Seedammvertrag (442.411.1)
INHALT
Seedammvertrag
- Seedammvertrag
- Art. 1 Gegenstand und Grundlage des Vertrages
- Art. 2
- 14. Juni 1933
- 33.33% von Fr. 3 123 000.- = Fr. 1 041 000.-
- Art. 3 Baufonds
- Art. 4
- Art. 5 Anstellung von Arbeitskräften und Beschäftigung von Arbeitslosen
- Art. 6 Baukommission
- 1. Sie bezeichnet die Bauleitung und schliesst mit dieser einen Vertrag ab.
- 2. Sie bestellt einen Sekretär zur Führung der Protokolle und der übrigen durch
- 3. Sie vergibt die Bauarbeiten und trägt die Verantwortung für die Zweckmä-
- 4. Ihr liegt die technische Oberleitung ob. lnsbesonders hat sie die von der
- 5. Sie bestimmt auf Grund der Jahresbauprogramme die Höhe der in den
- 6. Sie beschliesst allfällig erforderliche Abänderungen der Bauausführung
- 7. Sie gibt spätestens sechs Monate nach Bauvollendung einen Baubericht
- Art. 7
- Art. 9 Strassen- und Bahnverkehr
- Art. 10 Schutz von Natur und Landschaftsbild
- 14. Juni 1933 Natur- und Landschaftsbild zu schützen.
- Art. 11 Enteignung
- Art. 13 Unterhalt der neuen Seedammstrasse
- Art. 15
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