BayLTGeschO
DE - Landesrecht Bayern

BayLTGeschO: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420) BayRS 1100-3-I (§§ 1–195)

Inhaltsübersicht

Teil I Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung

§ 1 Beginn und Schluss der Tagung

(1) Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung, sofern der Landtag nicht einen früheren Schluss der Tagung beschließt (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern – BV).
(2) ¹Der Landtag beschließt über den Schluss der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts. ²In dem Beschluss muss der Hinweis enthalten sein, dass die Rechte der Volksvertretung für die Zeit außerhalb der Tagung vom Zwischenausschuss gemäß Art. 26 BV gewahrt werden.

§ 2 Konstituierung

(1) ¹Die Mitglieder des Landtags werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung durch eine jedem Mitglied zuzustellende Ladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. ²Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. ³Diese Sitzung findet spätestens am 22. Tag nach der Wahl statt.
(2) ¹Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landtags; falls dieses ablehnt oder verhindert ist, das nächstälteste, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen (Alterspräsidentin oder Alterspräsident). ²Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder vorläufigen Schriftführern. ³Hierauf lässt sie oder er die Namen der Mitglieder des Landtags aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses fest und lässt die Präsidentin oder den Präsidenten wählen.
(3) ¹Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig. ²Unterbrechungen dürfen insgesamt 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Legislaturperiode übernommen wird.

§ 3 Auflösung und Abberufung

Der Landtag kann gemäß Art. 18 BV aufgelöst bzw. abberufen werden.

Teil II Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) ¹Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. ²Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen.
(2) ¹Der Nachweis der Teilnahme wird in der Regel durch die Eintragung in Anwesenheitslisten, durch eine namentliche Abstimmung oder durch die aus den Niederschriften erkennbare Anwesenheit erbracht. ²Kann ein Mitglied des Landtags wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen an Plenarsitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten mitteilen. ³Kann es an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig zur Kenntnis bringen. ⁴Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG).
(3) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden, nach Maßgabe des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) einzusehen.

§ 5 Bildung

(1) ¹Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmenzahl im Land und mindestens fünf Sitze im Bayerischen Landtag erhalten hat. ²Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. ³Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.
(2) ¹Die Fraktionen regeln ihre Angelegenheiten einschließlich der Wirtschaftsführung durch Satzung, die den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Bayerischen Fraktionsgesetzes und der Verfassung nicht widersprechen darf. ²Die Satzung hat auch Bestimmungen für den Fall der Auflösung zu enthalten. ³Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Satzung und die Namen der Vorsitzenden, der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Reihenfolge

(1) ¹Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der Zahl ihrer Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode. ²Bei gleicher Anzahl entscheidet die bei der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl.
(2) Findet nach dieser Geschäftsordnung das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung und erhält bei der letzten maßgeblichen Rangzahl mehr als eine Fraktion exakt denselben Wert, so kommt die stärkere Fraktion nach Abs. 1 zum Zug; ein Losentscheid findet nicht statt.

§ 7 Zusammensetzung

¹Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und aus sieben Schriftführerinnen oder Schriftführern, wobei ab der Vierten Vizepräsidentin oder dem Vierten Vizepräsidenten jeweils gleichzeitig die Funktion einer oder eines der sieben Schriftführerinnen oder Schriftführer übernommen wird. ²Jede Fraktion stellt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; die Reihenfolge richtet sich nach § 6. ³Die Zusammensetzung des Präsidiums insgesamt richtet sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grundlage des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers.

§ 8 Wahl

(1) ¹Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen. ²Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der jeweils nach § 7 berechtigten Fraktion.
(2) ¹Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 BV jederzeit vom Landtag abberufen werden. ²Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags schriftlich eingebracht werden. ³Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. ⁴ § 42 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Aufgaben

(1) ¹Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. ²Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.
(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Disziplinarbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.
(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.

§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit

(1) ¹Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. ²Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. ³Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.
(2) ¹Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. ²Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 11 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. ²Sie oder er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. ³Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlungen des Landtags.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(4) ¹Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und befördert die Beamtinnen und Beamten des Landtags; ihr oder ihm obliegt auch die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landtags. ²Zur Ernennung der Direktorin oder des Direktors und der Beamtinnen und Beamten des Landtags von der Besoldungsgruppe A 16 an sowie für die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung entsprechender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich; der Ältestenrat ist insoweit zu informieren. ³Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Geschäftsstelle gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe des Art. 29 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) entsprechend.
(5) ¹Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Landtags und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. ²Sie oder er erteilt die Zustimmung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayDSG bezüglich der Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie bezüglich der Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen.

§ 12 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

¹Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. ²Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt sich nach der Reihenfolge des § 7; sie tritt nur ein, wenn sie die Präsidentin oder der Präsident mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. ³Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten.

§ 13 Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) ¹Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Vollversammlung. ²Sie führen insbesondere die Redelisten, achten auf die Einhaltung von Redezeiten und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
(2) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.

§ 14 Bildung und Zusammensetzung

(1) Der Ältestenrat wird nach dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags gebildet.
(2) ¹Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. ²Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten. ³Jede Fraktion erhält im Ältestenrat für die angefangene Zahl von je 14 Mitgliedern einen Sitz. ⁴Den Fraktionen obliegt die Benennung ihrer Mitglieder und einer doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Ältestenrat sowie deren Abberufung. ⁵Sie benennen diese der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich. ⁶Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.
(3) Für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie spätere Änderungen der Vollversammlung bekannt.

§ 15 Aufgaben

(1) ¹Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. ²Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. ³Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.
(2) ¹Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. ²Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). ³Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt getrennt.

§ 16 Einberufung

¹Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. ²Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. ³In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.

§ 17 Teilnahme an den Sitzungen

Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.

§ 18 Unterrichtung über die Beratungen

¹Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. ²Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. ³Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.

§ 19 Vollversammlung

(1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der Staatsregierung zusammentritt.
(2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, so weit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.

§ 20 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Zwischenausschusses regeln sich nach Art. 26 und 32 BV.

§ 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung

(1) ¹Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. ²Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach dem Vorschlag der Fraktionen. ³Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.
(2)
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).

§ 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.

§ 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse

(1) Ständige Ausschüsse sind für folgende Angelegenheiten zu bilden:
Staatshaushalt und Finanzfragen,
Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration,
Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport,
Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Arbeit und Soziales, Jugend und Familie,
Wissenschaft und Kunst,
Bildung und Kultus,
Fragen des öffentlichen Dienstes,
Eingaben und Beschwerden,
Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen,
Umwelt und Verbraucherschutz,
Gesundheit und Pflege,
Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.
(3) ¹Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. ²Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.

§ 24 Aufgaben

(1) ¹Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. ²Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.
(2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.

§ 25 Mitgliederzahl

(1) Die Mitgliederzahl eines Ausschusses bestimmt die Vollversammlung.
(2) ¹Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren; dies gilt entsprechend für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können. ²Durch Beschluss des Landtags können Fraktionen oder Gruppen von Mitgliedern des Landtags der im vorhergehenden Halbsatz genannten Art, auf die demnach kein Sitz entfällt, in einzelnen Ausschüssen einen zusätzlichen Sitz erhalten.
(3) ¹In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens einen Sitz haben. ²Kommt in der Frage der Besetzung keine Einigung zu Stande, entscheidet der Ältestenrat.

§ 26 Zusammensetzung

(1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.

§ 27 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) ¹Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. ²Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. ³Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. ⁴Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. ⁵Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde. ⁶Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. ⁷Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. ⁸Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.
(3) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder derjenigen Fraktion, der die oder der Vorsitzende angehört, für die Zeit der Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.

§ 28 Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern

¹Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. ²Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. ³Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. ⁴Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. ⁵Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen. ⁶Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.

§ 29 Stellvertretung

(1) ¹In den Ausschüssen und Unterausschüssen ist Stellvertretung innerhalb der Fraktionen unbeschränkt und jederzeit zulässig. ²Die Stellvertretung und deren Wechsel sollen der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.
(2) ¹Ist ein Unterausschuss eingesetzt, so kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags sowie auf Antrag des Unterausschusses beschließen, dass die Vertretung im Unterausschuss nur von einer oder einem durch die Fraktionen zu benennenden ständigen Stellvertreterin oder Stellvertreter wahrgenommen werden kann. ²Ein Ersatz dieser ständigen Stellvertreterin oder dieses ständigen Stellvertreters ist nur aus triftigen Gründen möglich und bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

§ 30 Einsetzung, Aufgaben und Verfahren

¹Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayRS 1100-4-I) in der jeweils geltenden Fassung. ²Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse. ³Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.

§ 31 Einsetzung und Aufgaben

¹Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaats Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtags auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtags sind, angehören können. ²Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist der Landtag dazu verpflichtet. ³Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen und soll ein zeitliches Ziel für den Abschluss der Arbeiten vorgeben.

§ 32 Mitgliederzahl und Zusammensetzung

¹Die Mitgliederzahl der Enquete-Kommission wird vom Landtag festgelegt. ²Die Zahl der Mitglieder des Landtags muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen. ³Die Mitglieder des Landtags und eine gleiche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern werden vom Landtag nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers) bestellt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied entsenden kann, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 erhöht. ⁴Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag bestellt; wird kein Einvernehmen erzielt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (Sainte-Laguë/Schepers); jede Fraktion kann mindestens ein Mitglied benennen.

§ 33 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

¹Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. ²Vorsitzende und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. ³Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung. ⁴Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.

§ 34 Verfahren

(1) ¹Die Sitzungen der Enquete-Kommission sind grundsätzlich nicht öffentlich. ²Auf Antrag eines Fünftels der jeweiligen Mitgliederzahl sind allgemeine Ausnahmen vom Landtag, Ausnahmen von Fall zu Fall von der Kommission zu beschließen.
(2) ¹Die Enquete-Kommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. ²Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.

§ 35 Entschädigung der Mitglieder

¹Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes. ²Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. ³Für die Mitglieder des Landtags gelten die Bestimmungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, insbesondere Art. 6 und 7 BayAbgG; Art. 7 BayAbgG gilt nicht, wenn ein Mitglied der Enquete-Kommission durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. ⁴Die von der Enquete-Kommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen werden entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.

§ 36 Anwendung der Ausschussbestimmungen

Die Vorschriften über die Ausschüsse finden sinngemäß Anwendung.

§ 37 Wahl und Verfahren

¹Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). ²Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.

§ 38 Bildung und Verfahren

¹Zur Vorbereitung der Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bildet der Landtag gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) eine ständige Kommission. ²Diese besteht aus der oder dem Vorsitzenden und neun Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, wobei Stellvertretung innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig ist. ³Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags oder im Verhinderungsfall eine oder einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. ⁴Die Aufteilung der Mitglieder auf die Fraktionen erfolgt mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden gemäß dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. ⁵Fraktionen, auf die danach kein Sitz entfällt, erhalten einen zusätzlichen Sitz. ⁶Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. ⁷Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit in Art. 4 Abs. 1 VfGHG nichts anderes geregelt ist.

§ 39 Bildung und Verfahren

¹Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 33 BayDSG gebildet. ²Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.

§ 40 Bildung und Verfahren

¹Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. ²Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. ³Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. ⁴Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.

Teil III Wahlen, Bestellungen

§ 41 Vorrang spezieller Wahlvorschriften

So weit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag in der Vollversammlung nach den Bestimmungen der §§ 42 bis 47 statt.

