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    CoronaVPrüfV BW 22/23
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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    § 17 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

    (1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist.
    (2) Die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten.
    (3) Wenn pandemiebedingt nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung statt, es sei denn es erfolgt eine freiwillige Verlängerung nach Absatz 4.
    (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate freiwillig verlängert werden, wenn die Studienreferendarin, der Studienreferendar, die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter auf Grund pandemiebedingt fehlender Vermittlung von in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsinhalten in Verbindung mit dieser Verordnung und auf Grund einer Empfehlung der Schul- und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung der Schul- und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
    (5) Wird der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 freiwillig verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.

    § 18 Ausbildung an Seminar und Schule

    (1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden.
    (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in § 14 Absatz 4 bis 7 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden.
    (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist.
    (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem nach § 17 Absatz 1 genannten möglichen Umfang.
    (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13
    Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbstständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist.
    (6) Um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben, können seitens der Referendarin oder des Referendars die in § 13
    Absatz 4 GymPO und § 13 Absatz 4 BSPO geregelten Obergrenzen der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Ausbildungsleitung temporär überschritten werden.
    (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13
    GPO, § 13 Sek I PO 2014 und § 13 SPO 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
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