Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgem...
INHALT
Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgemeinde und im Land Bremen
- Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgemeinde und im Land Bremen
- Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgemeinde und im Land Bremen
- 1.
- Geltungsbereich
- § 16 BremKJFFöG
- § 10 Absatz 2 Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
- 2.
- Voraussetzungen für die Anerkennung
- § 16 BremKJFFöG
- 3.
- Antragstellung
- 4.
- Antragsunterlagen
- 5.
- Rechtsverbindliche Erklärungen
- 6.
- Pädagogische Fachkräfte
- 7.
- Widerruf der Anerkennung
- § 16 Absatz 4 BremKJFFöG
- 8.
- Schlussbestimmung
- 9.
- Inkrafttreten
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