§ 18 Ersatzmaßnahmen
¹Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. ²Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
Abschnitt 5 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen
§ 19 Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen
(1) ¹Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 1 eröffnet ist, haben Notare
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.
²Satz 1 gilt nicht für
Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen, und
mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt; in diesem Fall sind zumindest die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
³ § 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) § 2 findet für die elektronische Einreichung in Grundbuchsachen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt; § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 20 Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen
¹Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 5 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 5 erfolgen kann. ²Dabei sind die Vorgaben nach § 3 Nr. 2 bis 4 zu beachten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen. ³Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. ⁴Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.
§ 21 Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen
¹Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. ²Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. ³Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.