§ 42 Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

(1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:
Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.
Die Wahl findet geheim statt.
Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.
Es werden getrennte Urnen für die Namenskarten und für die Stimmzettel bereitgestellt.
Namenskarte und Stimmzettel sind im Beisein der oder des Stimmberechtigten von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts in die jeweilige Urne zu werfen.
(2) Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
(3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.

§ 43 Gültigkeit der Stimmen

(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,
wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,
wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.
(2) ¹Enthaltungen sind gültige Stimmen. ²Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.

§ 44 Wahlergebnis

¹Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden Enthaltungen und im Fall einer Wahl mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz auch Neinstimmen nicht berücksichtigt. ³Entsprechendes gilt, wenn nur eine Liste zur Wahl steht.

§ 45 Stichwahl

(1) ¹Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. ²Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:
Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.
Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.
(2) ¹Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. ²Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.

§ 46 Listenwahl

(1) ¹Bei einer Listenwahl – im Gegensatz zur Wahl mehrerer Personen, die zur gleichen Zeit, aber nicht in einem Wahlgang gewählt werden – erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. ²Die Präsidentin oder der Präsident gibt zwei Wochen vor der Wahl den Termin bekannt.
(2) ¹Jedes Mitglied des Landtags kann bis spätestens eine Woche vor der Wahl eine Liste bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einreichen, die nicht mehr Namen enthalten darf, als Personen zu wählen sind. ²Die eingereichten Listen sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren und zu einem Stimmzettel zusammenzufassen. ³Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einer Liste kandidieren.
(3) ¹Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber auf mehr als einer Liste, so muss sie oder er spätestens drei Tage vor der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten gegenüber unwiderruflich erklären, auf welcher Liste sie oder er kandidieren will. ²Erfolgt diese Erklärung nicht fristgerecht, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf allen Listen zu streichen. ³Für dadurch ausgefallene Bewerberinnen oder Bewerber können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahlsitzung von der oder dem Vorschlagenden Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber benannt werden.
(4) ¹Jedes Mitglied des Landtags hat eine Stimme, mit der es eine der Listen wählt. ²Häufeln und Streichen von Listenkandidatinnen und Listenkandidaten ist unzulässig und für die Vergabe der Sitze unbeachtlich.
(5) Die zu vergebenden Sitze sind den Listen verhältnismäßig nach den für sie abgegebenen Stimmen zuzuteilen; das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren findet Anwendung.
(6) Innerhalb der Liste werden die Sitze den Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihenfolge des Vorschlags zugeteilt.
(7) ¹Werden nur von den Fraktionen Listen eingereicht und beschließt der Ältestenrat, die Vorschläge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenzufassen, so stimmt die Vollversammlung darüber in einfacher Form ab. ²Dies gilt nicht, wenn eine Fraktion oder mindestens 20 Mitglieder des Landtags bis zum Beginn der Wahl widersprechen.

§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) ¹Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. ²Zur Ermittlung des Wahlergebnisses zieht sie oder er die Schriftführerinnen und Schriftführer heran. ³Schreibt ein Gesetz ein von § 44 Satz 1 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.
(2) ¹Die Feststellungen der Präsidentin oder des Präsidenten unterliegen der Nachprüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. ²Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration kann jedes Mitglied des Landtags die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeiführen.

§ 48 Bestellungen

(1) ¹Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen, so erfolgt die Bestellung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. ²Fehlen solche Vorschriften, dann bestellt der Landtag durch Beschluss die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über die Bestellungen.

Teil IV Beratungsgegenstände

§ 49 Einbringung

(1) ¹Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. ²Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen über die Fraktionsgeschäftsstelle beim Landtagsamt elektronisch einzureichen. ³Von den Fraktionen zur Einreichung ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Landtagsamt vorab namentlich mitzuteilen.
(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) ¹Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. ²Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
– Problem
– Lösung
– Alternativen
– Kosten
angesprochen werden. ³Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. ⁴Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. ⁵Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.

§ 50 Beratung

¹Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. ²Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.

§ 51 Erste Lesung

(1) ¹Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor der Mitteilung oder dem elektronischen Versand der Tagesordnung bis 12.00 Uhr eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. ²Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. ³ § 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) ¹Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum elektronischen Versand oder zur Mitteilung der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. ²In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.
(3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.

§ 52 Zweite Lesung

(1) ¹Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. ²Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung zugänglich sein.
(2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.
(3) ¹Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. ²Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. ³Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. ⁴Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. ⁵Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.
(4) ¹Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. ²Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.

§ 53 Dritte Lesung

(1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.
(2) ¹Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an, wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. ²Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.
(3) ¹Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. ²Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen Änderungen aufgrund zur Zweiten Lesung des Plenums eingebrachter Änderungsanträge beschlossen wurden. ³Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. ⁴Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

§ 54 Änderungsanträge

(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.
(2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.
(4) ¹Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. ²Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.

§ 55 Rückverweisungen

¹Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. ²Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. ³Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration noch nicht erörtert worden ist.

§ 56 Schlussabstimmung

¹Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). ²Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. ³Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. ⁴Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.

§ 57 Unterbreitung und Beratung

(1) Volksbegehren werden dem Landtag entsprechend dem Art. 74 BV und den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes unterbreitet.
(2) ¹Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen, jedoch binnen dreier Monate nach Unterbreitung zu behandeln und, wenn sie der Landtag nicht unverändert annimmt, mit einem eigenen Gesetzentwurf oder ohne einen solchen der Staatsregierung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Volksentscheid innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbreitung stattfinden kann. ²Über einen aus der Mitte des Landtags eingebrachten Antrag, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf im Sinn von Satz 1 vorzulegen, findet nur eine Lesung statt.

§ 58 Behandlung

¹Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt. ²Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt werden kann.

§ 59 Antragstellung und Behandlung

(1) ¹Anträge und Änderungsanträge können von Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen gestellt werden. ²Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) ¹Die Anträge werden mit den Worten eingeleitet: „Der Landtag wolle beschließen:“. ²Der Antrag kann mit einer kurzen Begründung versehen werden. ³Antrag und Begründung müssen sachlich gehalten sein.
(3) Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechts, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Anwendung.
(4) ¹Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. ²Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(5) Anträge, die den Landtag selbst oder seine Mitglieder betreffen, sollen vor ihrer Beratung in den Ausschüssen im Ältestenrat behandelt werden.
(6) ¹Anträge, so weit sie keinen Gesetzentwurf enthalten, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten an den jeweils federführenden Ausschuss (§ 145) zu überweisen. ²Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen darüber, welcher Ausschuss federführend ist, entscheidet der Ältestenrat.
(7) ¹Die Anträge werden in den Ausschüssen grundsätzlich in einer Lesung behandelt. ²Die Vollversammlung beschließt über diese Anträge ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung. ³Hierzu werden alle Anträge in einer der Tagesordnung beigefügten Liste zusammengefasst. ⁴In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.
(8) Die Vollversammlung berät und entscheidet gesondert über in der Liste nach Abs. 7 enthaltene Vorlagen, wenn der Ältestenrat die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt oder ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bis zum Beginn der jeweiligen Plenarsitzung die Behandlung in der Vollversammlung beantragt.

§ 60 Dringlichkeitsanträge

(1) ¹Jede Fraktion kann zu den im Sitzungsplan vorgesehenen Mittwoch- und Donnerstag-Sitzungen bzw. zu Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) jeweils zwei Dringlichkeitsanträge (Kontingentanträge) einreichen, wobei eine Dringlichkeitsprüfung nach Abs. 4 entfällt. ²Dringlichkeitsanträge zur Vollversammlung müssen bei einer Mittwoch-Sitzung spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 17.30 Uhr, bei einer Donnerstag-Sitzung spätestens am Mittwoch der Sitzungswoche um 16.00 Uhr und bei Sitzungsfolgen spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 13.30 Uhr eingereicht werden. ³Die Fraktionen haben bei Einreichung festzulegen, welche Rangziffern (Ziffern 1 oder 2) die Dringlichkeitsanträge erhalten sollen. ⁴Dringlichkeitsanträge anderer Fraktionen zum gleichen Thema können bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages ohne Anrechnung auf das jeweilige Kontingent nachgereicht werden. ⁵Gemeinsame Dringlichkeitsanträge aller Fraktionen werden ebenfalls nicht auf das jeweilige Kontingent angerechnet.
(2) ¹Jede Fraktion kann nur den Dringlichkeitsantrag mit der niedrigeren Rangziffer in der Vollversammlung zum Aufruf bringen, über den die Vollversammlung grundsätzlich abschließend zu befinden hat. ²Eine Überweisung dieses Dringlichkeitsantrags an den jeweils federführenden Ausschuss kann mit Mehrheit beschlossen werden, sofern nicht die antragstellende Fraktion Widerspruch erhebt. ³Soweit eine Behandlung in der Vollversammlung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, sind diese Dringlichkeitsanträge dem federführenden Ausschuss zu überweisen. ⁴Der Dringlichkeitsantrag mit der höheren Rangziffer ist in den jeweils federführenden Ausschuss zu verweisen. ⁵Dringlichkeitsanträge, die den Landtag als solchen oder seine Mitglieder betreffen, insbesondere Dringlichkeitsanträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquete-Kommission, sind stets an den federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu überweisen.
(3) ¹Die Dringlichkeitsanträge werden in der Vollversammlung in einer nach Fraktionen festgelegten Reihenfolge aufgerufen: F (Fraktion) 1, F 2, F 3 usw. ²Diese Reihenfolge wird bei jeder Sitzungsfolge so geändert, dass sich ein fortlaufender Wechsel zwischen den Dringlichkeitsanträgen der Fraktionen ergibt, d.h. für die folgende Sitzungsfolge: F 2, F 3, F 1 usw. und für die nächstfolgende Sitzungsfolge: F 3, F 1, F 2 usw. ³Die Fraktion, die das Thema der Aktuellen Stunde vorschlagen kann, kommt bei der Reihenfolge des Aufrufs jeweils erst nach den anderen Fraktionen zum Zuge. ⁴Die Redezeit für die Beratung der Dringlichkeitsanträge bemisst sich nach Nummer I.2.6 der Anlage 1, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.
(4) ¹Neben den nach Abs. 1 zulässigen Kontingentanträgen können eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags Dringlichkeitsanträge zur Beratung im Ausschuss einreichen. ²Dringlich ist in diesem Fall ein Antrag nur dann, wenn er bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würde. ³Die Präsidentin oder der Präsident überweist diese Anträge nach Prüfung der Dringlichkeit an den jeweils federführenden Ausschuss. ⁴Verneint sie oder er die Dringlichkeit, weist sie oder er den Antrag mangels Dringlichkeit zurück. ⁵Hiergegen ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(5) ¹Dringlichkeitsanträge, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von der Vollversammlung an den federführenden Ausschuss überwiesen werden, sind von der oder dem Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen (§ 143 Satz 1) Sitzung zu setzen. ²Sie dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, im Ausschuss stimmberechtigten Mitglieder des Landtags vertagt werden. ³Von der Einhaltung der Ladungsfrist (§ 143 Satz 1) kann im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters abgesehen werden.

§ 61 Anträge gemäß Art. 44 BV

¹Anträge auf Erörterung der Frage, ob der Landtag die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV als gegeben erachtet, können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. ²Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. ³Zulässige Anträge müssen auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden und können an keine Ausschüsse zur Vorbereitung verwiesen werden. ⁴Eine Vertagung ist nicht zulässig. ⁵Zwischen dem Schluss der Aussprache und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von 48 Stunden sein.

§ 62 Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.
(2) Ein Antrag kann nur mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Fraktion bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, geändert werden.

