LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2022/2025 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
¹LEADER in der Förderperiode 2014 bis 2022 fördert Maßnahmen der lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. ²Zur Umsetzung von LEADER in Bayern erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die vorliegende LEADER-Förderrichtlinie. ³Der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2025. ⁴Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und ausreichend bereitgestellter Mittel durch die Europäische Union.
1. Zuwendungszweck
¹Im Rahmen von LEADER werden Projekte gefördert, die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) von lokalen Aktionsgruppen (LAGs) und zur Stärkung der LEADER-Gebiete beitragen. ²Zentrale Elemente von LEADER sind dabei Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung. ³Die vielfältigen LEADER-Aktivitäten sollen wie bereits in der Vergangenheit zur Steigerung der Attraktivität der jeweiligen Region, zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Potenziale, zur Bildung von Netzwerken und zur Bündelung von Kräften durch den innovativen und integrierten Ansatz beitragen.
2. Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)
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Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
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Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
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Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
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Verordnung (EU) Nr. 1310/2013
sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
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Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
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Verordnung (EU) Nr. 651/2014
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Bayerische Haushaltsordnung
in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung
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Anhang I
– Liste zu Art. 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
3. Bestimmungen zur Umsetzung von LEADER
3.1 Gegenstand der Förderung
Eine Förderung im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie ist möglich für:
die vorbereitende Unterstützung in Gebieten (bestehende LAGs und neu interessierte Gebiete), die eine LES erstellen und sich mit dieser beim LEADER-Auswahlverfahren bewerben; dies gilt auch für die Erstellung der lokalen Entwicklungsstrategie für die folgende Förderperiode;
die Durchführung von Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG;
die Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und/oder transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGs oder von LAGs mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften (auch in Nicht-EU-Ländern);
das LAG-Management, das die Geschäftsführung der LAG sowie alle der Entwicklung des jeweiligen LEADER-Gebiets in der aktuellen und zur Vorbereitung der neuen Förderperiode dienenden Tätigkeiten umfasst, auch im Rahmen von Kooperationsprojekten.
3.2 Antragsteller
¹Antragsteller können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (ausgenommen staatliche Behörden), natürliche Personen und Personengesellschaften sein. ²Für das Projekt „LAG-Management“ ist nur die jeweilige LAG antragsberechtigt. ³In Ausnahmefällen kann auch ein anderer (insbesondere Landkreis oder Kommune) mit entsprechender Vereinbarung mit der LAG antragsberechtigt sein. ⁴Eine Antragstellung für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ (im Rahmen von Nr. 3.1 Buchst. b) ist nur durch die LAG möglich.
3.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.3.1 Art der Förderung
¹Die LEADER-Förderung erfolgt als Projektförderung (Zuschüsse) im Wege der Anteilfinanzierung. ²Ausnahmen stellen die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a und das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ dar, für die eine Festbetragsförderung gewährt wird. ³Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt, wobei auch eine Förderung ausschließlich aus bayerischen Haushaltsmitteln möglich ist. ⁴Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der „förderfähigen öffentlichen Ausgaben“ (gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).
3.3.2 Förderrate (= Fördersatz im Sinne des „öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben“)
¹Der „öffentliche Beitrag zu einem Vorhaben“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann die gesamte Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erreichen. ²Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der „förderfähigen öffentlichen Ausgaben“, der andere Teil wird aus Landesmitteln und/oder sonstigen öffentlichen Mitteln (einschließlich kommunaler Mittel) erbracht. ³Für die innerstaatliche Lastenverteilung im Rahmen der öffentlichen Beteiligung wird dabei Folgendes festgelegt: ⁴Der aus ELER-Mitteln und/oder Landesmitteln bestehende Zuschuss beträgt
bei produktiven Investitionen (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit), d.h. Investitionen, die bei Vergleich mit ähnlich gestalteten Projekten üblicherweise zur Gewinnerzielung durchgeführt werden, 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGs, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem LEP) liegt, 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
bei sonstigen Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG (inkl. Konzeption, Projektmanagement in der Startphase für längstens drei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGs, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem LEP) liegt, 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
bei Kooperationsprojekten (inkl. Konzeption, Projektmanagement in der Startphase für längstens fünf Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) einschließlich Vorbereitung bei gebietsübergreifenden Kooperationen 60 % und bei transnationalen Kooperationen 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; wenn mindestens die Hälfte der an einem Kooperationsprojekt beteiligten bayerischen LAGs zu den LAGs mit höherer Förderung gemäß Buchst. b gehören, beträgt die Höhe des Zuschusses 70 % (gebietsübergreifend) bzw. 80 % (transnational); bei produktiven Investitionen beträgt der Zuschuss bei Kooperationsprojekten einheitlich 40 %;
bei LAG-Management 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGs, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem LEP) liegt, 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ der jeweiligen LAG mit einem oder mehreren Förderanträgen insgesamt max. 40 000 Euro pro LAG (Festbetrag bezogen auf förderfähige Kosten abzüglich 10 % Eigenbeteiligung des Antragstellers);
für die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a mit einem oder mehreren Förderanträgen insgesamt max. 20 000 Euro pro LAG bzw. Bewerber-Gebiet (Festbetrag bezogen auf förderfähige Kosten abzüglich 10 % Eigenbeteiligung des Antragstellers).
