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    LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2022/2025 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU...
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    DE - Landesrecht Bayern

    3.4.4  Zuwendungsfähige Ausgaben

    ¹Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes bzw. gleichwertige Belege nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte). ²Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
    ¹Geld- und Sachpreise (einschließlich Auszeichnungen) können nur im Rahmen von Wettbewerben bzw. Veranstaltungen und pro Wettbewerb bzw. Veranstaltung insgesamt bis zu maximal 1 000 Euro als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. ²Diese Begrenzung gilt nicht für Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe etc. im Sinne projektvorbereitender Studien bzw. Konzepte.
    ¹Im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten mit Beteiligung bayerischer LAGs können Maßnahmen außerhalb Bayerns nur gefördert werden, wenn die Entscheidung über den jeweiligen Einsatz der Mittel bei den zuständigen Behörden des Freistaats Bayern (Bewilligungsstellen) liegt. ²Immobilien sind nur zuwendungsfähig, wenn sie in Bayern liegen.
    Im Rahmen des LAG-Management sind Personalausgaben, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für die Qualifizierung der LAG und des LAG-Managements, Vernetzungsausgaben wie Teilnahme an Vernetzungstreffen von LAG-Netzwerken, Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Umsetzung sowie mit der Fortschreibung der Entwicklungsstrategie sowie Ausgaben für die Sensibilisierung der Region (Erleichterung des Austausches zwischen Interessenvertretern, Information über lokale Entwicklungsstrategie, Unterstützung potentieller Projektträger etc.) zuwendungsfähig.
    Personalausgaben im Rahmen von LAG-Management und Projektmanagement umfassen auch Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz.
    Im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a sind Ausgaben für Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung, Ausgaben für die Ausarbeitung der lokalen Entwicklungsstrategie einschließlich erforderlicher Studien und Ausgaben für Qualifizierung/Aktivierung der Akteure der bestehenden bzw. künftigen LAG zuwendungsfähig.
    ¹Ausgaben für die Anbahnung von Kooperationsprojekten können z.B. Ausgaben für Übersetzer, Unterlagen, Räumlichkeiten, Fahrtkosten etc. für Vorbereitungstreffen sowie auch Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmer an Vorbereitungstreffen umfassen. ²Solche Projektanbahnungen können nur gefördert werden, wenn hierfür ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, die auf den Antragsteller für das spätere Kooperationsprojekt ausgestellt und von diesem bezahlt worden sind.
    ¹Im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ können LAGs auf formlose schriftliche Anfrage hin nicht wettbewerbsrelevante Maßnahmen lokaler Akteure unterstützen, die den Entwicklungszielen ihrer LES dienen und das Bürgerengagement in der Region stärken. ²Die Höhe der Unterstützung aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG beträgt dabei maximal 2 500 Euro je Einzelmaßnahme. ³Die LAG bestimmt in ihrem Förderantrag für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“, nach welchen Kriterien das LAG-Entscheidungsgremium über solche Anfragen und die Höhe der Unterstützung entscheidet.

    3.4.5  Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben

    Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden:
    Eine Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen möglich.
    Eigenleistungen können unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden umfassen.
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