§ 63 Zurückziehung und Wiedereinbringung

(1) ¹Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. ²Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.
(2) Wenn und so weit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Landtagstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.
(3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.

§ 64 Anträge zur Geschäftsordnung

¹Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. ²Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.

§ 65 Gegenstand und Antragstellung

(1) ¹Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. ²Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. ³Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.
(2) ¹Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. ²Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.
(3) ¹Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. ²Eine Aktuelle Stunde entfällt, so weit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. ³Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.
(4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.

§ 66 Ablauf

(1) ¹Die Dauer der Aussprache soll einschließlich der Redezeit der Staatsregierung auf 75 Minuten beschränkt sein. ²Die Gesamtredezeit der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt. ³Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. ⁴Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. ⁵Auf keine Fraktion darf mehr als die Hälfte aller Rednerinnen oder Redner der Fraktionen entfallen. ⁶Jede Fraktion erhält mindestens eine Rednerin oder einen Redner. ⁷Die Fraktion, welche die Aktuelle Stunde beantragt hat, kann eine weitere Rednerin oder einen weiteren Redner benennen, auch wenn dadurch die festgelegte Redezeit nach Satz 2 überschritten wird. ⁸Auf Wunsch einer Fraktion kann eine ihrer Rednerinnen oder einer ihrer Redner unter Anrechnung der auf die Fraktion entfallenden Rednerzahl bis zu zehn Minuten sprechen. ⁹Jede Rednerin und jeder Redner darf nur einmal sprechen.
(2) ¹Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Zahl der Rednerinnen und der Redner dieser Fraktion zu sprechen. ²Abs. 1 Satz 9 gilt in diesem Fall nicht.
(3) ¹Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig. ²Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden.

§ 67 Form und Inhalt der Interpellationen

(1) ¹Große Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten (Interpellationen) können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. ²Interpellationen müssen sachlich gehalten sein und eine kurz gefasste schriftliche Begründung ihrer Veranlassung ist zulässig.
(2) ¹Interpellationen sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. ²Unzulässige Interpellationen soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. ³Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(3) ¹Interpellationen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. ²Die Zurückweisung bedarf der Begründung und ist den Interpellanten zuzustellen. ³Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. ⁴Der Einspruch muss begründet werden. ⁵Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. ⁶Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig. ⁷Die Präsidentin oder der Präsident hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. ⁸Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Interpellanten die Entscheidung des Landtags über den Einspruch herbeizuführen.

§ 68 Behandlung der Interpellationen

(1) ¹Interpellationen müssen der Staatsregierung von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unverzüglich zugeleitet werden. ²Die Staatsregierung soll der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen vier Wochen mitteilen, ob und wann sie die jeweilige Interpellation beantworten kann oder aus welchem Grund eine Beantwortung nicht möglich erscheint.
(2) ¹Nach der Beantwortung einer Interpellation durch die Staatsregierung veranlasst das Landtagsamt die Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten sowie die Drucklegung gemäß § 181. ²Eine Aussprache zur Interpellation findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder den Interpellanten innerhalb von vier Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort beantragt wird; sie erfolgt frühestens eine Woche nach der Antragstellung. ³In der Aussprache hat die interpellierende Fraktion das erste Wort.
(3) ¹Falls bei der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2 keine Behandlung im Plenum beantragt wurde, erfolgt die Aussprache in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse. ²Über die Sitzung des Ausschusses bzw. der Ausschüsse wird ein Wortprotokoll gefertigt.
(4) Wurde eine Aussprache nach Abs. 2 Satz 2 beantragt und hat diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Arbeitswochen nach Antragstellung stattgefunden, so legt auf Antrag der Interpellanten der Ältestenrat einen Termin für die Behandlung fest.

§ 69 Anträge zu Interpellationen

¹Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. ²Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. ³Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.

§ 70 Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation

¹Lehnt die Staatsregierung überhaupt oder für die nächsten sechs Wochen die Beantwortung einer Interpellation ab, so muss die Interpellation auf Verlangen der Interpellanten in der Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge beraten werden, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist folgt. ²Bei dieser Beratung können Sachanträge von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags gestellt werden.

§ 71 Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen

(1) ¹Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung einzureichen. ²Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. ³Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, so weit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden. ⁴Sie soll grundsätzlich Fragen an nur ein Ressort beinhalten.
(2) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, werden gem. § 67 Abs. 2, Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch darstellen, gem. § 67 Abs. 3 behandelt.

§ 72 Behandlung der Schriftlichen Anfragen

(1) ¹Die Anfragen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatsregierung zur Beantwortung zugeleitet. ²Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es der Fragestellerin oder dem Fragesteller frei, sie entweder durch die Präsidentin oder den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen; das Recht der Fragestellerin oder des Fragestellers, zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 eine weitere Anfrage zum Plenum zu stellen, bleibt unberührt.
(2) ¹Auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers, der mit der Einreichung der Anfrage bereits gestellt werden muss, werden solche Fragen und ihre Beantwortung in die Drucksachen aufgenommen. ²Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.

§ 73

§ 74 Anfragen zum Plenum

(1) ¹In Sitzungswochen, in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind), kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. ²Die Anfrage zum Plenum muss spätestens bis zum Montag der Sitzungswoche 12.00 Uhr beim Landtagsamt eingereicht werden. ³Die Anfragen sind von der Staatsregierung bis zum Donnerstag der Sitzungswoche 9.00 Uhr schriftlich zu beantworten. ⁴Die Anfragen zu einem Plenum werden mit den Antworten als Drucksache gemäß § 181 veröffentlicht. ⁵Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.
(2) ¹Die Anfragen zum Plenum müssen kurz gefasst sein und dürfen jeweils maximal drei Unterfragen enthalten. ²Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken und sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist.
(3) ¹Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen oder die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. ²Im Fall einer auf Abs. 2 gestützten Zurückweisung entscheidet auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers die Vollversammlung ohne Aussprache. ³Im Fall einer Zurückweisung wegen Missbrauchs findet § 67 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

§ 75 Unmittelbare Auskunftsverlangen

Die Mitglieder des Landtags können jederzeit, auch außerhalb der Tagung, sich an die Staatsregierung mit dem Ersuchen um Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen wenden.

§ 76 Zuleitung und Vorprüfung

(1) ¹Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. ²Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.
(2) ¹Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. ²Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.
(3) ¹Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. ²Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. ³Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. ⁴In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, so weit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.

§ 77 Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden

(1) Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn
sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,
sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,
durch ihren Inhalt oder ihr Verlangen der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.
(2) Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn
sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,
der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

§ 78 Stellungnahme der Staatsregierung

(1) Eine Stellungnahme der Staatsregierung wird nicht angefordert, wenn
in den Fällen des Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 BayPetG oder des § 77 von der Behandlung der Petition abgesehen wird,
zunächst eine Ortsbesichtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 5 stattfindet.
(2) Die Staatsregierung wird um eine mündliche Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses gebeten, wenn die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet hat.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung des Ausschusses reicht eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtag aus, wenn
ein Fall des Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 BayPetG oder des § 77 Abs. 1 vorliegt, oder
der Petition ein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall zu Grunde liegt, oder
geeignete Unterlagen übermittelt werden, die gerichtliche Entscheidungen, Bescheide oder Stellungnahmen nachgeordneter oder der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegender Stellen enthalten.

§ 79 Sachaufklärung durch die Ausschüsse

(1) ¹Über die Anhörung nach Art. 6 Abs. 2 BayPetG beschließt der Ausschuss. ²Die anzuhörenden Personen und die Sachverständigen werden zu der festgelegten Ausschusssitzung geladen. ³Den Sachverständigen soll dabei auch das genaue Thema der Anhörung mitgeteilt werden. ⁴Sachverständige werden nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(2) ¹Der Ausschuss kann die Durchführung von Ortsbesichtigungen beschließen. ²Dabei kann er die Durchführung auch den jeweiligen Berichterstatterinnen und Berichterstattern bzw. seinen sonstigen Mitgliedern übertragen. ³Die zuständigen Staatsministerien sowie die Eingabeführerinnen und Eingabeführer werden über Ort und Zeit der Ortsbesichtigung benachrichtigt. ⁴Soweit nachgeordnete Behörden daran beteiligt werden sollen, werden diese durch die zuständigen Staatsministerien informiert. ⁵Ortstermine können auch vor der Einholung einer Stellungnahme durchgeführt werden, wenn dies die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter auf Anregung der oder des Vorsitzenden einvernehmlich entscheiden.
(3) ¹Im Fall der Aktenanforderung nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt das Landtagsamt dem zuständigen Staatsministerium das Ersuchen des Ausschusses. ²Die vorgelegten Akten werden im Landtagsamt in Verwahrung genommen und können dort gemäß § 188 eingesehen und gegen Empfangsbestätigung zur Durchsicht im Landtagsgebäude entgegengenommen werden. ³Die Rückgabe der Akten erfolgt durch das Landtagsamt, wenn der Ausschuss dies beschließt oder nach der abschließenden Behandlung der Eingabe.
(4) Sofern dem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG der Zutritt zu staatlichen Einrichtungen gestattet wird, benachrichtigt das Landtagsamt das zuständige Staatsministerium über Termin und Ablauf.
(5) Ein Mitglied des Landtags, das eine Petition überreicht hat, wird zu den Ausschussverhandlungen mit Rederecht zugezogen, wenn es dies ausdrücklich verlangt.

§ 80 Behandlung in den Ausschüssen

Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.

§ 81 Berücksichtigungsbeschlüsse

(1) Eine Überweisung an die Staatsregierung „zur Berücksichtigung“ ist eine Aufforderung des Landtags zu einer bestimmten Handlung.
(2) ¹Sofern die Staatsregierung erklärt, einem Berücksichtigungsbeschluss nicht zu entsprechen oder dem Landtag nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich mitteilt, dass dem Berücksichtigungsbeschluss entsprochen ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss statt. ²Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss fest hält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, der Petition abgeholfen zu haben, so ist die Angelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zur Entscheidung vorzulegen. ³Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des Ausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. ⁴Wird dies bejaht, so wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt. ⁵Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheiten im Ausschuss. ⁶Kommt es im Anschluss hierauf zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Ausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt. ⁷ Art. 5 Abs. 2 BayPetG findet Anwendung. ⁸Die Petentin oder der Petent wird gemäß § 83 unterrichtet.

§ 82 Berichte der Ausschüsse an das Plenum

¹Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. ²Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. ³Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.

§ 83 Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller

¹Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, bei einer Sammelpetition der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner, wird die Art der Erledigung mitgeteilt. ²Dieser Mitteilung kann eine Begründung beigefügt werden. ³Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. ⁴Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.

§ 83a Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union

Federführender Ausschuss für die Beratung von Gesetzen nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung ist der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.

§ 83b Subsidiaritätsfrühwarnsystem

(1) ¹Federführender Ausschuss für die Behandlung von Subsidiaritätsangelegenheiten ist der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen. ²Eine Mitberatung durch andere Fachausschüsse (§ 146) erfolgt nicht.
(2) ¹Nach Unterrichtung der Staatsregierung gemäß Art. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) setzt die oder der Vorsitzende alle Subsidiaritätsangelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ²Soweit zu einer Subsidiaritätsangelegenheit bis zum Beginn der Sitzung kein Antrag nach § 59 eingereicht wird, kann jede Fraktion spätestens in dieser Sitzung eine sofortige Beratung im Ausschuss beantragen.
(3) ¹Erfolgt eine Beratung nach Abs. 2 Satz 2, entscheidet der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen, ob und gegebenenfalls welche Stellungnahme er hierzu abgibt. ²Falls er eine Stellungnahme abgibt, erstellt der Ausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 150. ³Bei eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats trifft er eine Entscheidung nach § 151.
(4) ¹Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über Subsidiaritätsangelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen, wenn auch im Eilverfahren nach § 151 eine fristwahrende Stellungnahme des Landtags bis zur abschließenden Behandlung im Bundesrat bzw. bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist gemäß Art. 6 Satz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon gegenüber der Kommission anders nicht möglich ist. ²Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern mit einer Fristsetzung den Entwurf einer Beschlussempfehlung, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, zuzuleiten.

