LMBVV
INHALT
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV)
- Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
- Abschnitt 1
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Anzeige des Inverkehrbringens
- § 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
- Abschnitt 3
- Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
- § 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
- § 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
- Abschnitt 4
- Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
- § 6 Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
- § 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
- § 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
- Abschnitt 5
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 9 Straftaten
- § 10 Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen
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