BFSO Sprachen: Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe – BFSO Sprachen) Vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419) BayRS 2236-4-1-6-K (§§ 1–68)
Auf Grund von Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 28 Sätze 2 und 3, Art. 32 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1 Nr. 6, Art. 37 Abs. 6, Art. 40 Abs. 8, Art. 61 Abs. 1 Satz 2, Art. 63 Abs. 9, Art. 66 und 97 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
Erster Teil Allgemeines (vgl. Art. 1, 2, 3, 5 und 12 BayEUG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und die staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90 , 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 1a
Zweiter Teil Wahl des schulischen Bildungswegs (vgl. Art. 23 BayEUG)
§ 2 Ausbildungsziele, Ausbildungsdauer
(1) Der Ausbildungsgang dient der Ausbildung
zum staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten oder zur staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondentin in mindestens einer Ersten Fremdsprache mit einem Fachgebiet (Wirtschaft oder Technik) und in einer Zweiten Fremdsprache, an deren Stelle auch eine weitere Erste Fremdsprache treten kann;
zum staatlich geprüften Euro-Korrespondenten oder zur staatlich geprüften Euro-Korrespondentin in mindestens zwei Ersten Fremdsprachen mit einem Fachgebiet und zusätzlichen fachlichen Schwerpunkten in Allgemeiner Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen. Der erste Ausbildungsabschnitt wird dabei durch die Staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten abgeschlossen.
(2) Der Ausbildungsgang umfaßt für Fremdsprachenkorrespondenten zwei, für Euro-Korrespondenten drei Schuljahre.
(3) Für staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondenten, die nicht den staatlichen Abschluß für Euro-Korrespondenten anstreben, kann sich an die abgeschlossene Ausbildung ein höchstens ein Schuljahr umfassender Aufbau-Ausbildungsgang zum Erwerb eines Abschlusses in einer weiteren Ersten Fremdsprache mit dem ursprünglichen Fachgebiet (ohne verpflichtende weitere Zweitsprache) anschließen.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Anmeldung erfolgt in dem von der Schule festgesetzten Zeitraum.
(2) ¹Mit der Anmeldung sind bei der Schule vorzulegen:
– die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
– ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
²Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern.
§ 4 Aufnahme in das erste Schuljahr
(1) Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt unbeschadet Abs. 3 einen mittleren Schulabschluss voraus.
(2) Bestehen Zweifel, ob der Bewerber, der Englisch als Erste oder Zweite Fremdsprache oder Französisch als Erste Fremdsprache wählt, die notwendigen Kenntnisse in diesen Sprachen hat, so stellt die Schule durch Prüfung fest, ob er diese Kenntnisse besitzt.
(3) ¹Ein Bewerber ohne mittleren Schulabschluß, der entweder eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf (Erste Fremdsprache) nachweisen kann oder der im entsprechenden Ausland (Erste Fremdsprache) die Jahrgangsstufe 10 einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich besucht und dabei besondere sprachliche Vorkenntnisse erworben hat, kann aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann. ²Die Schule kann durch eine Prüfung feststellen, ob der Bewerber die notwendigen sprachlichen Vorkenntnisse besitzt.
(4) ¹Ein Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch muß neben der allgemein geforderten Vorbildung Deutschkenntnisse nachweisen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleisten. ²Der Nachweis wird durch das Kleine Sprachdiplom des Goethe-Instituts, eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder durch eine Prüfung der Schule geführt.
(5) Bewerbern, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, kann der Schulleiter den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern gestatten.
§ 5 Aufnahme in das zweite und dritte Schuljahr
(1) ¹Die Aufnahme in das zweite Schuljahr setzt über die Voraussetzungen gemäß § 4 hinaus eine Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung aus je einer Übersetzung in die Erste Fremdsprache und aus der Zweiten Fremdsprache zum Nachweis der allgemeinen Sprachkenntnisse sowie aus einer Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache zum Nachweis fachbezogener Grundkenntnisse voraus. ²Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. ³In Zweifelsfällen kann eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. ⁴Bei Bewerbern, die die notwendigen sprachlichen Kenntnisse durch ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/2 der Kollegstufe des Gymnasiums nachweisen, kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden.
(2) Die Aufnahme in das dritte Schuljahr setzt die bestandene Abschlußprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten voraus.
(3) Der unmittelbare Rücktritt in das erste Schuljahr kann trotz nichtbestandener Probezeit gewährt werden, wenn damit gerechnet werden kann, daß der Schüler das Ziel des ersten Schuljahrs erreichen wird.
(4) § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 6 Probezeit
(1) ¹Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit. ²In der Probezeit wird festgestellt, ob der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist.
(2) ¹Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. ²War ein Schüler aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.
(3) ¹Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, daß er das Ziel des Schuljahrs erreicht. ²Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.
(5) Über das Bestehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(6) ¹Hat ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm, bei minderjährigen Schülern den Erziehungsberechtigten, dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. ²Auf Antrag erhält der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. ³Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält der Schüler eine Bestätigung mit einem Vermerk über die Verlängerung.
Dritter Teil Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 24 bis 27 BayEUG)
§ 7 Stundentafel
(1) ¹Dem Unterricht ist die Stundentafel nach
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht gemäß der Anlage in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(3) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern erteilt werden.
