Ausgabenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen in einem Erschließungsgebiet im Sinne der Nrn. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1

¹Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bemessen und festgesetzt. ³Der gesamte Prozentsatz der Zuwendung wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in Nr. 5.3.6 genannten Zuschlägen gebildet. ⁴Beim Neu- oder Ausbau von separaten Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten gemäß Nr. 2.1.1 beträgt die Grundförderung 80 % und bei der Grundinstandsetzung von separaten Holzlagerplätzen einschließlich der Zufahrten gemäß Nr. 2.1.2 beträgt die Grundförderung 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen kein abgegrenztes Walderschließungsgebiet für das Projekt ausgewiesen wurde. ⁵Es werden in diesen Fällen keine Zuschläge gewährt. ⁶Die Größe und Ausführung des Holzlagerplatzes muss dabei in einem forstfachlich angemessenen Verhältnis zur Waldfläche stehen.

5.3.2

Treffen die Flächenzuschläge für
– Erschließungsflächen im „Alpenraum“ nach LEP,
– Erschließungsflächen des Bergwaldes ab 800 Meter über Normalnull,
– Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und
– den Reliefzuschlag für Erschließungsflächen in den forstlichen Wuchsgebieten 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“
nur für Teilbereiche des Erschließungsgebiets zu, ist dies bei der Zuschlagsbemessung für das Gesamtprojekt auf Grundlage der Erschließungsfläche anteilig zu berücksichtigen.

5.3.3

¹Ein Anreizflächenzuschlag wird für das gesamte förderfähige Erschließungsgebiet gewährt, wenn die Bestände im Erschließungsgebiet aufgrund des Klimawandels zu mehr als 50 % als umbau- bzw. pflegedringlich einzustufen sind. ²Für die gutachterliche Feststellung der Umbau- bzw. Pflegedringlichkeit durch die Bewilligungsbehörde sind ausschließlich förderfähige Flächenanteile im Erschließungsgebiet heranzuziehen.

5.3.4

Soweit für einen Erschließungsflächenanteil oder für die gesamte Erschließungsfläche mehrere Flächenzuschlagsmerkmale nach den Nrn. 5.3.2 und 5.3.3 zutreffen, darf dieser Fläche nur ein Flächenzuschlag zugerechnet werden.

5.3.5

Der Projektzuschlag ist mit jedem beliebigen Flächenzuschlag kombinierbar.

5.3.6

Die Zuschläge werden in folgender Höhe gewährt:
Projektzuschlag für schwierige Projektbedingungen (insbesondere Anzahl der beteiligten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer) und für kostenerhöhende Projektauflagen
Bis zu 10 % für das gesamte Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 sowie pauschal 10 % für Grundinstandsetzungen nach Nr. 2.1.2.1 infolge Starkregenereignissen
Zuschlag für im Erschließungsgebiet liegende Erschließungsflächen im „Alpenraum“ nach LEP oder Erschließungsflächen im Bergwald ab 800 Meter über Normalnull oder Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
20 %
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
Anreizflächenzuschlag
soweit im Erschließungsgebiet zu mehr als 50 % wegen Klimawandels umbau- bzw. pflegedringliche Bestände stocken
10 %
für das gesamte Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
Reliefzuschlag
für Erschließungsflächen in den forstlichen Wuchsgebieten 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“
10 %
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1. und 2.1.2

5.3.7 Prosperitätsregelung

¹Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar in Bayern erhalten als Zuwendung nur 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn die Maßnahme als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird. ²Dies gilt nicht, wenn altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften Anteile an Betrieben in Bayern mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar haben ³Dies gilt auch nicht beim Aus- oder Neubau von separaten Holzlagerplätzen ohne abgegrenztes Erschließungsgebiet sowie für die Wiederherstellung von forstlicher Infrastruktur gemäß Nr. 2.1.2.1 infolge von Starkregenereignissen. ⁴Hier gilt der Förderhöchstsatz von 80 %. ⁵Eine Reduktion der Förderung erfolgt bei Betrieben mit Forstbetriebsflächen in Bayern von mehr als 1 000 Hektar auch nicht bei Projektierungskosten ohne Folgenprojekt nach Nr. 5.2.1 Satz 2 und 3.

5.3.8 Bagatellgrenze

¹Anträge auf Projekte, deren Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 3 000 € je Antrag (Bagatellgrenze) liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. ²In begründeten Einzelfällen kann das StMELF einer Abweichung von der Bagatellgrenze zustimmen.