⁵Abweichend davon kann die LAG mit entsprechender Begründung die Höhe des möglichen Zuschusses für Projekte begrenzen, wenn entsprechende Regelungen in der LES bzw. in einer Fortschreibung der LES oder ergänzenden Beschlüssen enthalten sind.
3.3.3 Wettbewerbsrecht
¹Beihilfen, die unter einen der Freistellungstatbestände des
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Art. 53 „Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes“,
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Art. 55 „Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen“ oder
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Art. 56 „Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen“ (bezogen auf Einrichtungen zur Nahversorgung oder sozialen Integration)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) fallen, werden im Rahmen dieser Verordnung gewährt. ²Ansonsten können Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV nur im Geltungsbereich und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen und weitere Bestimmungen
3.4.1 Fördervoraussetzungen
¹LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer LAG liegen. ²Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.
Es müssen zu jedem LEADER-Projekt ein Nachweis über die Einhaltung der formellen Richtigkeit des LAG-Projektauswahlverfahrens und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums vorliegen.
Es darf sich bei LEADER-Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (z.B. Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Bauleitplanung, Schulträgerschaft) handeln.
Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projekts vorliegen.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a ist, dass aus dem betreffenden Gebiet eine LES im LEADER-Auswahlverfahren eingereicht wird.
3.4.2 Auswahlkriterien
¹Das Projektauswahlverfahren für LEADER-Projekte einschließlich der Kooperationsprojekte und die Festlegung sowie Anwendung der Projektauswahlkriterien erfolgt ausschließlich durch die LAG und in deren Zuständigkeitsbereich. ²Die Auswahlkriterien für die Projektauswahl werden von der LAG in ihrer LES in Form einer „Checkliste Projektauswahlkriterien“ festgelegt. ³Bei der Projektauswahl muss die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der LES berücksichtigt werden. ⁴Eine LEADER-Förderung setzt voraus, dass das betreffende Projekt im Projektauswahlverfahren der LAG die Mindestpunktzahl erreicht. ⁵Die Bewertung der einzelnen Projekte anhand der „Checkliste Projektauswahlkriterien“ erfolgt durch das LAG-Entscheidungsgremium. ⁶Für die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a und das LAG-Management gemäß Nr. 3.1 Buchst. d ist das Projektauswahlverfahren der LAG nicht einschlägig.
3.4.3 Zusätzliche Bestimmungen
¹Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO (zulässiger Maßnahmenbeginn) wird nicht angewendet.
²Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
³Abweichend davon sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 7 HOAI) einschl. Bauvoranfragen und Genehmigungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Planieren) zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. ⁴Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.
⁵Ausgaben, bei denen eine solche Ausnahme nicht vorliegt und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. ⁶Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art 63 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.
⁷Für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, die entsprechenden Ausgaben können nachträglich gefördert werden.
¹Für die Anbahnung von Kooperationsprojekten als projektvorbereitende Aktivitäten (siehe Nr. 3.4.4 Buchst. g) gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. ²Die hierfür anfallenden Ausgaben können daher – auch nachdem sie bereits angefallen und vorfinanziert sind – später in den Förderantrag für das Kooperationsprojekt aufgenommen werden.
Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (gemäß Nr. 3.6), sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. werden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen und sind in der Gesamtfinanzierung anzugeben (spätestens beim letzten Zahlungsantrag).
¹Vom Antragsteller sind grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen. ²In begründeten Ausnahmefällen kann vom StMELF eine Abweichung genehmigt werden.