(4) ¹Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. ²Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(5) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage um nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden überschreiten.
Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 28 und 29 BayEUG)
§ 8 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
(1) ¹Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr bei bis zu zwei parallelen Klassen pro Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 betragen. ²Die Zahl der Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.
(2) ¹Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums über die Gruppenbildung entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Kursgruppen und andere Gruppen sowie die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht und von Unterricht in Wahlfächern. ²In geeigneten Fällen kann der Unterricht klassenübergreifend erteilt werden; dies ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. ³Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahrs nur mit Genehmigung des Schulleiters abgebrochen werden.
§ 9 Stundenplan, Unterrichtszeit, Feriendauer, Distanzunterricht
(1) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.
(2) ¹Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. ²Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. ³Ausreichende Pausen sind vorzusehen.
(3) ¹Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit in demselben Schuljahr nachzuholen. ²Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
(4) ¹Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. ²Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(5) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahrs beträgt 75 Werktage.
§ 10 Teilnahme
¹Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. ²Die durch die Teilnahme an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein. ³Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter.
§ 11 Verhinderung
(1) ¹Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich oder fernmündlich zu verständigen. ²Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung umgehend nachzureichen.
(2) ¹Dauert die Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. ²Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. ³Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(4) Bei einer Häufung von Schulversäumnissen oder bei nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht können Schüler zur Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft verpflichtet werden.
§ 12 Befreiung
(1) ¹Der Schulleiter kann auf Antrag Schüler, deren Muttersprache weder Deutsch noch die Erste Fremdsprache ist, vom Unterricht und von der Ablegung der Prüfung in der Zweiten Fremdsprache befreien. ²Der Schulleiter kann auf Antrag Schüler des ersten Schuljahres von der Teilnahme am Unterricht in der Zweiten Fremdsprache befreien, wenn die Schüler die Kenntnisse dieses Jahres nachweisen. ³ § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt befreien. ²Eine Befreiung von der Erbringung von Leistungsnachweisen ist nicht möglich.
(3) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer.
§ 13 Beurlaubung
(1) ¹Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. ²Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(2) ¹Den Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. ²Zur Teilnahme an Einkehrtagen und Rüstzeiten können Schüler bis zu zwei Schultagen im Schuljahr beurlaubt werden, wenn nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen.
(3)
§ 14 Höchstausbildungsdauer
(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt im Fall der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 vier Jahre, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 fünf Jahre.
(2) ¹Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ²Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) ¹Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. ²Bei einem späteren Wiedereintritt unterliegt der Schüler der Probezeit. ³Der Leiter der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.
Fünfter Teil Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 15 Hausaufgaben
Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die in angemessener Zeit erledigt werden können.
§ 16 Nachweise des Leistungsstands
(1) Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie Stegreifaufgaben, mündliche Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und praktische Leistungsnachweise.
(2) ¹In jedem Pflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche und mündliche Leistungen in angemessener Zahl zu erheben, soweit in § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 keine andere Regelung getroffen ist. ²In Fächern, die klassenübergreifend unterrichtet werden, können an die Stelle mündlicher Leistungen Stegreifaufgaben treten.
(3) Der Schulleiter kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
(4) Über die Leistungen der Schüler führen die Lehrer Aufzeichnungen.
§ 17 Schulaufgaben, Kurzarbeiten
(1) ¹Schriftliche Leistungsnachweise sind in allen Pflichtfächern mit Ausnahme der Fächer 2 und 9.4 der Stundentafel zu erheben. ²In zwei- und mehrstündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. ³Wird ein Fach in stundenplanmäßig selbständige Unterrichtsfächer aufgeteilt, so ist in jedem dieser Unterrichtsfächer je Halbjahr mindestens ein schriftlicher Leistungsnachweis zu fordern. ⁴Die Bearbeitungszeit einer Schulaufgabe soll nicht mehr als 60 Minuten betragen. ⁵Im zweiten Schuljahr kann im Fach Korrespondenz, im dritten Schuljahr in den Fächern Korrespondenz, Allgemeine Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden.
(2) ¹Eine der gemäß Abs. 1 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden. ²Die Entscheidung darüber wird jeweils zu Beginn des Schuljahrs vom zuständigen Fachlehrer im Benehmen mit dem Fachbetreuer getroffen und den Schülern mitgeteilt. ³Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorhergegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. ⁴Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(3) Im Fach 2 können je Halbjahr des ersten Schuljahres eine, je Halbjahr des zweiten Schuljahres zwei und im Fach 9.4 je Halbjahr eine Hörverstehensübung mit schriftlichen Schülerantworten im Umfang einer Kurzarbeit gefordert werden.
(4) ¹Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden. ³An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten in der Regel nicht gehalten werden.
(5) Der Schulleiter kann nach Rücksprache mit dem Lehrer und dem Fachbetreuer der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 18 Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungsnachweise
(1) ¹Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. ²Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. ³Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden; sie werden bei der Festsetzung von Jahresfortgangsnoten zu den mündlichen Leistungen gezählt. ⁴Hat ein Schüler die vorhergegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet der Lehrer, ob dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann. ⁵ § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) ¹Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge. ²Im Fach 2 sind je Halbjahr des zweiten Schuljahres mindestens vier, im Fach 9.4 je Halbjahr mindestens zwei, in den übrigen zwei- und mehrstündigen Pflichtfächern im Schuljahr mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erbringen. ³Im Fach 11 wird auf mündliche Leistungsnachweise verzichtet.