5.3.9 Mehrfachförderung

¹Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht. ²Beim Einsatz anderer staatlicher Mittel (inklusive Mittel des Bundes und der EU) darf die Gesamtsumme der Zuschüsse 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

6.  Verfahren

6.1  Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

6.2  Grundlagenermittlung

¹Bei geplanten Maßnahmen zur Förderung der forstlichen Infrastruktur berät das zuständige AELF potenzielle Antragstellerinnen bzw. Antragsteller und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange teil. ²Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller holt die erforderlichen Stellungnahmen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse der Träger öffentlicher Belange ein. ³Insbesondere sind folgende Träger öffentlicher Belange bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen:
– das Amt für Ländliche Entwicklung bei Zufahrtswegen und Forstwegen,
– die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist,
– die jeweils zuständige Naturschutzbehörde, wenn Belange des Naturschutzes berührt werden (z. B. Natura 2000-Flächen, Schutzgebiete, geschützte Biotope),
– das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt werden (z. B. bei Projekten im Einzugsbereich von Wildbächen),
– das Landesamt für Umwelt bei zu erwartenden oder bekannten Georisiken im Projektbereich (z. B. Geogefahren laut Gefahrenhinweiskarte),
– die Straßenbaubehörde bei Einmündungen der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme in öffentliche Straßen,
– die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zuständigkeiten,
– die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C des Alpenplans im Sinne des LEP liegt,
– das Landesamt für Denkmalpflege, falls Boden- oder Baudenkmäler von der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme betroffen sind und
– die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit erforderlich.
⁴Den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan (inklusive Flurkarte), Übersichtslageplan (Topographische Karte) und Regelquerschnitt zuzuleiten. ⁵Die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange werden Bestandteil des Bauentwurfs und sind von der Bauentwurfsfertigerin bzw. vom Bauentwurfsfertiger in der Planung zu berücksichtigen. ⁶Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Leistungsbeschreibung und sind bei der Bauausführung zu beachten. ⁷Von Auflagen der Fachbehörden darf ohne deren Einverständnis nicht abgewichen werden. ⁸Bei Rückewegen, Grundinstandsetzungsmaßnahmen und bei separat geförderten Maßnahmen (Anlagen, Bauwerke, Zubehör und Holzlagerplätze) sind die oben genannten Träger öffentlicher Belange nur insoweit zu beteiligen, als dies rechtlich geboten und fachlich notwendig ist oder deren Zuständigkeitsbereiche unmittelbar betroffen sind. ⁹Durch die zuständige Untere Forstbehörde am AELF ist ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlägig, die zuständige Ansprechpartnerin bzw. der zuständige Ansprechpartner des AELF für Natura 2000 zu beteiligen. 1⁰Die zuständige Wegebauberaterin bzw. der zuständige Wegebauberater unterstützt das AELF im Innenverhältnis.

6.3  Antragstellung

¹Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. ²Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. ³Pro Erschließungsgebiet und pro Maßnahme nach Nr. 2.1 ist ein gesonderter Antrag zu stellen. ⁴Dem Antrag sind beizufügen:
– ein vom StMELF für die jeweilige Maßnahme vorgeschriebener Bauentwurf mit den erforderlichen Anlagen und
– Erklärungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation, sofern es sich bei der bzw. dem Antragstellenden oder bei Beteiligten um große Unternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission handelt.

6.4  Antragsprüfung

¹Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, grenzt ggf. Flächenanteile mit erhöhten Zuschlägen ab und setzt die förderfähigen Flächen (Erschließungsfläche, Zuschlagsflächen) sowie einen eventuellen Projektzuschlag fest. ²Bei großen Unternehmen bezieht sich die Prüfung auch auf die grundsätzliche Förderfähigkeit auf Grundlage der Regelungen der Randnummern 72 bis 75 sowie 95 bis 97 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten in der jeweils gültigen Fassung. ³Ab einem im Finanzierungsplan veranschlagten Zuwendungsbetrag von 10 000 € und mehr oder bei der Gewährung eines Zuschlags nach Nr. 5.3.6 führt die Bewilligungsbehörde (Prüferin oder Prüfer des Bauentwurfs) einen Ortsbegang durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Protokoll. ⁴Unvollständige oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. ⁵Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind Anträge abzulehnen.

6.5  Maßnahmenbeginn

¹Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. ²Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. ³Der Trassenaufhieb zählt nicht als Maßnahmenbeginn. ⁴Bei Baumaßnahmen gelten unter anderem Planung und Baugrunduntersuchung nicht als Maßnahmenbeginn (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO). ⁵Bei der Förderung des Aus- oder Neubaus von Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist ein bereits bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis nicht als Maßnahmenbeginn zu sehen.

6.6  Verlängerung des Maßnahmenzeitraums

Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.