¹Bei LEADER-Projekten ist grundsätzlich die Identität zwischen Antragsteller und Betreiber erforderlich. ²In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der Antragsteller mit einem Dritten einen Betreiber-, Miet-, Pachtvertrag zum antragsgemäßen Betrieb des Projekts abschließen. ³Die Haftung für die zweckbestimmte Nutzung des Förderprojekts und für eventuelle Rückforderungsansprüche verbleibt davon unberührt beim Antragsteller.
3.4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes bzw. gleichwertige Belege nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte). ²Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
¹Geld- und Sachpreise (einschließlich Auszeichnungen) können nur im Rahmen von Wettbewerben bzw. Veranstaltungen und pro Wettbewerb bzw. Veranstaltung insgesamt bis zu maximal 1 000 Euro als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. ²Diese Begrenzung gilt nicht für Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe etc. im Sinne projektvorbereitender Studien bzw. Konzepte.
¹Im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten mit Beteiligung bayerischer LAGs können Maßnahmen außerhalb Bayerns nur gefördert werden, wenn die Entscheidung über den jeweiligen Einsatz der Mittel bei den zuständigen Behörden des Freistaats Bayern (Bewilligungsstellen) liegt. ²Immobilien sind nur zuwendungsfähig, wenn sie in Bayern liegen.
Im Rahmen des LAG-Management sind Personalausgaben, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für die Qualifizierung der LAG und des LAG-Managements, Vernetzungsausgaben wie Teilnahme an Vernetzungstreffen von LAG-Netzwerken, Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Umsetzung sowie mit der Fortschreibung der Entwicklungsstrategie sowie Ausgaben für die Sensibilisierung der Region (Erleichterung des Austausches zwischen Interessenvertretern, Information über lokale Entwicklungsstrategie, Unterstützung potentieller Projektträger etc.) zuwendungsfähig.
Personalausgaben im Rahmen von LAG-Management und Projektmanagement umfassen auch Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz.
Im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a sind Ausgaben für Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung, Ausgaben für die Ausarbeitung der lokalen Entwicklungsstrategie einschließlich erforderlicher Studien und Ausgaben für Qualifizierung/Aktivierung der Akteure der bestehenden bzw. künftigen LAG zuwendungsfähig.
¹Ausgaben für die Anbahnung von Kooperationsprojekten können z.B. Ausgaben für Übersetzer, Unterlagen, Räumlichkeiten, Fahrtkosten etc. für Vorbereitungstreffen sowie auch Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmer an Vorbereitungstreffen umfassen. ²Solche Projektanbahnungen können nur gefördert werden, wenn hierfür ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, die auf den Antragsteller für das spätere Kooperationsprojekt ausgestellt und von diesem bezahlt worden sind.
¹Im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ können LAGs auf formlose schriftliche Anfrage hin nicht wettbewerbsrelevante Maßnahmen lokaler Akteure unterstützen, die den Entwicklungszielen ihrer LES dienen und das Bürgerengagement in der Region stärken. ²Die Höhe der Unterstützung aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG beträgt dabei maximal 2 500 Euro je Einzelmaßnahme. ³Die LAG bestimmt in ihrem Förderantrag für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“, nach welchen Kriterien das LAG-Entscheidungsgremium über solche Anfragen und die Höhe der Unterstützung entscheidet.
3.4.5 Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben
Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden:
Eine Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen möglich.
Eigenleistungen können unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden umfassen.
Das Projekt muss von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Teilbereichen geeignet sein.
¹Bei der Antragstellung ist der Wert der geplanten Eigenleistung im Falle von vollständiger Fremdvergabe (laut Ermittlung durch eine geeignete, fachlich qualifizierte Stelle, in der Regel Architekt) anzugeben. ²Hierzu bedarf es einer transparenten, ggf. nach Gewerken aufgeschlüsselten Darstellung der geplanten Eigenleistungen.
Bei Vorlage des Zahlungsantrags muss der Antragsteller eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Stelle (in der Regel Architekt) dafür vorlegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke entsprechend erstellt wurden.
Der als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannte Betrag der Eigenleistung beträgt 60 % des zuwendungsfähigen Betrags, der sich laut Kostenschätzung bei Durchführung durch ein Unternehmen ergeben würde.
Bei einer Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben stellt die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses (aus ELER- und Landesmitteln) der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (zuwendungsfähige Ausgaben dieser Rechnungen) abzüglich 10 % dieses Betrags dar.