(3) Im Fach Informationsverarbeitung sind praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, sollen Stegreifaufgaben in der Regel nicht gegeben werden.
§ 19 Besprechung
(1) Schulaufgaben sollen innerhalb von drei Wochen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten innerhalb von zwei Wochen zurückgegeben und mit den Schülern besprochen werden.
(2) ¹Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden minderjährigen Schülern auf Antrag mit nach Hause gegeben. ²Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise des Schülers unterbleiben.
§ 20 Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) ¹Versäumt ein Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. ²Versäumt ein Schüler mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Versäumt der Schüler den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden. ²Eine schriftliche Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach ohne Schulaufgaben und Kurzarbeiten keine hinreichenden Leistungsnachweise durch Stegreifaufgaben vorliegen und der Schüler wegen seiner Versäumnisse auch mündlich nicht hinreichend geprüft werden konnte. ³Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten die mündlichen Leistungen des Schülers wegen seiner Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. ²Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahrs erstrecken. ³Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind dem Schüler spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.
(4) ¹Nimmt der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muß die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 21 Bewertung der Leistungen
(1) Der Begriff „Anforderungen“ in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) ¹Zwischennoten werden nicht erteilt. ²Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlußbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) ¹Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ²Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen.
(4) Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder verweigert er eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt.
(5) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.
(6) ¹Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. ²Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. ³Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. ⁴Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(7) Für den Ausschluß von der Leistungsbewertung gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.
§ 22 Bildung der Jahresfortgangsnoten
(1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) werden die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet.
(2) ¹In Fächern mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen und einer Note für die mündlichen beziehungsweise praktischen Leistungen gebildet. ²Die Note für die schriftlichen Leistungen zählt doppelt.
(3) In Fächern ohne Schulaufgaben oder Kurzarbeiten sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen zugrunde zu legen.
(4) ¹In die Jahresfortgangsnote für mündliche Sprachbeherrschung und Gesprächsdolmetschen (Erste Fremdsprache) im zweiten Schuljahr sowie im Aufbau-Ausbildungsgang und bei der Ausbildung zum Euro-Korrespondenten gehen die Noten der beiden Unterrichtsfächer mit einfacher Gewichtung ein. ²In die Jahresfortgangsnote der Zweiten Fremdsprache gehen im zweiten Schuljahr die Noten der Fächer 9.1, 9.2 und 9.4 mit doppelter Gewichtung, die Note des Fachs 9.3 mit einfacher Gewichtung ein (Teiler 7).
(5) Hat ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
(6) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses im ersten Schuljahr gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 23 Entscheidung über das Vorrücken
(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern des ersten Schuljahrs (Vorrückungsfächer). ²Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 27 Abs. 2 oder
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5
erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG und des § 24 das Vorrücken auf Probe gestattet wird. ³Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 27 Abs. 7 die Klassenkonferenz. ⁴Ein Notenausgleich findet nicht statt.
(2) In das dritte Schuljahr darf nur vorrücken, wer die Abschlußprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten bestanden hat.
§ 24 Vorrücken auf Probe
(1) Wird einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Schuljahr hat er/sie auf Probe erhalten.“.
(2) ¹Die Klassenkonferenz entscheidet, ob der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. ²Die Probezeit endet mit dem letzten Schultag im Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich. ³Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit (§ 6) entsprechend.
(3) Zurückverwiesene Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.
§ 25 Freiwilliges Wiederholen
(1) Auf Antrag kann ein Schüler einmal das erste Schuljahr freiwillig wiederholen oder spätestens zum Ende des ersten Halbjahrs in das erste Schuljahr zurücktreten; er gilt nicht als Wiederholungsschüler.
(2) Ein Schüler, der das erste Schuljahr freiwillig wiederholt, aber dabei dessen Ziel nicht erreicht, erhält an Stelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, daß das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) ¹Ein Schüler, der während des abgelaufenen Schuljahrs längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder durch Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war und dem das Vorrücken auf Probe (§ 24) nicht gestattet wurde, gilt nicht als Wiederholungsschüler. ²Die Beeinträchtigung muß durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, das schon während der Zeit der Beeinträchtigung vorgelegen hat; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 26 Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen des ersten Schuljahrs nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
(3) Werden für einen Schüler, der nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Schuljahrs erneut.
§ 27 Jahreszeugnis
(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahrs Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen.
(2) Hat ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen.
(3) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.
(4) ¹Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Schülers werden in das Jahreszeugnis nicht aufgenommen. ²Ordnungsmaßnahmen werden ebenfalls nur aus besonderem Anlaß erwähnt. ³Auf Wunsch des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(5) Wenn es die Leistungen eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihm am Schluß des Schuljahrs die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung schriftlich mitgeteilt; besteht die Gefahr, daß der Schüler das Schuljahr gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen.
