Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (946.231.172.7)
INHALT
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
- Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
- Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
- Art. 2 a ⁷ Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
- Art. 3 und 4 ⁸
- Art. 4 a ⁹
- Art. 5 ¹⁰
- Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- Art. 7 ¹¹
- Art. 8 und 9 ¹²
- Art. 9 a ¹³ Verbote betreffend Kulturgüter
- 3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
- Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 11 und 12 ²⁶
- Art. 12 a ²⁷
- Art. 13 ²⁸
- Art. 13 a ²⁹
- Art. 14 ³⁰
- 4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
- Art. 15 ³¹
- Art. 16 ³² Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
- Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot
- 5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
- Art. 18 ³⁶ Kontrolle und Vollzug
- Art. 19 ³⁸ Meldepflichten
- Art. 20 Strafbestimmungen
- 6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen ⁴⁰
- Art. 20 a ⁴¹ Veröffentlichung
- Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 22 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
- Anhang 1a ⁴⁶
- Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
- 1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
- 2. Werkstoffbearbeitung
- 3. Technologie
- Anhänge 2–4 ⁴⁷
- Anhang 5 ⁴⁸
- Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- 1. Ausrüstungen
- 2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
- 3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
- 4. Ausnahmen
- Anhang 6 ⁴⁹
- Anhang 7 ⁵⁰
- Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen nach Artikel 10 Absatz 1 richten, sowie natürliche Personen mit Ein- und Durchreiseverbot ⁵¹
- Anhang 7a ⁵²
- Anhang 8 ⁵³
- Anhang 9 ⁵⁴
- Kulturgüter
- Anhang 10 ⁵⁵