§ 83c Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union

(1) ¹Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union werden vom Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen auf der Grundlage der Unterrichtung der Staatsregierung nach Art. 2 PBG einer Vorprüfung unterzogen. ²Dabei wird geprüft, ob ein Vorhaben für das Land von landespolitischer Bedeutung ist und ob Interessen des Landes berührt sind. ³Beschließt der Ausschuss, dass eine Stellungnahme des Landtags gegenüber der Staatsregierung und/oder eine unmittelbare Stellungnahme gegenüber der Europäischen Union erforderlich sind, wird das Vorhaben gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes EU-Vorhaben übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.
(3) Über nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union kann in folgender Weise entschieden werden:
es wird dem Vorhaben zugestimmt;
es wird zur Kenntnis genommen;
es wird zur Kenntnis genommen mit einer Maßgabe;
es wird zur Kenntnis genommen und um Berücksichtigung der Bedenken im weiteren Verfahren gebeten;
der Landtag steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.

§ 83d Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union

(1) ¹Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. ²Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.
(3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:
„Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.

§ 84 Verfahren

(1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 BV bedürfen der Unterzeichnung von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(2) ¹Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. ²Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. ³Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, der für solche Fälle die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BV hat.
(3) ¹Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. ²Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gefunden hat.

§ 85 Vertretung

¹Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von zwei Wochen diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. ²Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. ³Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

§ 86 Zurücknahme der Anklage

(1) ¹Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. ²Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags in namentlicher Abstimmung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

§ 87 Verfahren

(1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.
(2) ¹Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. ²Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. ³Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.
(3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Klage.

§ 88 Vertretung

¹Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Verfassungsgerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dort zu vertreten haben. ²Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. ³Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

§ 89 Zurücknahme der Klage

(1) ¹Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. ²Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

§ 90 Verfahren

Wird in einem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder vor dem Bundesverfassungsgericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät darüber der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und gibt hierzu eine Beschlussempfehlung ab.

§ 91 Beschluss der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung beschließt,
bei Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt,
bei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, ob der Landtag sich zur Sache äußert oder dem Verfahren beitritt.
(2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt die Vollversammlung zugleich, ob sie die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus ihrer Mitte diejenigen Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Verfassungsgericht zu vertreten haben.

§ 92 Vereinfachte Handhabung

Der Landtag legt zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts fest, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Verfahren und Maßnahmen gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten sowie wegen Beschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit, die sie in der Ausübung ihres Abgeordnetenberufes beeinträchtigen, allgemein genehmigt wird (Anlage 3).

§ 93 Genehmigungsverfahren

(1) Verfahren und Maßnahmen, die nicht nach § 92 allgemein genehmigt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Landtags.
(2) ¹Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Immunitätsangelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu. ²Die Verfahrensweise ihrer Behandlung bestimmt der Ausschuss. ³Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. ⁴Die Vollversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Aufhebung der Immunität.

§ 93a Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO

¹Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. ²Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.

§ 94 Verfahren

¹Über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Wahlbeanstandungen beschließt die Vollversammlung nach Vorprüfung im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf Grund dessen Beschlussempfehlung. ²Die Antragstellerinnen und Antragsteller von Wahlbeanstandungen erhalten eine Mitteilung.

Teil V Verfahren der Vollversammlung

§ 95 Sitzungen und Sitzungsfolgen

¹Mehrtägige Sitzungen werden in der Regel zu Sitzungsfolgen zusammengefasst. ²Unter den Worten „nächste Sitzung“, „nächste Tagesordnung“, „nächste Vollversammlung“ ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der erste Tag der nächsten Sitzungsfolge bzw. der Tag der nächsten eintägigen Plenarsitzung zu verstehen.

§ 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung

(1) ¹Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 BV die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. ²Bei der Behandlung von Eingaben in der Vollversammlung ist in geeigneter Weise den Grundsätzen des § 138 Abs. 2 Rechnung zu tragen. ³Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausgabe von Besucherkarten anordnen, von denen zunächst die Fraktionen die Hälfte der zur Verfügung stehenden Karten verlangen können.
(2) ¹Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann die Vollversammlung auch für die Beratung in den Ausschüssen Geheimhaltung beschließen. ²Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). ³Ein solcher Antrag kann nur von mindestens 50 Mitgliedern des Landtags oder von der Staatsregierung gestellt werden; im Übrigen gelten die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 1 BV. ⁴Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet die Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. ⁵Die Vollversammlung kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. ⁶Hat ein Ausschuss geheim verhandelt und muss der Gegenstand von der Vollversammlung beschlossen werden, so ist auch in der Vollversammlung über die Geheimhaltung zu diesem Beratungsgegenstand zu beschließen.

§ 97 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung

¹Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Vollversammlung der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten, die diese oder dieser zu Beginn der jeweiligen Sitzung dem Plenum bekannt gibt. ²Soweit gegen die Genehmigung Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Vollversammlung. ³Die Genehmigung gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne, dem Studio des Bayerischen Rundfunks oder anderen Presseräumen des Bayerischen Landtags aus angefertigt werden.

§ 98 Einberufung zu einer neuen Tagung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag zu einer neuen Tagung einberufen, wenn der Landtag den Tag des Wiederzusammentritts entweder nicht bestimmt hat oder wenn die Präsidentin oder der Präsident einen früheren Wiederzusammentritt für notwendig hält.
(2) Der Landtag muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu einer neuen Tagung einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.

§ 99 Einberufung während der Tagung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.
(2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.

§ 100 Ladungsfrist und Art der Einberufung

¹Die Ladung erfolgt durch elektronischen Versand oder Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. ²Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. ³In dringlichen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.

§ 101 Tagesordnung

(1) ¹Die Tagesordnung wird vom Ältestenrat festgelegt (§ 15 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sie in den Fällen des § 98 oder des § 99 Abs. 2 selbst. ²Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte unmittelbar hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) ¹Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert werden, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags dem widersprechen. ²Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Vollversammlung kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

§ 102 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung

(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. ²Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, oder zu dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung nach Abs. 2 schließt sie oder er die Sitzung.
(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags kann die Sitzung auch vor Erledigung der Tagesordnung bzw. vor dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt mit Zustimmung der Vollversammlung geschlossen werden.

§ 103 Berichterstattung über die Ausschussberatungen

(1) ¹Grundsätzlich findet in der Vollversammlung eine Berichterstattung über die Beratungen in den Ausschüssen nicht statt. ²Sofern eine Fraktion dies verlangt, wird in der Vollversammlung zu
Petitionen,
Verfassungsstreitigkeiten,
Wahlprüfungen,
Untersuchungsausschussberichten,
Haushaltsgesetzen (einschließlich Finanzausgleichsänderungsgesetzen) und
Anträgen im Zusammenhang mit der Entlastung von Staatsregierung und Bayerischem Obersten Rechnungshof
mündlich berichtet. ³Der Bericht besteht in einer unparteiischen kurzen Zusammenfassung der im Protokoll der Ausschusssitzungen wiedergegebenen Ansichten und Anträge des Ausschusses. ⁴Verschiedenartige Meinungen der Ausschussmitglieder muss er erkennen lassen.
(2) ¹Die Berichterstattung obliegt den gemäß § 154 von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstattern. ²Der Ausschuss kann eine andere Regelung treffen.
(3) ¹Ein Ausschussmitglied, das bei der Abstimmung gegen die Mehrheit gestimmt hat, kann die Berichterstattung in der Vollversammlung ablehnen. ²In diesem Fall bestimmt die oder der Ausschussvorsitzende die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für die Vollversammlung.
(4) Bei Verhinderung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.

§ 104 Wortmeldung und Worterteilung

(1) ¹Ein Mitglied des Landtags darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erteilt ist. ²Die Fraktionen melden dem Landtagsamt bis zum Beginn der Sitzung die Rednerinnen oder Redner zum Tagesordnungspunkt; die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner richtet sich nach § 6, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht. ³Bei Koalitionsregierungen gilt folgendes: Bei Gesetzentwürfen oder Anträgen der Opposition oder eines Koalitionspartners spricht immer mindestens eine Oppositionsfraktion zwischen den Koalitionsfraktionen, bei gemeinsamen Gesetzentwürfen oder gemeinsamen Anträgen der Koalitionsfraktionen spricht eine Koalitionsfraktion zu Beginn, die andere Koalitionsfraktion am Ende. ⁴Beginnt ein Mitglied der Staatsregierung, soll im Anschluss zunächst eine Rednerin oder ein Redner der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. ⁵Sofern es sachdienlich ist, kann die Präsidentin oder der Präsident davon abweichen.
(2) ¹Weitere Wortmeldungen sind ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, auf den sie sich bezieht, möglich. ²Sie erfolgen bei dem amtierenden Präsidium oder den für die Redezeitverwaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts.
(3) ¹Die Präsidentin oder der Präsident kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen. ²In diesem Fall hat sie oder er in der Vollversammlung den Vorsitz abzugeben.
(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Beauftragten gilt § 177.

§ 105 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags abtreten.
(2) ¹Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet. ²Die Zurückziehung der Wortmeldung erfolgt gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) ¹Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. ²Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.

§ 106 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

(1) ¹Wortmeldungen von Mitgliedern des Landtags zur Geschäftsordnung sind an die Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 2 nicht gebunden. ²Sie können auch durch Zurufe zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen.
(2) ¹Die Präsidentin oder der Präsident muss das Wort unverzüglich erteilen. ²Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(4) ¹Zu der Wortmeldung erhält, sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. ²Die Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünf Minuten beschränkt. ³Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

§ 107 Redezeiten

(1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.
(2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§ 108 Schluss der Aussprache bzw. der Rednerliste und Verkürzung der Redezeit

(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.
(2) ¹Jedes Mitglied des Landtags, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. ²Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn mindestens ein Abgeordneter jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. ³Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
(3) ¹Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss der Vollversammlung die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde. ²Solche Anträge bedürfen der Unterstützung von 50 Mitgliedern des Landtags.
(4) ¹Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 2 und 3 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrags das Wort. ²Melden sich mehrere Gegnerinnen oder Gegner des Antrags zu Wort, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer von diesen das Wort erhält.
(5) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.
(6) ¹Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. ²Die Abwägung ist Sache der Vollversammlung. ³Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.

§ 109 Art der Rede

(1) ¹Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag vom Redepult aus. ²Mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten kann auch vom Platz aus gesprochen werden. ³Sie können Notizen zur Stützung des Gedächtnisses benützen. ⁴Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten sowie den Berichterstatterinnen und Berichterstattern ist das wörtliche Ablesen erlaubt.
(2) ¹Darüber hinaus dürfen weitere Hilfsmittel ohne Zustimmung des Ältestenrates in der Vollversammlung nicht benützt werden. ²Der Antrag auf Benützung eines Hilfsmittels muss so rechtzeitig gestellt werden, dass dadurch der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird. ³Der Ältestenrat kann seine Zustimmung an zeitliche und sachliche Bedingungen knüpfen. ⁴Seine Entscheidung ist endgültig. ⁵Die Kosten trägt derjenige, der sich des weiteren Hilfsmittels bedient.

