BayAGBAföG
DE - Landesrecht Bayern

BayAGBAföG: Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1980 (BayRS IV S. 242) BayRS 2230-2-1-K/WK (Art. 1–6)

Art. 1 Zuständigkeit der Kreisverwaltung

(1) ¹Für jede kreisfreie Gemeinde und für jeden Landkreis wird bei der Kreisverwaltungsbehörde ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. ²Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann ein Amt für Ausbildungsförderung als für mehrere kreisfreie Gemeinden und Landkreise zuständig erklärt werden.
(2) Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
(3) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München zuständig.
(4) Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.

Art. 2 Zuständigkeit der Studierendenwerke

(1) Für Auszubildende, die eine im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Hochschule besuchen, werden bei den Studierendenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet.
(2) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Augsburg zuständig.
(3) ¹Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. ²Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Art. 3 Landesamt für Ausbildungsförderung

(1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG

Art. 4 Zuständigkeit des Staatsministeriums

Das Staatsministerium ist oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten

Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.

Art. 6 Inkrafttreten

¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft
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