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    DE - Landesrecht Bayern

    § 146 Mitberatung

    (1) ¹Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse („mitberatende Ausschüsse“) binnen vier Arbeitswochen den Gegenstand beraten und dem federführenden Ausschuss gegenüber eine Stellungnahme abgeben. ²Eine Mitberatung erfolgt nur, wenn sie binnen zwei Arbeitswochen nach dem Zustandekommen der vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss von der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses, von den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder einer Fraktion dem Landtagsamt schriftlich angezeigt wird. ³Die jeweilige Frist beginnt mit dem Ablauf der Arbeitswoche, in der die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu Stande gekommen ist. ⁴Bei der Fristberechnung gelten Informationswochen nicht als Arbeitswochen.
    (2) ¹Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse kann von der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden. ²Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der federführende Ausschuss.
    (3) Die Beratungen und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sollen sich in der Regel nur auf Gesichtspunkte des eigenen Zuständigkeitsbereichs beziehen.
    (4) Empfiehlt der federführende Ausschuss dem Landtag mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, die Erledigung des Beratungsgegenstandes festzustellen, findet keine Mitberatung statt.

    § 147 Zweitberatung

    ¹Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). ²Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.

    § 148 Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten

    ¹Federführender Ausschuss für das Finanzausgleichsgesetz, hierzu vorgelegte Änderungsgesetze und den Staatshaushalt ist der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. ²Das Finanzausgleichsgesetz und hierzu vorgelegte Änderungsgesetze werden im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mitberaten. ³Eine Mitberatung dieser Gesetze sowie des Staatshaushalts durch andere Fachausschüsse erfolgt nicht. ⁴Haushaltswirksame Angelegenheiten sind vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, so weit er nicht federführend ist, mitzuberaten. ⁵Soweit er mitberatend tätig ist, nimmt er gegenüber dem federführenden Ausschuss hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Haushalt und künftigen Haushalten Stellung.

    § 149 Endberatung

    (1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.
    (2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.
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