(6) Die Entscheidung über das Vorrücken muß im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(7) ¹Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. ²In den Fällen des Nichtvorrückens oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. ³Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder der Schulleiter dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
§ 28 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Schüler während des Schuljahrs die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahrs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
Sechster Teil Prüfungen
§ 29 Prüfungsausschuss
(1) ¹Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Schulleiter und alle Lehrer, die Unterricht in den Pflichtfächern des zweiten Schuljahrs erteilt haben. ²Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer, auch Lehrer anderer Schulen, in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) ¹Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegen alle im Rahmen der Abschlußprüfung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss, den Prüfern der schriftlichen Prüfung oder den Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung vorbehalten sind. ²Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er übt die Aufsicht über die Durchführung der Prüfung aus; er hat Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer und ist befugt, in den mündlichen Prüfungen die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Lehrpläne zu veranlassen.
Er ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten im Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und gegebenenfalls eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen.
Er bildet für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Kommissionen mit zwei Prüfern und bestellt einen zum vorsitzenden Mitglied der Kommission.
Ist er der Auffassung, daß ein Beschluß des Prüfungsausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muß er den Beschluß beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Staatsministeriums herbeiführen. Ist der Schulleiter der Prüfungsvorsitzende, so ist die Entscheidung der Regierung herbeizuführen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Für Kommissionen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) ¹Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule einen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen. ²Dieser hat zusätzlich die Befugnis, die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülern während des Schuljahrs erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten zu überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten zu ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(6) ¹Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über den Schüler hat oder zu ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. ²Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht und kann die Schule auf den Einsatz des Lehrers im letzten Schuljahr nicht verzichten, so ist dies rechtzeitig vor Unterrichtsaufnahme zu Beginn des betreffenden Schuljahrs der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
§ 30 Niederschrift
(1) ¹Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Für den Prüfungsausschuß bestimmt der Vorsitzende ein Mitglied als Schriftführer. ³Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. ⁴Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
(2) Über Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung fertigt ein Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift, die von beiden Mitgliedern, im Fall des § 29 Abs. 2 Nr. 5 auch vom Vorsitzenden oder dem bestellten Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 31 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
(1) Vor Beginn der schriftlichen Abschlußprüfung setzt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Lehrer die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.
(2) ¹Für die Prüfung zum Fremdsprachenkorrespondenten wird aus den Jahresfortgangsnoten der Pflichtfächer in der bzw. den Ersten Fremdsprache(n) jeweils eine Durchschnittsnote als Jahresnote gebildet, in die die Jahresfortgangsnoten mit einfacher Gewichtung eingehen. ²Die Jahresfortgangsnoten und die Jahresnote(n) werden den Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) ¹Für die Prüfung zum Euro-Korrespondenten gilt die Regelung nach Abs. 2 entsprechend. ²Darüber hinaus wird aus den Jahresfortgangsnoten der Unterrichtsfächer 12.1, 12.2 und 12.3 eine Jahresnote gebildet, in die die Jahresfortgangsnoten der Fächer 13.1 und 13.2 mit jeweils doppelter, die des Fachs 13.3 mit einfacher Gewichtung eingehen (Teiler 5).
§ 31a Teilnahme an der Abschlussprüfung
¹Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn
die Jahresnote(n) der Ersten Fremdsprache(n) gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 schlechter als „ausreichend“ (4,50) ist (sind) oder
die Jahresfortgangsnote der Zweiten Fremdsprache oder für Informationsverarbeitung schlechter als „ausreichend“ ist oder
die Jahresnote der Fächer 12.1, 12.2 und 12.3 der Stundentafel gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 schlechter als „ausreichend“ ist.
²In diesen Fällen gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
§ 32 Schriftliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten
(1) ¹Der schriftlichen Prüfung haben sich alle Schüler zu unterziehen, es sei denn, die Abschlußprüfung ist bereits nach § 31a Satz 2 nicht bestanden. ²Die Prüfung erstreckt sich auf alle Fremdsprachen des Pflichtunterrichts.
(2) Die schriftliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache besteht aus folgenden Aufgaben:
Übersetzen eines Textes allgemeiner Art mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache
(Arbeitszeit: 45 Minuten),
Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache
(Arbeitszeit: 45 Minuten),
Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen in die Erste Fremdsprache
(Arbeitszeit: 45 Minuten),
Übersetzen eines Korrespondenztextes von etwa 10 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Zusammenfassen eines anderen Korrespondenztextes von etwa 20 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache in deutschen Stichpunkten und Erstellen eines Briefs in der Ersten Fremdsprache nach Vorgaben in deutscher Sprache als formgerechter Geschäftsbrief
(Arbeitszeit 90 Minuten).
(3) Die schriftliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache orientiert sich an einem im Vergleich zur Ersten Fremdsprache niedrigeren Anforderungsniveau und besteht aus folgender Aufgabe:
Übersetzen eines Korrespondenztextes von etwa 10 Schreibmaschinenzeilen aus der Zweiten Fremdsprache, Zusammenfassen eines anderen Korrespondenztextes von etwa 20 Schreibmaschinenzeilen aus der Zweiten Fremdsprache in deutschen Stichpunkten und Erstellen eines Briefs in der Zweiten Fremdsprache nach Vorgaben in deutscher Sprache als formgerechter Geschäftsbrief
(Arbeitszeit: 90 Minuten).
