(3) ¹Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. ²Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Art. 3 Landesamt für Ausbildungsförderung
(1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG
Art. 4 Zuständigkeit des Staatsministeriums
Das Staatsministerium ist oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten
Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.
Art. 6 Inkrafttreten
¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft