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    DE - Landesrecht Bayern
    zum staatlich geprüften Euro-Korrespondenten oder zur staatlich geprüften Euro-Korrespondentin in mindestens zwei Ersten Fremdsprachen mit einem Fachgebiet und zusätzlichen fachlichen Schwerpunkten in Allgemeiner Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen. Der erste Ausbildungsabschnitt wird dabei durch die Staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten abgeschlossen.
    (2) Der Ausbildungsgang umfaßt für Fremdsprachenkorrespondenten zwei, für Euro-Korrespondenten drei Schuljahre.
    (3) Für staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondenten, die nicht den staatlichen Abschluß für Euro-Korrespondenten anstreben, kann sich an die abgeschlossene Ausbildung ein höchstens ein Schuljahr umfassender Aufbau-Ausbildungsgang zum Erwerb eines Abschlusses in einer weiteren Ersten Fremdsprache mit dem ursprünglichen Fachgebiet (ohne verpflichtende weitere Zweitsprache) anschließen.

    § 3 Anmeldung

    (1) Die Anmeldung erfolgt in dem von der Schule festgesetzten Zeitraum.
    (2) ¹Mit der Anmeldung sind bei der Schule vorzulegen:
    – die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
    – ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
    ²Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern.

    § 4 Aufnahme in das erste Schuljahr

    (1) Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt unbeschadet Abs. 3 einen mittleren Schulabschluss voraus.
    (2) Bestehen Zweifel, ob der Bewerber, der Englisch als Erste oder Zweite Fremdsprache oder Französisch als Erste Fremdsprache wählt, die notwendigen Kenntnisse in diesen Sprachen hat, so stellt die Schule durch Prüfung fest, ob er diese Kenntnisse besitzt.
    (3) ¹Ein Bewerber ohne mittleren Schulabschluß, der entweder eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf (Erste Fremdsprache) nachweisen kann oder der im entsprechenden Ausland (Erste Fremdsprache) die Jahrgangsstufe 10 einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich besucht und dabei besondere sprachliche Vorkenntnisse erworben hat, kann aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann. ²Die Schule kann durch eine Prüfung feststellen, ob der Bewerber die notwendigen sprachlichen Vorkenntnisse besitzt.
    (4) ¹Ein Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch muß neben der allgemein geforderten Vorbildung Deutschkenntnisse nachweisen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleisten. ²Der Nachweis wird durch das Kleine Sprachdiplom des Goethe-Instituts, eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder durch eine Prüfung der Schule geführt.
    (5) Bewerbern, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, kann der Schulleiter den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern gestatten.

    § 5 Aufnahme in das zweite und dritte Schuljahr

    (1) ¹Die Aufnahme in das zweite Schuljahr setzt über die Voraussetzungen gemäß § 4 hinaus eine Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung aus je einer Übersetzung in die Erste Fremdsprache und aus der Zweiten Fremdsprache zum Nachweis der allgemeinen Sprachkenntnisse sowie aus einer Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache zum Nachweis fachbezogener Grundkenntnisse voraus. ²Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. ³In Zweifelsfällen kann eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. ⁴Bei Bewerbern, die die notwendigen sprachlichen Kenntnisse durch ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/2 der Kollegstufe des Gymnasiums nachweisen, kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden.
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