(4) ¹Für die Prüfung stellt das Staatsministerium einheitliche Aufgaben. ²Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammen mit den fachlich zuständigen Lehrern des Prüfungsausschusses am Prüfungstag aus, soweit dies nicht nach den Festlegungen des Staatsministeriums den Schülern überlassen bleiben soll. ³Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. ⁴Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten.
(5) ¹Schüler, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache befreit sind, sind auch von der Ablegung der Prüfung in der Zweiten Fremdsprache befreit. ²In das Abschlußzeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
(6) ¹Schüler, die die staatliche Übersetzerprüfung in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einer Fremdsprache erfolgreich abgelegt haben und die Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten in einer anderen Fremdsprache betreiben, werden auf Antrag von der Zweiten Fremdsprache im Rahmen des Ausbildungsgangs an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe befreit. ²In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
(7) ¹Wird im ersten Prüfungsdurchgang nur die Zweite Fremdsprache erfolgreich abgelegt, ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung diese nicht erneut zu prüfen, wenn die Wiederholungsprüfung zum unmittelbar folgenden Termin abgelegt wird. ²Das bereits erzielte Ergebnis in der Zweiten Fremdsprache ist mit einer entsprechenden Bemerkung in das Abschlußzeugnis aufzunehmen.
§ 32a Schriftliche Prüfung für Euro-Korrespondenten
(1) Der schriftlichen Prüfung haben sich alle Schüler zu unterziehen, es sei denn, die Abschlußprüfung ist bereits nach § 31a Satz 2 nicht bestanden.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:
Übersetzen eines Textes allgemeiner Art mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache (Arbeitszeit: 45 Minuten),
Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache (Arbeitszeit: 45 Minuten),
Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen in die Erste Fremdsprache (Arbeitszeit: 45 Minuten),
Übersetzen eines Korrespondenztextes von etwa 10 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Zusammenfassen eines anderen Korrespondenztextes von etwa 20 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache in deutschen Stichpunkten und Erstellen eines Briefes in der Ersten Fremdsprache nach Vorgaben in deutscher Sprache als formgerechter Geschäftsbrief (Arbeitszeit: 90 Minuten),
Aufgabe aus der Allgemeinen Wirtschaftslehre (Arbeitszeit: 90 Minuten),
Aufgabe aus der Außenwirtschaft (Arbeitszeit: 90 Minuten),
Aufgabe aus dem Rechnungswesen (Arbeitszeit: 60 Minuten).
(3) ¹Für die Prüfung stellt das Staatsministerium einheitliche Aufgaben. ²Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammen mit den fachlich zuständigen Lehrern des Prüfungsausschusses am Prüfungstag aus, soweit dies nicht nach den Festlegungen des Staatsministeriums den Schülern überlassen bleiben soll. ³Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. ⁴Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten.
§ 33 Mündliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten
(1) Den mündlichen Prüfungen in der Ersten und Zweiten Fremdsprache haben sich alle Schüler zu unterziehen, es sei denn, die Abschlußprüfung ist bereits nach § 31a Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Nr. 1 nicht bestanden.
(2) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache besteht aus folgenden Aufgaben:
Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung in Deutsch ab
(Dauer der Prüfung: 20 Minuten),
Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit
(Dauer: 10 Minuten),
Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Ersten Fremdsprache
(Dauer: 10 Minuten).
(3) Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache besteht aus folgender Aufgabe: Prüfung der Textkompetenz mit Übersetzungs- und Verständnisfragen zu einem allgemeinen Text mittlerer Schwierigkeit und Prüfung der kommunikativen Kompetenz in einem Gespräch in einer berufsbezogenen Situation (Dauer: 20 Minuten).
(4) Soweit Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens einen Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben.
(5) ¹Die mündliche Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 wird als Gruppenprüfung mit jeweils zwei Prüflingen, in den übrigen Fällen als Einzelprüfung vorgenommen. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff.
§ 33a Mündliche Prüfung für Euro-Korrespondenten
(1) Der mündlichen Prüfung haben sich alle Schüler zu unterziehen, es sei denn, die Abschlußprüfung ist bereits nach § 31a Satz 2 oder § 35a Abs. 2 Nr. 1 nicht bestanden.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:
Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung in Deutsch ab (Dauer der Prüfung: 20 Minuten),
Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit (Dauer: 10 Minuten),
Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Fremdsprache (Dauer: 10 Minuten),
Fragen zur Allgemeinen Wirtschaftslehre (Dauer: 15 Minuten),
Fragen zur Außenwirtschaft (Dauer: 15 Minuten).
(3) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 34 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung
(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind kurz zu begründen und zu unterzeichnen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Kommission gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3.
(3) ¹Bei der Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten werden aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung in der/den Ersten Fremdsprache(n) jeweils Durchschnittsnoten gebildet. ²Hierbei zählen für den schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsaufgaben gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 einfach, gemäß Nr. 4 doppelt (Teiler 5), für den mündlichen Teil der Prüfung gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einfach, gemäß Nr. 1 doppelt (Teiler 4). ³Aus den beiden Durchschnittsnoten wird für die Erste(n) Fremdsprache(n) jeweils eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfung einfach zählen (Teiler 3). ⁴Die Gesamtnote der Zweiten Fremdsprache errechnet sich aus den Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem Jahresfortgang, wobei die Note der mündlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 3 einfach, die Note der schriftlichen Prüfung gemäß § 32 Abs. 3 und die Jahresfortgangsnote jeweils doppelt zählen (Teiler 5); bei anderen Bewerbern zählt die Note der mündlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 3 einfach und die Note der schriftlichen Prüfung gemäß § 32 Abs. 3 doppelt (Teiler 3).
(4) ¹Bei der Prüfung für Euro-Korrespondenten gilt für die zu prüfende Erste Fremdsprache Abs. 3 Satz 1 entsprechend. ²Hierbei zählen für den schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsaufgaben gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 einfach, gemäß Nr. 4 doppelt (Teiler 5), für den mündlichen Teil der Prüfung gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 und 3 einfach, gemäß Nr. 1 doppelt (Teiler 4). ³Aus den beiden Durchschnittsnoten wird für die zu prüfende Erste Fremdsprache eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfung einfach zählen (Teiler 3). ⁴Desgleichen werden aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Fächern 12.1, 12.2 und 12.3 der Stundentafel jeweils Durchschnittsnoten gebildet. ⁵Hierbei zählen für den schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsaufgaben gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 5 und 6 doppelt, gemäß Nr. 7 einfach (Teiler 5), für den mündlichen Teil der Prüfung gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 4 und 5 einfach (Teiler 2). ⁶Aus beiden Durchschnittsnoten der in Satz 4 genannten Fächer wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfungen einfach zählen (Teiler 3).
(5) Zur Berechnung der Gesamtnoten werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimale verwendet.
§ 35 Bestehen der Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnoten gemäß § 34 Abs. 3 fest und entscheidet über das Bestehen.
(2) Die Abschlußprüfung ist nicht bestanden, wenn
in mehr als einer der Aufgaben gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder in der Aufgabe gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,
die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 schlechter als „ausreichend“ ist,
die Gesamtnote(n) der Abschlußprüfung der Ersten Fremdsprache(n) gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 schlechter als „ausreichend“ ist (sind) oder
die Gesamtnote(n) der Abschlußprüfung der Zweiten Fremdsprache(n)gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 schlechter als „ausreichend“ ist (sind).
§ 35a Bestehen der Prüfung für Euro-Korrespondenten
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnoten gemäß § 34 Abs. 4 fest und entscheidet über das Bestehen.
(2) Die Abschlußprüfung ist nicht bestanden, wenn
in mehr als einer der Aufgaben gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder in der Aufgabe gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 4 eine schlechtere Teilnote als „ausreichend“ erzielt wurde,
die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 schlechter als „ausreichend“ ist,
die Gesamtnote der Abschlußprüfung der zu prüfenden Ersten Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 bis 3 schlechter als „ausreichend“ ist oder
die Gesamtnote der Abschlußprüfung in den Fächern 12.1, 12.2 und 12.3 der Stundentafel gemäß § 34 Abs. 4 Satz 4 bis 6 schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 36 Zeugnisse
(1) Die Abschlußzeugnisse des zweiten Schuljahres berechtigten zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“, die des Ausbildungsgangs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“.
(2) ¹ Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. ²Ordnungsmaßnahmen werden nicht erwähnt.
(3) ¹Schüler, die sich der Abschlußprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlußprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlußprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlußprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf, sowie eine Bestätigung über die in der Abschlußprüfung erzielten Ergebnisse. ²Wird die Prüfung gleichzeitig in zwei Ersten und/oder zwei Fachgebieten abgelegt und dabei in einer Sprache/einem Fachgebiet nicht bestanden, so werden die betreffenden Prüfungsleistungen nicht in das Abschlußzeugnis aufgenommen. ³In diesem Fall wird eine Bestätigung ausgestellt, die neben den erzielten Leistungen eine Bemerkung und einen Hinweis nach Satz 1 enthält.
(4) ¹Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss. ²Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Abschluß- und Jahreszeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
§ 37 Wiederholung der Abschlußprüfung
¹Auf Antrag kann Schülern, die die Abschlußprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Abschlußprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen; zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung des zweiten Schuljahrs gestattet werden. ²Der Schüler hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will.
§ 38 Verhinderung an der Teilnahme
(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Schülers an der Abschlußprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Hat sich ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) Versäumt ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
§ 39 Nachholung der Abschlußprüfung
(1) ¹Schüler, die an der Abschlußprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlußprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. ²Die Schulaufsichtsbehörde legt im Benehmen mit der Schule den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. ³Der Nachtermin muß spätestens sechs Monate nach Beginn der schriftlichen Abschlußprüfung abgeschlossen sein.
(2) Teilnehmer mit zwei Ersten Fremdsprachen, die die Prüfung in nur einer Ersten Fremdsprache bestanden haben, erhalten einen Nachtermin für die Prüfung in der Zweiten Fremdsprache.
(3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde.
§ 40 Unterschleif
(1) ¹Bedient sich der Schüler unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Abschlußzeugnis ist einzuziehen.
(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
§ 41 Zulassung zur Abschlußprüfung
(1) ¹Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlußprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber zur Abschlußprüfung an einer von der Regierung bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zugelassen werden. ²Die Zulassung ist bei der Schule, an der die Abschlußprüfung abgelegt werden soll, bis spätestens 1. März zu beantragen.