3.4.6 Förderbeschränkungen
¹Die maximale Höhe des aus ELER- und/oder Landesmitteln bestehenden Zuschusses für LAG-Management beträgt insgesamt 325 000 Euro pro LAG. ²Eine Erhöhung der Zuwendung ist aufgrund der Verlängerung der Förderperiode durch die EU ausnahmsweise im Rahmen eines Änderungsantrags und Änderungsbescheids für das laufende Projekt LAG-Management möglich. ³Zudem darf die für LAG-Management gewährte Unterstützung 25 % der für die Umsetzung der Entwicklungsstrategie der jeweiligen LAG anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
¹Der aus ELER- und/oder Landesmitteln bestehende Zuschuss für Projekte ist grundsätzlich auf 200 000 Euro pro Projekt beschränkt. ²Die LAG kann (außer bei De-minimis-Beihilfen) eine Überschreitung beschließen, wenn das jeweilige Projekt zu mehr als einem Entwicklungs- bzw. Handlungsziel ihrer LES beiträgt und in ihrem Projektauswahlverfahren mindestens 80 % der dort möglichen Maximalpunktzahl erreicht.
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Projekte mit einem Zuschuss (aus ELER- und/oder Landesmitteln) von weniger als 3 000 Euro werden nicht bewilligt. ²Von diesem Ausschluss nicht betroffen ist die vorbereitende Unterstützung gemäß Nr. 3.1 Buchst. a).
¹Für Projekte, die der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des AEUV genannten Produkten dienen, ist eine Förderung nur als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 möglich. ²Projekte zur Erzeugung von in Anhang I des AEUV genannten Produkten im Sinne von landwirtschaftlicher Primärproduktion sind in LEADER nicht zuwendungsfähig.
¹Es darf sich bei einem Projekt nicht ausschließlich um Grunderwerb handeln. ²Falls der Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken als Bestandteil zu einem LEADER-Projekt gehört, können die Ausgaben für den Grunderwerb maximal bis zu einer Höhe von 10 % der insgesamt für das Projekt anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden.
Bei Projekten mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 1 Million Euro, deren Förderung nicht im Rahmen der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe erfolgt, sind gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 etwaige Nettoeinnahmen nach Projektabschluss zu berechnen und werden bei der Förderung berücksichtigt.
Bei Projekten mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 Euro, deren Förderung nicht im Rahmen der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe erfolgt, sind gemäß Art. 65 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Nettoeinnahmen während der Durchführung von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, Reparaturen und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, Leasingkosten etc.
Behördliche Gebühren sowie Zölle sind nicht zuwendungsfähig.
Anschlusskosten sind nur innerhalb der Grundstücksgrenze zuwendungsfähig.
Kommunale Regiearbeiten/Bauhofleistungen können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
Der Druck von Büchern, Karten, Broschüren etc. ist nur zuwendungsfähig, wenn diese kostenlos abgegeben werden.
¹Ausgaben für den Erwerb von gebrauchter Technik und Ausstattung sind nicht zuwendungsfähig. ²Die Verwendung historischer Baustoffe, der Erwerb von Exponaten oder historischem Material etc. fallen – wenn dies als typischer Projektbestandteil zum Gesamtprojekt gehört (z.B. zur Ausstattung eines Museums) – nicht unter die Definition von gebrauchter Technik und Ausstattung. ³Die betreffenden Ausgaben sind somit zuwendungsfähig.
3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
¹Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. ²Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt wird.
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Nr. 1.3 ANBest-P wird nicht angewendet. ²Stattdessen sind die monatlich maximal als zuwendungsfähige Ausgaben anrechenbaren Beträge (Bruttogehalt und Sozialbeiträge sowie sonstige Sozialleistungen des Arbeitgebers bezogen auf eine Vollzeitstelle) bei der Förderung von Personalkosten gemäß Nr. 3.3.2 Satz 4 Buchst. b, c und d für LAG-Management auf maximal 5 000 Euro pro Monat, für Projektmanagement auf maximal 4 300 Euro pro Monat und für Assistenzkräfte auf maximal 3 000 Euro pro Monat begrenzt.
Beim Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ wird die ANBest-P für die einzelnen von der LAG unterstützen Maßnahmen regionaler Akteure nicht angewendet.
Die in Art. 23 und 44 BayHO genannten Prüfungsrechte stehen auch den Organen der EU (z.B. Kommission, Europäischer Rechnungshof, Bescheinigende Stelle) zu.
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Nr. 3 ANBest-P wird nicht angewendet. ²Weiter gehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (§§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung bzw. Abschnitt 2 der VOB/A) bleiben unberührt. ³Soweit die Vergabevorschriften nicht anzuwenden sind, ist ab einem Netto-Auftragswert von 10 000 Euro eine entsprechende Markterkundung (in der Regel mindestens drei Angebote) erforderlich.
