ERVV Ju: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) Vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) BayRS 31-1-1-J (§§ 1–24)
Auf Grund von § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), § 55a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. III 315-1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), § 126 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Art. 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), § 93 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), und § 3 Nrn. 7, 12, 13a, 16, 17, 19, 19a und § 28a der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1013), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der
§ 2 Form der Einreichung
(1) ¹Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte in Bayern bestimmt. ²Die elektronische Poststelle ist über den auf der Internetseite des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium) bezeichneten Kommunikationsweg erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) ¹Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. ²Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. ³Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) ¹Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
Unicode,
Microsoft RTF (Rich Text Format),
Adobe PDF (Portable Document Format),
XML (Extensible Markup Language),
TIFF (Tag Image File Format),
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.
²Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(5) ¹Elektronische Dokumente, die einem der in Abs. 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. ²Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. ³Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. ⁴Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,
die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- und Schemadateien,
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten,
in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.
§ 4 Ersatzeinreichung
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Justizbehörde im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und der Anlage 1 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.
(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
Abschnitt 2 Elektronisches Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 6 Elektronische Registerführung
(1) ¹Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten wird neben dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt. ²Das angelegte elektronisch geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts.
(2) Die umgeschriebenen Registerblätter werden als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt.
§ 7 Abrufverfahren
Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), sind die in der Anlage 1 bezeichneten Stellen zuständig.
§ 8 Ersatzregister
(1) ¹Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend unmöglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. ²Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Vorstand des Gerichts.
(2) ¹Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. ²Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
§ 9 Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den Registergerichten sind die in § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.
§ 10 Technische Störungen
¹Ist die Einreichung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle ohne Verschulden des Einreichenden vorübergehend technisch nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts auf Antrag Anordnungen im Einzelfall. ²Der Antrag ist zu begründen, die Gründe sind glaubhaft zu machen. ³Dabei kann auch angeordnet werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichtes elektronisches Dokument so behandelt wird, als wäre es bereits zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Einreichung nach Satz 1 bei der elektronischen Poststelle eingegangen.
Abschnitt 3 Maschinell geführtes Grundbuch
§ 11 Maschinell geführtes Grundbuch
(1) ¹Bei allen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. ²Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der in Papierform geführten Grundbücher.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
§ 12 Abrufverfahren
¹Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt. ²Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.
§ 13 Ersatzgrundbuch
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) ¹Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 148 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. ²Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“. ³Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. ⁴In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“. ⁵ § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung (GBV) gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften
§ 14 Anordnung der elektronischen Aktenführung
(1) ¹Bei den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen sowie den in der Anlage 2 bezeichneten ordentlichen Gerichten in Strafsachen und Staatsanwaltschaften werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. ²Ist in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt, werden Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, weiterhin in Papierform geführt. ³Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. ⁴Ab dem 1. Juni 2022 abgegebene Verfahren werden elektronisch geführt, soweit beim empfangenden Gericht oder der empfangenden Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eingangs die Akten gemäß Satz 1 elektronisch geführt werden. ⁵Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu Sätzen 2 bis 4 ab dem angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung).
(2) ¹Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. ²Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.
§ 15 Bildung elektronischer Akten
(1) ¹In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. ²Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
§ 16 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich für die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.
§ 17 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
¹Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. ²Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.
§ 18 Ersatzmaßnahmen
¹Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. ²Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
Abschnitt 5 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen
§ 19 Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen
(1) ¹Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 1 eröffnet ist, haben Notare
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.
²Satz 1 gilt nicht für
Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen, und
mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt; in diesem Fall sind zumindest die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
³ § 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) § 2 findet für die elektronische Einreichung in Grundbuchsachen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt; § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 20 Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen
¹Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 5 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 5 erfolgen kann. ²Dabei sind die Vorgaben nach § 3 Nr. 2 bis 4 zu beachten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen. ³Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. ⁴Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.
§ 21 Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen
¹Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. ²Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. ³Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.
§ 22 Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen
(1) Für die elektronische Grundakte in Grundbuchsachen sind §§ 138 bis 140 der Grundbuchordnung und §§ 94 bis 101 GBV zu beachten, ferner gelten §§ 15, 17 und 18 entsprechend.
(2) ¹Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. ²Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung technisch nicht möglich ist oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.
(3) ¹Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. ² § 138 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
Abschnitt 6 Elektronischer Rechtsverkehr in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
§ 23 Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs
(1) Im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) können elektronische Dokumente bei den in Anlage 4 genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in dem dort genannten Umfang eingereicht werden.
(2) ¹Soweit für eingehende Rechtshilfeersuchen und für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Abs. 1 der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. ² § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 gilt insoweit entsprechend. ³ § 77a Abs. 2 IRG bleibt unberührt.
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
München, den 15. Dezember 2006
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
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