(2) ¹Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten sind beizufügen:
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muß,
das Abschluß- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,
Nachweis über einen mittleren Schulabschluß (Art. 25 BayEUG) oder eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf (Erste Fremdsprache) oder den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 einer allgemeinbildenden Schule in dem entsprechenden Ausland (Erste Fremdsprache) sowie bei einer anderen Muttersprache als Deutsch Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2,
Nachweis(e) über Kenntnisse und Fertigkeiten in Informationsverarbeitung, die den Anforderungen der Abschlußprüfung angemessen sind,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal der Abschlußprüfung an einer Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe unterzogen hat,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher er dabei benutzt hat, und
die verbindliche Erklärung über die Erste und Zweite Fremdsprache sowie das Fachgebiet, in denen die Abschlußprüfung abgelegt werden soll.
²Bei Studierenden im 2. oder 3. Studienjahr an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe und bei Absolventen dieser Fachakademie entfallen die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 genannten Nachweise. ³Statt dessen ist eine Bestätigung über den Besuch des 2. oder 3. Studienjahres der Fachakademie für Fremdsprachenberufe bzw. die Urkunde über die staatliche Prüfung für Übersetzer vorzulegen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung für Euro-Korrespondenten sind beizufügen:
Das Abschlußzeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten,
der Nachweis einer der Ausbildung in einer weiteren Ersten Fremdsprache an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gleichwertigen Ausbildung (Studium),
der Nachweis einer der Ausbildung in den Wirtschaftsfächern der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gleichwertigen Ausbildung (Studium).
(4) Die Nachweise nach den Abs. 2 und 3 sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten ist zu versagen, wenn der Bewerber
die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Nachweise nicht erbringt oder
sich dieser Abschlußprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(6) Die Zulassung zur Abschlußprüfung für Euro-Korrespondenten ist zu versagen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 genannten Nachweise nicht erbringt oder
sich dieser Abschlußprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(7) Die Zulassung kann grundsätzlich versagt werden, wenn der Bewerber
die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder
die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht fristgemäß vorlegt.
(8) ¹Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich. ²Die Schulaufsichtsbehörde kann den Bewerber einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
§ 42 Prüfung
(1) ¹Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen. ²Kommen Bewerber dem nicht nach und steht ihre Identität nicht anderweitig eindeutig fest, so kann die jeweilige Prüfung abgebrochen und die Note 6 erteilt werden.
(2) ¹Die Teilnehmer an der Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten legen die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß §§ 32 und 33 bei Erstablegung als Ganzes zu einem Termin ab und haben darüber hinaus in Informationsverarbeitung folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
Texterfassung
(10 Minuten/1800 Anschläge),
Textgestaltung
(40 Minuten),
Tabellenkalkulation
(20 Minuten).
²Die Prüfung in Informationsverarbeitung erfolgt nach den Bestimmungen des Staatsministeriums. ³Studierende im 2. oder 3. Studienjahr und Absolventen der Fachakademien für Fremdsprachenberufe, die beabsichtigen, die Ausbildung zum Euro-Korrespondenten aufzunehmen, müssen die Prüfung in Informationsverarbeitung spätestens bei Beginn der Abschlußprüfung für Euro-Korrespondenten erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Festsetzung der Prüfungsergebnisse erfolgen für die Erste und Zweite Fremdsprache nach § 34 Abs. 3.
(4) ¹Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 ersetzt. ²Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Note im Fach Informationsverarbeitung, schlechter als 4,50 ist. ³ § 32 Abs. 7 gilt für die bestandene Prüfung in der Zweiten Fremdsprache und im Fach Informationsverarbeitung entsprechend.
(5) Teilnehmer an der Abschlußprüfung für Euro-Korrespondenten legen die Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 32a und 33a ab.
(6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Festsetzung der Prüfungsergebnisse erfolgen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4.
(7) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 35a Abs. 2 Nrn. 3 bis 6.
(8) ¹Bewerber, welche die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. ²Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß darüber, ob die nichtbestandene Abschlußprüfung als Aufnahmeprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 gewertet werden kann.
(9) ¹Tritt ein Bewerber vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(10) Wurde die Zulassung zur Abschlußprüfung durch Täuschung erlangt, so ist § 40 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(11) Bewerbern, die die Abschlußprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, kann auf Antrag gestattet werden, die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen.
Siebter Teil Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz (vgl. Art. 36 und 58 BayEUG)
§ 43 Schulleiter
¹Der Schuleiter (Direktor) erfüllt die ihm durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben. ²Er führt die Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Sicherheit im Bereich der Schulanlage und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus. ³Der Schulleiter erläßt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schülerausschusses und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
§ 44 Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
§ 45 Sitzungen
(1) ¹Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. ²Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) ¹Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher, Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie der Schularzt Gelegenheit zur Äußerung erhalten. ² Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
§ 46 Einberufung
(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein.
(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(3) ¹Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. ²Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. ³In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.
§ 47 Teilnahmepflicht
(1) ¹Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. ²Nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrer sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
§ 48 Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
(2) ¹Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. ²Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
§ 49 Beschlußfähigkeit
(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
(2) ¹Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. ²Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(3) In Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.
§ 50 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.
(2) ¹Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. ²Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des Betroffenen. ³ § 29 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 51 Beschlußfassung
(1) ¹Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. ²Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrer.