§ 110 Zwischenrufe

Die Präsidentin oder der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.

§ 111 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

(1) ¹Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. ²Wenn die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) ¹Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. ²Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die Präsidentin oder der Präsident nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
(4) ¹Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens einer Minute erteilen. ²Jeder Fraktion stehen pro Beratungsgegenstand, bei zur Beratung im Plenum eingereichten Dringlichkeitsanträgen pro Dringlichkeitsantrag, drei Zwischenbemerkungen zu. ³Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu einer Minute antworten. ⁴Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. ⁵Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. ⁶Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Staatsregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.
(5) Für Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtags nicht vom Redepult, sondern über die Saalmikrofone zu Wort.

§ 112 Persönliche Erklärung zur Aussprache

¹Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. ²Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. ³Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit dieser Erklärung verbinden. ⁴Zur Gegenrede kann einem Mitglied des Landtags das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden. ⁵Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält. ⁶Die Vollversammlung kann hierzu auch mehrere Rednerinnen und Redner zulassen.

§ 113 Erklärung außerhalb der Tagesordnung

(1) ¹Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Landtags stehen muss, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilen. ²Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. ³Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. ⁴Sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils höchstens einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden.
(2) Weigert sich die Präsidentin oder der Präsident, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Ältestenrat endgültig.

§ 114 Unterbrechen der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) ¹Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. ²Damit ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

§ 115 Verweisung zur Sache

(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. ²Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die Vollversammlung auf Frage der Präsidentin oder des Präsidenten hin beschließen, dass dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entzogen wird.
(2) ¹Der Beschluss wird ohne Beratung gefasst. ²Einem Mitglied des Landtags, dem das Wort entzogen ist, wird das Wort zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.

§ 116 Ordnungsmaßnahmen bei Wortergreifen ohne Worterteilung

(1) ¹Mitglieder des Landtags, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, hat die Präsidentin oder der Präsident zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. ²Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2) ¹Nach zweimaligem Ordnungsruf kann die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen. ²Das ausgeschlossene Mitglied des Landtags hat auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten den Saal unverzüglich zu verlassen.
(3) Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung und beruft sofort den Ältestenrat ein, der über etwaige weitere Maßnahmen berät.
(4) ¹Nach Wiederaufnahme der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Vollversammlung auf Empfehlung des Ältestenrats das Mitglied des Landtags ohne Beratung von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung ausschließen. ²Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§ 117 Ordnungsmaßnahmen bei persönlich verletzenden Ausführungen oder Störung der Ordnung

(1) ¹Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung verursacht, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. ²Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2) Nach zweimaligem Ordnungsruf kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied des Landtags, so weit es das Wort hat, das Wort entziehen oder es vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen.
(3) Bei einem besonders schweren Verstoß nach Abs. 1 kann die Präsidentin oder der Präsident dem betreffenden Mitglied des Landtags sofort das Wort entziehen oder es vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen.
(4) Die Vorschriften des § 116 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

§ 118 Einspruch gegen die sofortige Wortentziehung, Rüge und Ordnungsruf

(1) Ist gemäß § 115 oder § 117 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.
(2) ¹Ein Mitglied des Landtags kann gegen eine Rüge oder einen Ordnungsruf Einspruch binnen einer Woche schriftlich einlegen. ²Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. ³Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.

§ 119 Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten

(1) ¹Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zur Vollversammlung zu. ²Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich schriftlich binnen einer Woche gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.
(2) ¹Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. ²Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. ³Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. ⁴Das Mitglied des Landtags hat Anspruch vom Ältestenrat gehört zu werden. ⁵Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung. ⁶Vor dieser Entscheidung haben das Mitglied des Landtags und die Präsidentin oder der Präsident, die oder der den Ausschluss von der Sitzung verfügt hat, Anspruch, in der Vollversammlung in der angeführten Reihenfolge gehört zu werden.
(3) ¹Wird der Einspruch nachträglich schriftlich eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. ²Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. ³Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.

§ 120 Folgen des Ausschlusses von der Sitzung

¹Soweit nach den Vorschriften der §§ 116 und 117 dieser Geschäftsordnung ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen. ²Das Ruhen gilt auch für Ausschusssitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.

§ 121 Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucherinnen und Besucher

(1) Beifallskundgebungen oder Missfallensäußerungen, Zwischenrufe oder sonstige Störungen jeder Art sind den Zuhörerinnen und Zuhörern untersagt.
(2) ¹Die Präsidentin oder der Präsident hat jede Äußerung oder Einmischung der Zuhörerinnen und Zuhörer zu untersagen, Zuwiderhandelnde gegebenenfalls feststellen und entfernen zu lassen und nötigenfalls die Räumung der Tribünen anzuordnen. ²In diesem Fall kann sie oder er die Sitzung auf eine bestimmte Zeit unterbrechen.
(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Bayerischen Landtags oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten ist die Direktorin oder der Direktor des Landtagsamtes die nach Art. 59 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt eine Besucherordnung.

§ 122 Beschlussfähigkeit

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich.
(2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.

§ 123 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Landtags bezweifelt wird.
(2) ¹Wird nach Schluss der Aussprache und vor der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom geschäftsführenden Präsidium weder einmütig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf festzustellen. ²Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig. ³Nach dieser Anzweiflung bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist eine Geschäftsordnungsaussprache unzulässig.
(3) ¹Wird die Beschlussunfähigkeit von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. ²Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. ³Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt für diese Sitzung in Kraft.

§ 124 Fragestellung bei Abstimmungen

¹Die Präsidentin oder der Präsident stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. ²Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. ³Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. ⁴Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Vollversammlung.

§ 125 Getrennte Abstimmung

¹Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. ²Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. ³Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. ⁴ § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 126 Sachliche Abstimmungsregeln

(1) ¹Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. ²Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. ³Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.
(2) ¹Die Vollversammlung stimmt über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. ²Liegt ein davon abweichender Vorschlag des federführenden Ausschusses vor, so tritt dieser Vorschlag an die Stelle der Vorlage oder des Antrages. ³In diesem Fall kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.
(3) ¹Weichen der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen bei seiner Mitberatung, der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen bei ihrer Endberatung vom Vorschlag des federführenden Ausschusses ab, so ist zunächst diese Fassung der Abstimmung zugrunde zu legen. ²Liegen unterschiedliche Vorschläge des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder des endberatenden Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen und des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen vor, so ist als erstes über die Fassung des endberatenden Ausschusses abzustimmen. ³Jede Fraktion kann bis zum Beginn der nächsten Vollversammlung Antrag auf Abstimmung über eine andere Ausschussfassung stellen. ⁴In diesem Fall entscheidet die Vollversammlung, welche Ausschussfassung als erstes der Abstimmung zu Grunde zu legen ist.
(4) So weit über Anträge im Rahmen einer Gesamtabstimmung nach § 59 Abs. 7 abgestimmt wird, werden der Abstimmung die Voten der Ausschüsse entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 zu Grunde gelegt.
(5) ¹Über zulässige Änderungsanträge ist vorweg abzustimmen, so weit sie nicht in die der Abstimmung zu Grunde liegende Beschlussempfehlung übernommen worden sind. ²Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. ³Im Zweifelsfall entscheidet die Vollversammlung.
(6) ¹Abstimmungen über die Einzelpläne des Staatshaushalts erfolgen in der Weise, dass über die Entwürfe in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen abgestimmt wird. ²Mit dieser Abstimmung finden zugleich die vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen abgelehnten Änderungsanträge ihre Erledigung, sofern nicht die Antragstellerinnen oder Antragsteller bis zum Beginn der Vollversammlung schriftlich Einzelabstimmung verlangt haben.
(7) ¹Bei Eingaben, über die die Vollversammlung zu beschließen hat, wird der Abstimmung die Entscheidung des die Eingabe behandelnden Ausschusses zu Grunde gelegt. ²Stimmt die Vollversammlung der Entscheidung des Ausschusses nicht zu, oder liegt ein Fall des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Petitionsgesetzes vor, so muss sie in der Sache selbst entscheiden oder die Eingabe an den zuständigen Ausschuss zurückverweisen.
(8) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.

§ 127 Formale Abstimmungsregeln

(1) ¹Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in einfacher Form. ²Eine namentliche Abstimmung hat aber stattzufinden, wenn ein solcher Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt wird.
(2) ¹Die Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen ist namentlich. ²Schlägt die Präsidentin oder der Präsident dem Hause vor, die Abstimmung in einfacher Form vorzunehmen und wird dem nicht von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags widersprochen, so kann die Abstimmung in einfacher Form erfolgen. ³Dies gilt nicht bei Beschlüssen auf Änderung der Verfassung (Art. 75 Abs. 2 BV).
(3) ¹Soweit nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. ²Schreibt die Verfassung oder ein Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident die notwendigen Feststellungen zu treffen.

§ 128 Einfache Abstimmung

¹Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. ²Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. ³Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. ⁴Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.

§ 129 Hammelsprung

(1) Erscheint das Ergebnis der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer der Schriftführerinnen oder einem der Schriftführer auch nach der gemäß § 128 Satz 3 durchzuführenden Gegenprobe zweifelhaft, so werden die Stimmen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 2 gezählt.
(2) ¹Auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal und die Türen werden bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. ²An jede dieser Türen stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtagsamts (§ 13 Abs. 2 findet Anwendung). ³Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja “, „Nein “ oder „Enthaltung “ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden dabei von den Schriftführerinnen und Schriftführern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts laut gezählt. ⁴Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt das Ende der Zählung. ⁵Mitglieder des Landtags, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, werden nicht gezählt. ⁶Die Präsidentin oder der Präsident und die an der Zählung beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. ⁷Das amtierende Präsidium stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.

§ 130 Namentliche Abstimmung

(1) ¹Bei namentlicher Abstimmung übergeben die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Ich enthalte mich der Stimme“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen. ²Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig.
(2) Zwischen dem Antrag auf namentliche Abstimmung und der Durchführung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin oder der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.
(3) ¹Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen fünf Minuten zur Verfügung. ²Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. ³Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.

§ 131 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
die Stärke eines Ausschusses;
Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
die Abkürzung von Fristen;
Sitzungszeiten und Tagesordnung;
Vertagung der Sitzung;
Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Rednerliste oder der Aussprache;
Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
Anträge auf getrennte Abstimmung;
Anträge zur Geschäftsordnung;
Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.

§ 132 Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form

(1) ¹Unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann ein Mitglied des Landtags das Ergebnis der Abstimmung bezweifeln und beantragen, die Abstimmung in der nächst strengeren Form zu wiederholen. ²Wird dieser Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt, so entscheidet die Vollversammlung, ob dem Antrag entsprochen wird. ³In diesem Fall muss an Stelle der Form des § 128 die Form des § 129, an Stelle der Form des § 129 die Form des § 130 gewählt werden.
(2) ¹Wird das Ergebnis der namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. ²In einer sofort einzuberufenden Sitzung des Ältestenrats werden die Stimmkarten erneut gezählt. ³Der Ältestenrat stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident nach Wiederaufnahme der Sitzung verkündet.

§ 133 Erklärungen zur Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
(2) ¹Jedes Mitglied des Landtags kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. ²Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.

