CoronaVPrüfV BW 22/23
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2022/2023) Vom 5. September 2022

ABSCHNITT 1 Besondere Regelungen für allgemein bildende und berufliche Schulen

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023; §§ 6 bis 18 bleiben unberührt.
(2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Besonderheiten der §§ 2 bis 5 Anwendung.
(3) Im Schuljahr 2022/2023 finden Sitzungen der Schulkonferenz, des Landessschulbeirats, der Klassenpflegschaft, der sonstigen Pflegschaften, der Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen in der Regel in Präsenz statt. Die Gremien können im Einzelfall nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden ganz oder teilweise auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern wichtige Gründe hierfür vorliegen und dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind bei Sitzungen nach Satz 2 zulässig.

§ 2 Leistungsfeststellungen

(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden.
(2) Wird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 die Jahrgangsstufe 2 der gymnasialen Oberstufe besuchen, keine Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen. Schülerinnen und Schülern nach Satz 1, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben.
(3) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet § 5a Absatz 1 im Schuljahr 2022/2023 entsprechende Anwendung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 an einer Abschlussprüfung teilnehmen, einen Abschluss an einer beruflichen Schule ablegen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.

§ 3 Freiwillige Wiederholung

(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2022/2023 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung aus der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2022/2023 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses oder der Halbjahresinformation abgibt. Sie ist auch in den Klassen 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben, und in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei einjährigen Bildungsgängen beruflicher Schulen sowie bei Berufsschulklassen.

§ 4 Niveauzuordnung am Ende der Orientierungsstufe der Realschule

Sind nach der Realschulversetzungsordnung die Voraussetzungen für die erstmalige Zuordnung zum Niveau M am Ende des Schuljahrs 2022/2023 nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung.

§ 5 Projektarbeit in der Sekundarstufe I

Die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule umfasst im Schuljahr 2022/2023 mindestens zwölf Unterrichtsstunden.

§ 5a Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. Ausgenommen sind die Prüfungsfächer und Prüfungsbereiche der Berufsschule.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, auf die Schulfremdenprüfungen beruflicher Bildungsgänge, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
(3) Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert.
(4) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, bei der Altenpflegeausbildung und bei der generalistischen Pflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.

§ 5b Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen

Die im Rahmen der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen angefertigten Arbeiten werden abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1
der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen von einer Fachlehrkraft der vom Prüfling besuchten staatlich anerkannten Freien Waldorfschule und von einer weiteren Fachlehrkraft einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten anderen Schule korrigiert und mit ganzen oder halben Noten bewertet.

ABSCHNITT 2 Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung

§ 6 Anzuwendende Regelungen

Für alle lehramtsbezogenen Studiengänge sowie für die Ersten Staatsprüfungen finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge und die Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge, nach Maßgabe der Besonderheiten der §§ 7 bis 15 Anwendung.

§ 7 Schulpraktische Studien

Von der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxis-bezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.

§ 8 Regelstudienzeit

Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren, gilt eine für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 9 Besetzung der Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrkraft an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die oder der Vorsitzende muss nicht dem Kultusbereich angehören.

ABSCHNITT 3 Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung

§ 10 Anzuwendende Regelungen

Für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023, für die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Prüfungsordnung berufliche Schulen direkt im Arbeitnehmerverhältnis eingestellten Lehrkräfte der Kurse 2020, 2021 und 2022, für die Durchführung der Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019, 2020 und 2021 und für die Durchführung der Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020, 2021 und 2022 sowie der weiteren Personen, die in den Jahren 2022 und 2023 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung, ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die
1.
Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO), 2.
Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO 2014),
3.
Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO), 4.
Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO), 5.
Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014),
6.
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen,
7.
Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch sowie
8.
Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik, (Prüfungsordnungen) nach der Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.

§ 11 Besetzung der Prüfungsausschüsse

Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. Die Vorgaben zu Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.

§ 12 Schulleiterbeurteilung

Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. Unterrichtsbesuche können auch in digitaler Form, insbesondere im Fernunterricht, stattfinden.

§ 13 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung sowie der anderen Abschlussprüfungen; Berechnung der Gesamtnote

(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung, der Abschlussprüfung oder der Überprüfung entsprechend der Prüfungsordnung berufliche Schulen muss jede Prüfungsleistung mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein.
(2) Soweit die unterrichtspraktische Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach § 14 Absatz 4 bis 7 durchgeführt wurde, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.

§ 14 Art und Umfang der unterrichtspraktischen Prüfung

(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach §§ 21
oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung statt.
(2) Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung nach Absatz 1 im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 4 und 5 abzulegen.
(3) Wiederholungen der unterrichtspraktischen Prüfungen sollen im gleichen Format wie der Erstversuch stattfinden. Sollte die Wiederholung nach §§ 21
oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 4 und 5 abzulegen.
(4) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach §§ 21
oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach §§ 21
oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein.
(5) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Präsentation der Technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der direkt eingestellten Technischen Lehrkräfte gewerblicher und kaufmännischer Richtung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin vorzulegen. Im Anschluss an die mündliche Präsentation findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. Bei der Überprüfung der Technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen beträgt die Gesamtdauer 60 Minuten.
(6) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
(7) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan für die Durchführung der alternativen Prüfungsformate für alle angehenden Lehrkräfte fest und informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehenden Lehrkräfte über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung der Prüfungsausschüsse und Thema.

§ 15 Art und Umfang der Dokumentation nach § 19 GymPO oder § 19 BSPO

Abweichend von § 19 GymPO oder § 19 BSPO können diese Inhalte in der Dokumentation theoretisch behandelt werden, soweit eine notwendige eigene schulische Praxis für die Erstellung der Dokumentation gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt unmöglich ist. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen.

ABSCHNITT 4 Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen

§ 16 Anzuwendende Regelungen

Für den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023, für die pädagogische Schulung der in entsprechender Anwendung der Prüfungsordnung berufliche Schulen direkt im Arbeitnehmerverhältnis eingestellten Lehrkräfte der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023, für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie für die Ausbildung oder die pädagogische Schulung der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023 und für weitere Personen, die in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung, ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium absolvieren, finden die in § 10 aufgeführten Bestimmungen nach Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.

§ 17 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist.
(2) Die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten.
(3) Wenn pandemiebedingt nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung statt, es sei denn es erfolgt eine freiwillige Verlängerung nach Absatz 4.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate freiwillig verlängert werden, wenn die Studienreferendarin, der Studienreferendar, die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter auf Grund pandemiebedingt fehlender Vermittlung von in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsinhalten in Verbindung mit dieser Verordnung und auf Grund einer Empfehlung der Schul- und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung der Schul- und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
(5) Wird der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 freiwillig verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.

§ 18 Ausbildung an Seminar und Schule

(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in § 14 Absatz 4 bis 7 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden.
(3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist.
(4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem nach § 17 Absatz 1 genannten möglichen Umfang.
(5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13
Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbstständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist.
(6) Um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben, können seitens der Referendarin oder des Referendars die in § 13
Absatz 4 GymPO und § 13 Absatz 4 BSPO geregelten Obergrenzen der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Ausbildungsleitung temporär überschritten werden.
(7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13
GPO, § 13 Sek I PO 2014 und § 13 SPO 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.

ABSCHNITT 5 Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022 vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 856), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2022 (GBl. S. 181) geändert worden ist, außer Kraft.
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