Nr. 3 ANBest-K ist ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro anzuwenden.
¹Bei der Beauftragung freiberuflichen Leistungen sind ab einem Nettoauftragswert von 10 000 € grundsätzlich jeweils drei geeignete Anbieter nachweislich zur Angebotsabgabe aufzufordern. ²Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen (z.B. Vergabe an nur einen bestimmten Anbieter wegen Urheberrechten) mit Zustimmung des Staatsministeriums möglich.
Die Bewertung von Vergabeverstößen erfolgt in Anlehnung an die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet.
¹In Ergänzung zu Nr. 4.1 ANBest-P und zu Nr. 4 ANBest-K gilt: ²Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet bei Bauten, baulichen Anlagen und Erwerb von Grundstücken zwölf Jahre, bei Maschinen, Geräten und Ausstattungs-/Einrichtungsgegenständen fünf Jahre nach der Schlusszahlung.
Nr. 4.2 ANBest-P wird nicht angewendet.
¹Die Antragstellung erfolgt für alle LEADER-Projekte – in Abweichung von Nr. 3.1 VVK auch für die kommunalen Projekte – entsprechend den in Nr. 4.3 genannten Vollzugshinweisen. ²Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine Kopie des Zuwendungsbescheids.
¹Die Erstellung des Verwendungsnachweises erfolgt für alle LEADER-Projekte – in Abweichung von Nr. 6.1.1 ANBest-K auch für die kommunalen Projekte – entsprechend den in Nr. 4.3 genannten Vollzugshinweisen. ²Bei investiven Projekten kann von kommunalen Körperschaften nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.
Rückforderungsansprüche sind ab einer Zuschusshöhe von mehr als 100 000 Euro bei erkennbarem wirtschaftlichem und/oder Vorhabenrisiko in geeigneter Weise abzusichern.
In Abweichung von Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Zweckbindungsfrist endet, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P und Nr. 6.3.2 ANBest-K gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.
Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben als Ausnahme gemäß Nr. 16.3 VV zu Art. 44 BayHO Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €.
3.6 Mehrfachförderung
¹Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nur dann zulässig, wenn
– es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 BayHO (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
– mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
– in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
²Die Summe aller Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Ausgaben zu begrenzen. ³Sollten diese 90 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der LEADER-Förderung.
4. Verfahren
4.1 Zuständigkeit
¹Für die Umsetzung von LEADER in Bayern ist das StMELF verantwortlich. ²Für die Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER in den Regionen sowie die Abstimmung mit anderen Verwaltungen/Fonds sind die LEADER-Koordinatoren an den hierfür vorgesehenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) zuständig.
4.2 Zuständigkeit für die einzelnen Projekte
¹Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie liegt bei den hierfür zuständigen ÄELF.
²Im Rahmen von LEADER können alle Projekte gefördert werden, die der Umsetzung der LES einer LAG dienen und den Vorgaben dieser LEADER-Förderrichtlinie entsprechen, sofern sie nicht aus einem anderen EU-Fonds oder einer anderen ELER-Förderrichtlinie gefördert werden und keine fachlich betroffene andere Verwaltung Einwände gegen eine LEADER-Förderung hat. ³Die Abwicklung aller LEADER-Projekte erfolgt im Rahmen der LEADER-Förderrichtlinie im Zuständigkeitsbereich des StMELF.
4.3 Anweisungen zum Verfahren
¹Bei der Abwicklung sind die einschlägigen EU-Bestimmungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich zugehöriger delegierter Rechtsakte und Durchführungs-Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ²Zudem sind die Förderhinweise und Vollzugshinweise (Verwaltungs- und Kontrollsystem LEADER) des StMELF zu LEADER zu beachten. ³Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. ⁴Die Zuwendungen aus diesem Programm stellen freiwillige Leistungen dar. ⁵Diese können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. ⁶Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 30. November 2016 tritt die LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. März 2015 (AllMBl. S. 204) außer Kraft. ³Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. ⁴Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden. ⁵Abweichend davon gelten die mit Änderungsbekanntmachung vom 13.02.2019 veröffentlichten Regelungen in Nr. 3.4.3a, 3.4.3c und 3.5 auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGVO
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
ALE
Amt für Ländliche Entwicklung
AELF
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
ELER
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
LAG
Lokale Aktionsgruppe (Mehrzahl: LAGs)
LES
Lokale Entwicklungsstrategie
StMELF
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
VVK
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften
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