Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (455.109.1)
INHALT
Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV 1)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV 1)
- 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 1 ⁵
- 2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
- 1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren ⁷
- Art. 2 ⁸ Lernziele
- Art. 3 ¹⁰ Form und Umfang
- Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 4 a ¹⁴ Inhalt des praktischen Teils
- Art. 5 ¹⁵ Praktikum
- 1 a . Abschnitt: ¹⁶ Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
- Art. 5 a Lernziele
- Art. 5 b Form und Umfang
- Art. 5 c Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 5 d Inhalt des Praktikums
- 2. Abschnitt: Tiertransportpersonal
- Art. 6 Lernziele
- Art. 7 Form und Umfang
- Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 9 Inhalt des praktischen Teils
- 3. Abschnitt: Personal der Schlachtbetriebe ²⁴
- Art. 10 ²⁵ Lernziele
- Art. 11 ²⁶ Form und Umfang
- Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 13 Inhalt des praktischen Teils
- 4. Abschnitt: Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern
- Art. 14 Lernziele
- Art. 15 Umfang
- Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 17 Inhalt des praktischen Teils
- 5. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen ³⁰
- Art. 18 Lernziele
- Art. 19 Umfang
- Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 21 Inhalt des praktischen Teils
- 6. Abschnitt: Versuchsdurchführende Personen ³¹
- Art. 22 Lernziele
- Art. 23 Umfang
- Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 25 Inhalt des praktischen Teils
- 7. Abschnitt: Tierschutzbeauftragte sowie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter ³²
- Art. 26 ³³ Lernziele
- Art. 27 ³⁴ Form und Umfang
- Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils
- 3. Kapitel: Ausbildung mit Sachkundenachweis ³⁵
- 1. Abschnitt: Haltung und Betreuung von Haustieren sowie private Haltung und Betreuung von Wildtieren ³⁶
- Art. 30 Lernziel
- Art. 31 Form und Umfang
- Art. 32 Inhalt
- 2. Abschnitt: …
- Art. 33–35 ³⁷
- 3. Abschnitt: Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
- Art. 36 ³⁸ Lernziele
- Art. 37 Form und Umfang
- Art. 38 Inhalt der Ausbildung
- 4. Abschnitt: Betreuung von Tieren an Handelsveranstaltungen und in der Werbung ³⁹
- Art. 39 ⁴⁰ Lernziel
- Art. 40 ⁴¹ Form und Umfang
- Art. 41 Inhalt der Ausbildung
- 5. Abschnitt: Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln
- Art. 42 Lernziel
- Art. 43 Form und Umfang
- Art. 44 Inhalt der Ausbildung
- 4. Kapitel: ⁴² Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden
- Art. 44 a Lernziel
- Art. 44 b Form und Umfang
- Art. 44 c Inhalt des theoretischen Teils
- Art. 44 d Inhalt des Praktikums
- Art. 45 – 48 ⁴⁴
- 5. Kapitel: Weiterbildung ⁴⁵
- Art. 49 Zweck der Weiterbildung ⁴⁶
- Art. 50 Form
- 6. Kapitel: Verfahren ⁴⁷
- 1. Abschnitt: Grundsätze bei der Durchführung von Ausbildungen ⁴⁸
- Art. 51 ⁴⁹ Kursunterlagen
- Art. 51 a ⁵⁰ Online-Unterricht
- Art. 52 Ausbildungskontrolle
- Art. 53 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
- 2. Abschnitt: Nachweis von Aus- und Weiterbildungen ⁵¹
- Art. 54 ⁵² Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
- Art. 55 Nachweis eines Praktikums
- Art. 56 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
- Art. 57 Bestätigung einer Weiterbildung
- 7. Kapitel: Prüfungsvorschriften ⁵⁴
- 1. Abschnitt: Prüfungsorganisation
- Art. 58 ⁵⁵ Durchführung der Prüfung
- Art. 59 Prüfungsaufsicht
- Art. 60 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
- Art. 61 Prüfungsentscheid
- Art. 62 Anmeldung zur Prüfung
- Art. 63 Bewertung
- Art. 64 Wiederholung der Prüfung
- Art. 65 Prüfungsausweis
- 2. Abschnitt: ⁶³ Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen
- Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
- Art. 67 Inhalt der Prüfung
- Art. 68 und 69
- 8. Kapitel: Schlussbestimmungen ⁶⁴
- Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 71 Übergangsbestimmungen
- Art. 72 Inkrafttreten