§ 134 Überlegungspause

¹Die Präsidentin oder der Präsident kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. ²Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen. ³Die Überlegungspause soll eine Stunde nicht überschreiten. ⁴Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung der Vollversammlung über eine etwaige Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.

§ 135 Ausschluss von der Abstimmung

(1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Landtags ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.
(2) ¹Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch an den Ältestenrat möglich. ²Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrates widersprechen. ³Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig.

Teil VI Verfahren der Ausschüsse

§ 136 Teilnahme an Sitzungen

(1) ¹Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen, dem es angehört. ²Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bei Sitzungen eines Ausschusses, dem es nicht angehört, anwesend zu sein. ³Dies gilt auch für nichtöffentliche, nicht aber für geheime Sitzungen. ⁴Auf Wunsch soll ihm die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Wort erteilen; auf Antrag einer Fraktion entscheidet hierüber der Ausschuss. ⁵ § 79 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) ¹Berät der Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, die nicht dem Ausschuss angehören, so kann die an erster Stelle unterzeichnete Antragstellerin oder der an erster Stelle unterzeichnete Antragsteller oder bei deren oder dessen Verhinderung die oder der jeweils nächst Mitunterzeichnete mit beratender Stimme teilnehmen. ²Die oder der den Antrag Vertretende hat das Recht, den Antrag zu begründen, sich an der Aussprache zu beteiligen und vor dem Schlusswort der Berichterstatterin oder des Berichterstatters nochmals das Wort zu nehmen.
(3) ¹Die Ausschüsse können zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. ²Soweit hieraus Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. ³Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. ⁴Dieser entscheidet endgültig.
(4) Für die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gelten die Vorschriften des Teils VII 1. Abschnitt (Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung).

§ 137 Gemeinsame Sitzungen

¹Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. ²Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. ³Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. ⁴Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.

§ 138 Öffentlichkeit

(1) ¹Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. ²Anhörungen, Fachgespräche, Berichte sowie Gespräche des Ausschusses mit Mitgliedern der Staatsregierung oder Repräsentanten anderer Länder in öffentlichen Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung (Livestream) im Internet übertragen. ³Allgemeine Ausnahmen beschließt die Vollversammlung auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags oder einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden, Ausnahmen von Fall zu Fall der Ausschuss selbst.
(2) Der Ausschuss schließt bei der Behandlung von Petitionen die Öffentlichkeit aus,
wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen oder
wenn die Gefahr besteht, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der beschwerdeführenden Person oder Dritter zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder
wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, einer öffentlichen Behandlung widerspricht.
(3) ¹Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. ²Für Verschlusssachen, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags

§ 139 Geheimhaltung

(1) ¹Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann der Ausschuss von Fall zu Fall Geheimhaltung beschließen. ²Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). ³Die Verhandlungen dürfen von den jeweils Anwesenden einem anderen außerhalb der Geheimhaltung Stehenden nicht zur Kenntnis gebracht werden. ⁴Der Ausschuss kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. ⁵ § 96 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) ¹Vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Geheimhaltung bis zum Beschluss ihrer Beendigung muss die Besetzung des Ausschusses so beibehalten werden, wie sie im Augenblick der Beschlussfassung über die Geheimhaltung bestand. ²Will eine Fraktion sich durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten lassen, so hat sie hierzu vorher die Zustimmung des Ausschusses einzuholen. ³Dieser Antrag ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu stellen. ⁴Für die Dauer der Geheimhaltung kann dieser Wechsel nicht öfter als zwei Mal genehmigt werden. ⁵Nur die so Berechtigten haben zu den geheimen Sitzungen Zutritt.
(3) Werden bei der Behandlung von Petitionen von Seiten der Staatsregierung personenbezogene Daten Dritter übermittelt, entscheidet der Ausschuss über deren Geheimhaltung.
(4) Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.

§ 140 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung

¹Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. ² § 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 140a Zuschaltung per Videokonferenztechnik

¹An Sitzungen des Ausschusses können
Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten,
Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden,
Sachverständige,
Mitglieder des Vereins „Bayerische Landtagspresse – Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)“,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen
durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. ²Dies gilt auch für anzuhörende Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayPetG, sofern diesen eine Anreise in den Landtag aus in ihrer Person liegenden, schwerwiegenden Gründen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen möglich ist. ³Die Zuschaltung zu nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt nur für die Personen, die zur Teilnahme berechtigt sind.

§ 141 Einberufung zur ersten Sitzung

¹Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. ²Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).

§ 142 Einberufung der weiteren Sitzungen

(1) ¹Die weiteren Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einberufen. ²Soweit im Einzelfall auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion der Ausschuss über Zeit und Tagesordnung einer Sitzung beschließt, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur entsprechenden Einberufung verpflichtet. ³Geschäftsordnungsanträge nach Satz 2 können jederzeit während einer Sitzung gestellt und müssen in dieser Sitzung entschieden werden; § 157 findet Anwendung. ⁴Ausschusssitzungen während der Verhandlungen der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) In dringenden Fällen oder im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann auch die Präsidentin oder der Präsident einen Ausschuss durch Übermittlung der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.
(3) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses hat die oder der Vorsitzende binnen zwei Arbeitswochen eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Tagesordnungspunkt vorliegt.
(4) ¹Die Ausschussmitglieder werden mit der Übermittlung der Tagesordnung zu den Ausschusssitzungen geladen. ²Soweit nicht der Ausschuss etwas anderes entscheidet, ist nur auf einen bestimmten Sitzungsbeginn zu laden. ³Das Ende der Sitzung richtet sich ohne Rücksicht auf den Ablauf eines Kalendertages ausschließlich nach § 153 Abs. 1 Satz 2, so weit nicht im Einzelfall von den Vorsitzenden im Einvernehmen mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 143 Ladungsfrist

¹Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. ²Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. ³In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.

§ 144 Tagesordnung

(1) ¹Die oder der (stellvertretende) Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung fest; dabei sind Entscheidungen des Ausschusses nach § 142 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. ²Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) ¹Liegt ein Beratungsgegenstand dem federführenden Ausschuss länger als vier Wochen vor, so muss ihn die oder der Vorsitzende auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder als ersten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen und diese damit beginnen. ²In diesem Falle ist Absetzung ohne Sachberatung nicht zulässig.
(3) So weit es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Ausschuss nicht zur Beratung zugewiesen sind, setzt die Aufnahme in die Tagesordnung das Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden oder einen Ausschussbeschluss voraus.
(4) ¹Die Tagesordnung kann bis zum Ende der Sitzung erweitert werden; ebenso können einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden. ²Antragsberechtigt ist jedes Ausschussmitglied. ³Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. ⁴Bei nicht fristgerechter Ladung im Sinn von § 143 besteht gegen die Erweiterung ein Widerspruchsrecht von Seiten jeder Fraktion oder einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses. ⁵Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.
(5) Der Ausschuss kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

§ 145 Federführung

Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss („federführender Ausschuss“) statt.

§ 146 Mitberatung

(1) ¹Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse („mitberatende Ausschüsse“) binnen vier Arbeitswochen den Gegenstand beraten und dem federführenden Ausschuss gegenüber eine Stellungnahme abgeben. ²Eine Mitberatung erfolgt nur, wenn sie binnen zwei Arbeitswochen nach dem Zustandekommen der vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss von der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses, von den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder einer Fraktion dem Landtagsamt schriftlich angezeigt wird. ³Die jeweilige Frist beginnt mit dem Ablauf der Arbeitswoche, in der die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu Stande gekommen ist. ⁴Bei der Fristberechnung gelten Informationswochen nicht als Arbeitswochen.
(2) ¹Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse kann von der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden. ²Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der federführende Ausschuss.
(3) Die Beratungen und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sollen sich in der Regel nur auf Gesichtspunkte des eigenen Zuständigkeitsbereichs beziehen.
(4) Empfiehlt der federführende Ausschuss dem Landtag mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, die Erledigung des Beratungsgegenstandes festzustellen, findet keine Mitberatung statt.

§ 147 Zweitberatung

¹Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). ²Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.

§ 148 Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten

¹Federführender Ausschuss für das Finanzausgleichsgesetz, hierzu vorgelegte Änderungsgesetze und den Staatshaushalt ist der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. ²Das Finanzausgleichsgesetz und hierzu vorgelegte Änderungsgesetze werden im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mitberaten. ³Eine Mitberatung dieser Gesetze sowie des Staatshaushalts durch andere Fachausschüsse erfolgt nicht. ⁴Haushaltswirksame Angelegenheiten sind vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, so weit er nicht federführend ist, mitzuberaten. ⁵Soweit er mitberatend tätig ist, nimmt er gegenüber dem federführenden Ausschuss hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Haushalt und künftigen Haushalten Stellung.

§ 149 Endberatung

(1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.
(2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.

§ 150 Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses

¹Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird eine endgültige Beschlussempfehlung vom federführenden Ausschuss erstellt. ²Der Beschlussempfehlung wird ein schriftlicher Kurzbericht über den Beratungsablauf, das Abstimmungsverhalten in den Ausschüssen sowie über etwaige abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse bzw. des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration angefügt.

§ 151 Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats

¹Der federführende Ausschuss entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrates vorläufig anstelle der Vollversammlung über eine Stellungnahme des Landtags. ²Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung, jedoch spätestens bis zum Tag der abschließenden Behandlung im Bundesrat beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. ³Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Jahresplan von der Vollversammlung nicht mehr rechtzeitig vor der abschließenden Behandlung im Bundesrat (Art. 76 und Art. 77 des Grundgesetzes) beschlossen werden könnte.

§ 152 Zurückstellung von Beratungsgegenständen

¹Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. ²Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.

§ 153 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung

(1) ¹Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. ²Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, bzw. zu dem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses schließt sie oder er die Sitzung.
(2) Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende gleichzeitig verhindert, gilt § 27 Abs. 3.

§ 154 Berichterstattung

¹Die oder der Vorsitzende ernennt für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter. ²Dabei soll sie oder er alle Ausschussmitglieder gleichmäßig heranziehen. ³Über Vorlagen der Staatsregierung und von Mitgliedern des Landtags der sie tragenden Fraktionen wird von Mitgliedern dieser Fraktionen, über Vorlagen von Mitgliedern des Landtags der Oppositionsfraktionen von deren Mitgliedern Bericht erstattet; die Mitberichterstattung erfolgt durch Mitglieder des Landtags der jeweiligen anderen Fraktionen. ⁴Die Bericht- und Mitberichterstattung besteht in einem kurzen Sachvortrag. ⁵Berichterstatterin oder Berichterstatter und Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter geben einen Beschlussvorschlag ab.

§ 155 Wortmeldung und Worterteilung

(1) ¹Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. ²Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. ³Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. ⁴Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.
(2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.
(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gilt § 177.

§ 156 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

(1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags, welches Rederecht in diesem Ausschuss besitzt bzw. dem die Wortergreifung nach § 136 Abs. 1 gestattet wird, abtreten.
(2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder dessen Beauftragten oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.
(3) ¹Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. ²Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.

§ 157 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

(1) ¹Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. ²Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(3) ¹Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. ²Die Redezeit der einzelnen Rednerinnen oder Redner ist insoweit auf höchstens 15 Minuten beschränkt. ³Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

§ 158 Redezeiten

¹Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. ²Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.

§ 159 Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts

(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.
(2) ¹Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. ²Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. ³Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.
(3) ¹Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. ²Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. ³Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
(4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.
(5) ¹Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 3 und 4 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrages das Wort. ²Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.
(6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.