6.7  Vergabe, Baubeginnanzeige

¹Nach Bewilligung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Vergabe, Preiserkundung oder den Direktauftrag zeitnah nach deren Abschluss, spätestens mit dem ersten (Teil-)Abruf der Zuwendung nachzuweisen. ²Die Baubeginnanzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt.

6.8  Baustandsbericht und Verwendungsnachweis

¹Teilabrufe der Zuwendung für erbrachte Leistungen sind möglich. ²Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ und der angefallenen Rechnungen (ggf. auch als Kopie) anzuzeigen. ³Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P und Nr. 6.3.2 ANBest-K gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind. ⁴Mit dem Zuschussabruf sind ebenfalls das Baurechnungsbuch und Belege über Eigenleistungen sowie auf Anforderung der Bewilligungsbehörde weitere begründende Unterlagen vorzulegen.

6.9  Wesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren

¹Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf bzw. von der letzten genehmigten Änderung müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Ausgaben kommt. ²Die vorausgehende Anzeige und Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Rahmen der Bewilligungsgrundlage ist immer erforderlich, wenn
– es sich um neue, bisher nicht genehmigte Positionen handelt,
– Abweichungen von den im festgesetzten Bauentwurf festgelegten Baustandards oder (Bau‑) Materialien erfolgen sollen (die bautechnisch notwendige Änderung der Korngrößenverteilung von Gesteinskörnungen in einer genehmigten Position ist keine wesentliche Änderung) oder
– sich die Lage oder die Länge des geplanten Weges oder das Erschließungsgebiet wesentlich verändert.
³Soweit eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die sonst erforderliche Genehmigung unvorhersehbar notwendiger Änderungen und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. ⁴Die staatliche forstfachliche Bauleitung ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Änderungen unverzüglich mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Bewilligungsbehörde (in der Regel mit der zuständigen Bereichs- oder Abteilungsleitung) abzustimmen. ⁵Inhalt dieser Abstimmung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. ⁶Das Abstimmungsverfahren ist entsprechend der durch das StMELF vorgegebenen Form durchzuführen. ⁷Das Ergebnis ist vom zuständigen Leitungsdienst zu protokollieren.

6.10  Unwesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen

Unwesentliche Änderungen (nicht unter Nr. 6.9 fallenden Änderungen und Veränderungen der Baukosten gegenüber der letzten Bewilligung bis maximal 20 % der festgesetzten Gesamtausgaben inklusive Umsatzsteuer) werden mit dem nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweis angezeigt und gelten damit als beantragt.

6.11  Förderung von Mehrkosten

¹Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Nachförderung vor Ausführung der notwendigen Maßnahmen zu beantragen. ²Bei unwesentlichen Änderungen erfolgt eine Beantragung im Rahmen des nächsten Baustandsberichts oder Verwendungsnachweises. ³Der Antrag entfällt, soweit bereits ein Abstimmungsverfahren bei der staatlichen forstfachlichen Bauleitung stattgefunden hat und die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde. ⁴Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen, für verbindlich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leistungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles notwendig sind.

6.12  Auszahlung der Fördermittel

¹Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen des Vordrucks „Zuschussabruf mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ einschließlich der in Nr. 6.8 geforderten Unterlagen. ²Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. ³Jede Fördermaßnahme ist durch den zuständigen Prüfdienst mindestens einmal vor Ort abzunehmen. ⁴Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. ⁵Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

6.13  Sanktionierung

¹Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. ²Darüber hinaus werden Antragstellende, die bezüglich der Fördervoraussetzungen vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.14  Subventionsbetrug

¹Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). ²Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) sind insbesondere
– die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
– die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
– die Angaben in Belegen,
– die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P bzw. ANBest-K begründen, und
– die Tatsachen, von denen gemäß der Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P bzw. ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
²Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

7.  Sonstige Bestimmungen

7.1  Bindefrist

¹Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstige mit der Maßnahme verbundene Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde. ²Bei Anträgen für zuwendungsfähige Ausgaben gem. Nr. 5.2.1 Satz 2 gilt keine Bindefrist.

7.2  Verzicht auf Rückforderungen

¹Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn
– die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Erdrutsche etc.) vernichtet wurde oder
– der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nachweislich eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie oder er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist (z. B. unvorhersehbare geologische Untergrundbedingungen in Form von Quellen oder Fließboden).
²Die Entscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.

7.3  Evaluierung

Das StMELF führt einen regelmäßigen Austausch mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch und bindet Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bzw. ihre Vertretungen in die laufende Evaluierung der Richtlinie ein.

8.  Schlussbestimmungen

¹Diese Bekanntmachung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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