(2) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; in Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 52 Niederschrift
(1) ¹Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. ²Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
(2) Die Niederschrift muß Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten.
(3) ¹Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. ²Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
(4) ¹Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. ²Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
§ 53 Lehr- und Lernmittelausschuß, Disziplinarausschuß
(1) ¹Der Lehr- und Lernmittelausschuß berät und entscheidet an Stelle der Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Einführung zugelassener Lernmittel und neuer Lehrmittel. ²Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Pflichtfach der Fachbetreuer, falls ein solcher nicht bestellt ist, jeweils ein von der Lehrerkonferenz gewählter Vertreter an. ³Wählbar ist jeder Lehrer, der die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt.
(2) ¹Der Disziplinarausschuß berät und entscheidet an Stelle der Lehrerkonferenz, soweit diese für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler zuständig ist. ²Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender, sein ständiger Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt. ³Jeder hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrer ist wählbar und verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
(3) ¹Die Bestimmungen über das Verfahren der lehrerkonferenz gelten entsprechend. ²Der Disziplinarausschuß berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
§ 54 Klassenkonferenz
Für die Sitzungen der Klassenkonferenz gelten § 45 Abs. 2, §§ 47 und 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2 und § 50 und § 52 entsprechend.
Achter Teil Schülermitverantwortung (vgl. Art. 62 und 41 BayEUG)
§ 55 Allgemeines
(1) ¹Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Schülermitverantwortung gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülern offenstehen. ²Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.
(2) ¹Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen. ²Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.
(3) ¹Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schüler ist nur dem Schülersprecher gestattet. ²Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.
(4) Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule.
(5) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
§ 56 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung
(1) ¹Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. ²Wahlleiter ist der Klassenleiter.
(2) ¹Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. ³Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(3) ¹Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahrs eine Neuwahl statt. ²Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
(4) ¹Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. ²Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen.
§ 57 Schülersprecher
(1) ¹Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen gewählt. ²Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.
(2) ¹Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt. ²Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus. ³ § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) ¹Scheidet ein Schülersprecher aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahrs eine Neuwahl statt. ²Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
(4) Der Schülersprecher nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr.
§ 58 Verbindungslehrer
(1) Für die Wahl eines Verbindungslehrers gilt § 57 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verbindungslehrer soll seit mindestens zwei Jahren an der Schule tätig sein.
(3) Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Verbindungslehrer aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahrs eine Neuwahl statt.
Neunter Teil Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 61 und 62 BayEUG)
§ 59 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche
(1) ¹Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. ²Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. ³Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nichtverbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. ⁴Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.
(2) ¹Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig. ²Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
§ 60 Sammlungen und Spenden
(1) ¹In der Schulanlage sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. ²Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schülersprecher genehmigen. ³Unterrichtszeit darf für Sammlungen nicht verwendet werden.
(2) ¹Spenden der Schüler oder ihrer Eltern für Zwecke der Schule dürfen von Schulleiter und Lehrern nicht angeregt werden. ²Soweit solche Spenden durch Schüler oder ihre Eltern selbst veranlaßt werden, ist eine Einflußnahme durch die Schule zu vermeiden.
(3) ¹Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. ²Dieser Hinweis kann insbesondere durch Anbringen eines Firmenzeichens des Dritten, durch einen Eindruck von höchstens einer halben Seite in einem Druckwerk oder mündlich bei geeigneter Gelegenheit erfolgen. ³Unzulässig ist eine über die Nennung des Zuwenders, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. ⁴Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung des Schülersprechers.
§ 61 Warenautomaten
Die Aufstellung von Warenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, dass der Aufwandsträger mit der Aufstellerfirma einen jederzeit kündbaren Mietvertrag abschließt, in dem ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern und seine Bediensteten enthalten ist, und dass der Schulleiter im Benehmen mit dem Schülersprecher unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt.
§ 62 Druckschriften, Plakate
(1) ¹Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. ²Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter.
(2) ¹Plakate, die sich an Schüler wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. ²Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.
§ 63 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
(1) ¹Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. ²Die Zustimmung setzt das schriftliche Einverständnis
des Schulträgers bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage,
der mitwirkenden Schüler
voraus.
³Satz 2 gilt nicht für Aufnahmen von Klassenbildern und Bildern von besonderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Die Beteiligung der Lehrer und Schüler ist freiwillig.
§ 64 Erhebungen
(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.
(2) ¹Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule in zumutbarem Rahmen hält. ²Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. ³Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, daß
aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Schüler oder Lehrer gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,
die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, daß der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.
⁴Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Schüler und Lehrer zur Mitwirkung bei der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Schulträgers.
Zehnter Teil
§ 65
§ 66
Elfter Teil Schlußvorschriften
§ 67 Schulaufsicht
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
(3) ¹Staatsministerium im Sinn dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. ²Schulaufsichtsbehörde im Sinn dieser Verordnung ist die örtlich zuständige Regierung.
§ 67a Übergangsregelung
Diese Verordnung ist in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Juli 2016 weiter anzuwenden
für die Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2014 begonnen haben, und
für andere Bewerber, die die Abschlussprüfung
im Schuljahr 2014/2015 abgelegt oder wiederholt haben oder
im Schuljahr 2015/2016 wiederholen.
§ 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
München, den 21. Mai 1993
Hans Zehetmair, Staatsminister
Feedback