§ 160 Wiedereröffnung der Aussprache

Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.

§ 161 Zwischenrufe

Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.

§ 162 Zwischenfragen

(1) ¹Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem die oder der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. ²Wenn die oder der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) ¹Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. ²Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die oder der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

§ 163 Persönliche Erklärung zur Aussprache

¹Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. ²Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. ³Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit der Erklärung verbinden.

§ 164 Erklärung außerhalb der Tagesordnung

(1) ¹Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses stehen muss, kann die oder der Vorsitzende das Wort erteilen. ²Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. ³Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. ⁴Sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort erteilt werden.
(2) Weigert sich die oder der Vorsitzende, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag die Präsidentin oder der Präsident endgültig.

§ 165 Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen

(1) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) Für Ordnungsmaßnahmen finden die §§ 115 bis 121 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen des Ältestenrats die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist.

§ 166 Beschlussfähigkeit

(1) ¹Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. ²Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Ausschusses bezweifelt wird. ³Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.
(2) ¹Wird die Beschlussunfähigkeit von der oder von dem Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. ²Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung.

§ 167 Fragestellung bei Abstimmungen

¹Die oder der Vorsitzende stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. ²Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. ³Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. ⁴Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Ausschuss.

§ 168 Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung

(1) ¹Über selbstständige Teile einer Gesetzesvorlage findet grundsätzlich eine Einzelabstimmung statt. ²Die Einzelabstimmung kann über mehrere Bestimmungen gemeinsam erfolgen, so weit nicht ein Mitglied des Ausschusses widerspricht.
(2) ¹Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. ²Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit die Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, sonst der Ausschuss. ³Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen.
(3) Nach der Einzelabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung einer Gesetzesvorlage insgesamt abgestimmt (Schlussabstimmung).

§ 169 Abstimmungsregeln

(1) ¹Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. ²Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. ³Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.
(2) ¹Die Ausschüsse stimmen über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. ²Liegen davon abweichende vorläufige Beschlussempfehlungen der federführenden Ausschüsse bzw. abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse vor, so entscheidet der Ausschuss, welche Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt wird. ³Wird eine abweichende Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt, kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.
(3) ¹Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. ²Im Zweifelsfall entscheidet der Ausschuss.
(4) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündigung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
(6) So weit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage.
(7) ¹Bei der Abstimmung über eine Eingabe kommt bei Stimmengleichheit kein Votum zu Stande. ²In diesem Fall wird die Beratung der Eingabe unterbrochen bzw. vertagt.

§ 170 Erklärungen zur Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
(2) ¹Jedes Mitglied des Ausschusses kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. ²Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.

§ 171 Überlegungspause

¹Die oder der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine Vorlage) eine Überlegungspause bis zu 30 Minuten einschalten. ²Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion verlangt.

§ 172 Ausschluss von der Abstimmung

(1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Ausschusses ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.
(2) ¹Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch möglich. ²Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses widersprechen.

§ 173 Anhörungen

(1) ¹Ein Ausschuss kann zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung die Durchführung einer Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen beschließen. ²Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder aus den Fraktionen, die nicht die Staatsregierung stützen, ist der federführende Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen. ³Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Anhörung auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. ⁴Eine Anhörung nach Satz 2 ist im Beschluss als solche zu bezeichnen. ⁵Soweit aus der Zuziehung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. ⁶Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. ⁷Dieser entscheidet endgültig.
(2) ¹Eine erneute Anhörung zu demselben Beratungsgegenstand ist nur zulässig, wenn der Ausschuss dies beschließt; Vorlagen und Änderungsanträge hierzu gelten als einheitlicher Beratungsgegenstand. ²Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers die anzuhörenden Personen, wobei jede Fraktion mindestens eine Person benennen kann.
(4) Die Bestimmungen des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) und § 159 (Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts) finden entsprechende Anwendung.
(5) ¹Die Ladung der anzuhörenden Personen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. ²Diese oder dieser übermittelt ihnen die jeweilige Fragestellung und bittet sie auf Wunsch des Ausschusses um Einreichung einer kurzen schriftlichen Stellungnahme.

§ 174 Anhörung der kommunalen Spitzenverbände

(1) ¹Berät der federführende Ausschuss eine Vorlage, die wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, so soll den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. ²Vorlagen in diesem Sinn sind Gesetzentwürfe, Staatsverträge (Zustimmungsverfahren nach Art. 72 Abs. 2 BV), Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die der Zustimmung des Landtags bedürfen, Anträge und Dringlichkeitsanträge, die dem federführenden Ausschuss zugewiesen sind.
(2) ¹Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechende Vorlagen den in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbänden zu und setzt ihnen eine angemessene Frist, in der Regel sechs Wochen, zur möglichen schriftlichen Stellungnahme. ²Bei Dringlichkeitsanträgen können Stellungnahmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Beratung im Ausschuss vorliegen. ³Von der Zuleitung kann abgesehen werden, wenn die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände aus der Begründung einer Vorlage ersichtlich sind. ⁴Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. ⁵Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich verlangt, so soll diesem Verlangen entsprochen werden. ⁶Die oder der Vorsitzende leitet schriftliche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig der Staatsregierung zu und unterrichtet sie von dem Verlangen nach Satz 5. ⁷Kommt ein Einvernehmen nach Satz 1 bzw. Satz 4 nicht zu Stande, entscheidet der Ausschuss.
(3) ¹Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. ²Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. ³Die Rechte der Ausschüsse aus § 173 bleiben unberührt.
(4) ¹Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der Endberatung erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. ²Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 175 Informationsfahrten

(1) ¹Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. ²Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.
(2) Bei Ablehnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.

Teil VII Landtag und Staatsregierung

§ 176 Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung

(1) ¹Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen. ²Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. ³Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. ⁴Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.
(2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.

§ 177 Anhörung der Staatsregierung

(1) ¹Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und Unterausschüsse Zutritt. ²Sie können verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses ihnen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, aber nach Abschluss einer Rede, das Wort erteilt.
(2) Die Staatsregierung kann in ihren Ausführungen auf Schriftsätze Bezug nehmen, die sie mindestens drei Tage vor Beginn der Ausführungen den Mitgliedern des Landtags übermittelt hat.
(3) Ausführungen zur Geschäftsordnung stehen der Staatsregierung nicht zu.

§ 178 Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung

¹Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. ²Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. ³Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.

§ 179 Unterrichtung durch die Staatsregierung

Die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung richtet sich nach den Vorschriften des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der dazu getroffenen Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung.

§ 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags

(1) ¹Die Staatsregierung gibt dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse fortlaufend schriftlich Auskunft (Bericht). ²Ist die Ausführung eines Beschlusses in angemessener Frist nicht möglich, so erstattet die Staatsregierung einen schriftlichen Zwischenbericht.
(2) Die Berichte oder Zwischenberichte der Staatsregierung über die Ausführung der Beschlüsse des Landtags sind den Mitgliedern des Landtags bekannt zu geben und zur Einsichtnahme beim Landtagsamt offen zu legen.
(3) Innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Offenlegung kann jedes Mitglied des Landtags gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich daran erinnern, dass ein Bericht unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.
(4) Die Erinnerungen werden der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.
(5) ¹Die Antworten der Staatsregierung werden den Erinnernden bekannt gegeben. ²Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags binnen zweier Wochen, nachdem die Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.
(6) Antwortet die Staatsregierung auf eine Erinnerung nicht binnen vier Wochen, so kann die oder der Erinnernde binnen zwei weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Erinnerung auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt und besprochen wird.

Teil VIII Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse

§ 181 Drucklegung

Vorlagen der Staatsregierung, Anträge der Mitglieder des Landtags einschließlich Begründung, Beschlussempfehlungen mit Bericht der jeweils federführenden Ausschüsse, Beschlüsse der Vollversammlung, Berichte der Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen, Berichte der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden nach § 82, nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union im Fall des § 83c Abs. 1 Satz 3, Konsultationsunterlagen im Fall des § 83d Abs. 1 Satz 2, Interpellationen einschließlich Antwort der Staatsregierung, Schriftliche Anfragen nach § 72 Abs. 2 und Anfragen zum Plenum nach § 74 werden gedruckt, entsprechend den Festlegungen des Präsidiums den Mitgliedern des Landtags sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Staatsministerien zugeleitet und sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch abrufbar.

§ 182 Niederschrift in der Vollversammlung

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.
(3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.
(4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z.B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.

§ 183 Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner

(1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.
(2) ¹Die Berichtigung muss sich auf sprachliche Fehler und Unebenheiten beschränken und darf den Sinn der Ausführungen nicht ändern. ²Soweit Hörfehler oder Übertragungsfehler vorgekommen sind, dürfen sie berichtigt werden, auch wenn dadurch der Sinn der Niederschrift geändert wird. ³Die Rednerin oder der Redner bestätigt bei Übermittlung des Entwurfs der Niederschrift in Papierform die Durchsicht am Ende des Entwurfs durch Unterschrift.
(3) ¹Anträge auf Änderungen, denen Abs. 2 Sätze 1 und 2 entgegenstehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden. ²Bei Widerspruch der Rednerin oder des Redners gegen eine solche Zurückweisung entscheidet der Ältestenrat. ³Dieser kann alle Beweismittel heranziehen.
(4) ¹Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. ²Hält die Rednerin oder der Redner den Rückgabetermin nicht ein, wird die Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen als nicht autorisiert gekennzeichnet.
(5) ¹Spätere Berichtigungen erfolgen gesondert. ²Die Entscheidung über die Zulassung einer späteren Berichtigung trifft die Präsidentin oder der Präsident, im Streitfall der Ältestenrat.

§ 184 Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift

¹Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. ²Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet wird, wird ihr oder ihm der Entwurf der Niederschrift zur Prüfung gemäß § 183 zur Verfügung gestellt. ³Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihm gemacht wurde, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob der Name gelöscht wird oder nicht. ⁴Im Falle der Nichtlöschung hat das Mitglied des Landtags das Recht des Widerspruchs zum Ältestenrat nach § 183 Abs. 3.

§ 185 Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.

§ 186 Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen

¹Sowohl in der nicht öffentlichen als auch in der geheimen Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die beim Landtagsamt verwahrt werden. ²In den Niederschriften sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geheimen Sitzungen namentlich festzustellen.

§ 187 Ausfertigung der Beschlüsse

(1) Über die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu Beratungsgegenständen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten Ausfertigungen erstellt, die der Staatsregierung zugestellt werden.
(2) ¹Bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität kann die Übermittlung unmittelbar an die Antragstellerinnen und die Antragsteller, bei Verfassungsstreitigkeiten unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof bzw. das Bundesverfassungsgericht erfolgen. ²Mitteilungen von Wahlergebnissen dürfen unmittelbar an die betroffenen Gremien übermittelt werden.

Teil IX Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen

§ 188 Einsicht in Akten über parlamentarische Angelegenheiten

(1) ¹Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle Akten über parlamentarische Angelegenheiten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden. ²Dies gilt auch für die Einsichtnahme in Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen mit Ausnahme der Niederschriften des ehemaligen Sicherheitsausschusses. ³Bei Akten, die auf Grund des Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt wurden, steht dieses Recht nur den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses zu. ⁴Das Recht der Einsicht in Akten der Untersuchungsausschüsse und des Parlamentarischen Kontrollgremiums steht nur deren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern zu. ⁵Soweit es für seine Arbeit erforderlich ist, kann der Untersuchungsausschuss die Einsichtnahme weiteren Personen gestatten.
(2) Soweit die Akten eines Ausschusses durch Beschluss des Landtags oder eines Ausschusses der Geheimhaltung unterworfen sind, haben das Recht der Akteneinsicht nur die Mitglieder des Landtags, die im Sinn des § 139 innerhalb der Geheimhaltung stehen; dies gilt auch in Bezug auf Niederschriften geheimer Sitzungen.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vorsitzenden der im jeweiligen Ausschuss vertretenen Fraktionen.
(4) ¹Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten sind berechtigt, Akten über parlamentarische Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 BV einzusehen. ²Den von den Mitgliedern der Staatsregierung Beauftragten wird die Einsicht in die Niederschriften geheimer Sitzungen nur gewährt, wenn sie ihre Beauftragung im Einzelfall schriftlich nachweisen.
(5) Die Arbeiten des Landtags oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen und Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(6) ¹Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. ²Zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, abgegeben werden. ³Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen und diese mit Auflagen verbinden. ⁴Von der Möglichkeit nach Satz 2 kann nicht Gebrauch gemacht werden bei Akten, deren Geheimhaltung vom Landtag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist.
(7) Soweit ein Akteneinsichtsrecht besteht, können Kopien von Akten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, abgegeben werden.

§ 189 Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten steht jedem Präsidiumsmitglied nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu.
(2) ¹Die Einsicht in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtagsamt über Mitglieder des Landtags geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Landtags gestattet. ²Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds des Landtags geschehen.
(3) Die Einsicht in die Personalakten der Bediensteten des Landtagsamts richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) ¹Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. ²Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen.

§ 190 Akteneinsicht durch Dritte

(1) ¹Dritten Personen kann die Einsicht in Akten über Gegenstände der parlamentarischen Beratung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden. ²Ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses sind Landtagsdrucksachen und Plenarprotokolle allgemein zugänglich.
(2) Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden oder die der Geheimhaltung unterliegen, muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme das Bedürfnis an Geheimhaltung oder vertraulicher Behandlung, z.B. aus Gründen des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes, überwiegen; bei Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung.
(3) In Petitionsangelegenheiten wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt.
(4) Die Einsicht in Akten über Gegenstände der Landtagsverwaltung kann dritten Personen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden.
(5) ¹Die Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abs. 1 bis 4 trifft die Präsidentin oder der Präsident oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter, wenn es sich um Akten eines Ausschusses handelt, trifft sie oder er die Entscheidung im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden. ²Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 191 Verschlusssachen

Für die Behandlung von Verschlusssachen, d.h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).

Teil X Landtagsamt

§ 192 Landtagsamt

(1) Der Landtag unterhält zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte ein Landtagsamt.
(2) ¹Die Präsidentin oder der Präsident erlässt für das Landtagsamt eine Dienstordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. ²Bis zum Erlass einer gesonderten Dienstordnung gilt die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO).

Teil XI Schlussbestimmungen

§ 193 Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall

¹Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. ²Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage den Mitgliedern des Landtags Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.

§ 193a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der fortdauernden Beeinträchtigung durch COVID-19

(1) ¹Alle Ausschüsse tagen in Abweichung zu der gemäß § 25 Abs. 1 bestimmten Mitgliederzahl in einer Besetzung von insgesamt 11 Mitgliedern, wobei eine Repräsentation entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers sichergestellt sein muss. ²Die Rechte der Mitglieder des Landtags aus § 136 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) ¹Mitglieder des Landtags,
die sich in behördlich angeordneter Absonderung befinden,
die aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind,
die Verdachtspersonen im Sinne der Nr. 1.2 Buchst. a der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) sind,
deren am Tage der Ausschusssitzung vorgenommener Selbsttest positiv ist und die sich in der verfügbaren Zeit noch keinem Nukleinsäuretest (insbesondere PCR-Test) unterziehen konnten,
die aufgrund der aktuellen Coronapandemie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und das Mitglied keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann,
die aufgrund eines ärztlich bestätigten unterdrückten Immunsystems (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken) oder aufgrund einer anderen ärztlich bestätigten Grunderkrankung, bei der bei Infizierung mit SARS-CoV-2 von einem schweren Verlauf der Erkrankung nach der bisherigen Studienlage ausgegangen werden muss, als Risikopersonen anzusehen sind,
denen aufgrund von zur Eindämmung der Coronapandemie auf Grundlage des Hausrechts erlassenen Beschränkungen eine Teilnahme an einer Ausschusssitzung in Präsenz nicht möglich ist,
können nach Bestätigung durch das Landtagsamt an den Sitzungen eines Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. ²Dies gilt auch für die Anhörung von Sachverständigen. ³Geheime Sitzungen können nicht mit Videokonferenztechnik durchgeführt werden. ⁴Abstimmungen in Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei einer Zuschaltung mit Videokonferenztechnik durch namentlichen Aufruf des zugeschalteten Mitglieds oder der zugeschalteten Mitglieder. ⁵Ein durch Videokonferenztechnik zugeschaltetes Mitglied gilt als anwesend im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1.
(3) Eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik kann die oder der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses auch für Sachverständige, Mitglieder der Staatsregierung, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung sowie für Petentinnen und Petenten ermöglichen.
(4) ¹Öffentliche Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung im Internet (Livestream) übertragen. ²Öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 138 Abs. 1 Satz 1 sind Sitzungen auch dann, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden längstens bis zum 31. März 2022 Anwendung.

§ 194 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

¹Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet in der Vollversammlung die Präsidentin oder der Präsident, im Ausschuss die oder der Ausschussvorsitzende. ²Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. ³Widersprechen in der Vollversammlung eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags, so entscheidet die Vollversammlung. ⁴Widerspricht im Ausschuss eine Fraktion oder ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss. ⁵Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Ausschussvorsitzende hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.

§ 195 Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung

Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschließen.

1. Grundsatz:

Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Die Hälfte der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers. Für Dringlichkeitsanträge, die im Plenum zum Aufruf kommen und dort abschließend beraten werden, gilt Folgendes: Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen, der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers.

2.1.1 Begründung:

5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag

2.1.2 Aussprache:

(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)
Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.2.1 Aussprache zu Gesetzentwürfen:

Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 54 Minuten

2.2.2 Aussprache zu Staatsverträgen:

Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.3.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.3.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.4 Interpellationen:

Aussprache:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 73 Minuten

2.5 Anträge/Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:

Aussprache:
Bei einem Antrag oder verbundenen Anträgen:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten
2.6.1 Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigeren Rangziffer, im Plenum zum Aufruf bringen.
2.6.2 Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 137 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 23 Minuten.

2.7.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.7.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

3. Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:

Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Redezeiten als die unter Nummer 2 festgelegten beschließen.

4.1 Es gelten folgende Redezeiten:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten
4.2 Der Ältestenrat kann abweichend längere Redezeiten beschließen.

5. Redezeitverteilung:

Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I. 1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen
(Angabe in Minuten):
Bei Dringlichkeitsanträgen:

6.1 Grundsatz:

Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.

6.2 Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:

Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.

6.3 Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:

Die Aussprache ist wieder eröffnet. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.
Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung
– bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,
oder
– bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.

II. Aktuelle Stunde

Bei Aktuellen Stunden gilt für Verteilung der Anzahl der Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Ältestenrat und dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden.
(2) Für das Landtagsamt gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2 Verantwortung und Zuständigkeit

(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. ²Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten des Landtagsamts übertragen.
(2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.

§ 3 Begriff der Verschlusssache

(1) ¹Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. ²Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinne von Abs. 1.

§ 4 Grundsätze

(1) ¹Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. ²VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
(4) ¹Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. ²Telefongespräche mit VS–VERTRAULICH oder VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.
(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.
(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5 Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
VS–VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) ¹Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. ²Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.
(2) ¹Bei VS, die innerhalb des Landtags entstehen, sind herausgebende Stellen:
– die Präsidentin oder der Präsident
– die Ausschüsse und
– weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen.
²Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Abs. 3 bis 7.
(3) ¹Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. ²Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. ³Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. ⁴Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.
(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.
(5) ¹Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. ²Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.
(7) ¹Der Geheimhaltungsgrad VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. ²Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7 Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags entstehen und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch das Landtagsamt.
(2) Liegt gemäß § 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat das Landtagsamt dies auf der VS zu vermerken.

§ 8 Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) ¹Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. ²Gleiches gilt für den Ältestenrat und das Präsidium, wenn sie mit einer VS befasst werden. ³Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. ⁴Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.
(2) ¹VS, die im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen nur der oder dem fragestellenden Abgeordneten zugänglich gemacht werden. ²Zugang kann nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. ³Anderen Mitgliedern des Landtags, die nicht gemäß Satz 1 Zugang zu der VS erhalten können, darf keine Kenntnis von der VS gegeben werden.
(3) ¹Die Entscheidung über den Zugang zu VS nach Abs. 1 sowie die förmliche Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. ²Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
(4) ¹Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. ²VS, die im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen Bediensteten der Fraktionen weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben werden.
(5) ¹Für Beamtinnen und Beamte des Landtagsamtes genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. ²Für die sonstigen Bediensteten des Landtagsamtes ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 9 Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) ¹Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 96 Abs. 2 oder § 139 der Geschäftsordnung gefasst ist. ²Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende bzw. zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. ³Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. ⁴Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. ⁵Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. ⁶Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. ⁷ Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 2 Bayerische Verfassung, Art. 9 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleiben unberührt.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 138 Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der Verschlusssache führen würde.
(3) ¹Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher dürfen nur über die Beschlüsse Niederschriften angefertigt werden. ²Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. ³ Art. 10 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.
(4) ¹Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. ²Hierüber ist gemäß Abs. 1 Satz 1 zu beschließen. ³Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. ⁴Soweit die Niederschrift Gegenstände der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher betrifft, darf sie außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten können. ⁵Für die Einsichtnahme in die Niederschriften über die Beratungen von VS in nichtöffentlicher Sitzung gilt § 188 Abs. 1 der Geschäftsordnung; die nach Abs. 2 auferlegte Verpflichtung gilt für die Einsichtnahme entsprechend.
(5) ¹Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. ² § 11 Abs. 3 findet nicht Anwendung. ³Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen. ⁴Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS–Verwahrgelass (z.B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden.
(6) ¹Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am Ende der Sitzung der VS–Registratur zu übergeben. ²Dieser ist zugleich zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.
(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS–VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

§ 10 Behandlung von VS in der Vollversammlung

¹Für die Behandlung von VS in der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend. ² Art. 22 Abs. 1 Bayerische Verfassung bleibt unberührt.

§ 11 Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

(1) ¹Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher sind der VS–Registratur zuzuleiten. ²Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch das Landtagsamt.
(2) ¹VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem Raum der VS-Registratur eingesehen und bearbeitet werden, der gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert ist. ²Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS–Registratur zu übergeben. ³Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS–Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.
(3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.
(4) ¹Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. ²Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.
(5) ¹Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. ²Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

§ 12 Weitergabe von VS innerhalb des Landtags

(1) ¹STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS–Registratur ausgehändigt werden. ²Eine Weitergabe ist unzulässig.
(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS–Quittungsbuch nachzuweisen.
(3) ¹VS–VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten des Landtagsamts weitergegeben werden. ²Bei Weitergabe ist die VS–Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.
(4) VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 13 Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2).
(2) ¹VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. ²Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. ³Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.
(3) ¹Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in

§ 14 Mitteilungspflicht

Wird einer oder einem Abgeordneten bekannt, oder schöpft sie oder er Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.
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