Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1...
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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar 2017)
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar 2017)
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar 2017)
- Verteiler:
- Artikel 1 (Bremisches Besoldungsgesetz – BremBesG)
- § 40 Abs. 1 BremBesG eröffnet die im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehende Gewährung der Ausgleichszulage im Falle einer Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Bereich des Bundes oder eines anderen Landes in das Land Bremen. Die Gewährung setzt jedoch ein erhebliches dienstliches Interesse voraus. Das bedeutet, dass die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn steht. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn in einem Auswahlverfahren festgestellt wird, dass nur eine geeignete Kandidatin oder ein geeigneter Kandidat für die Besetzung des Dienstpostens in Frage kommt. Deshalb stellt ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren der zu versetzenden Beamtin oder des zu versetzenden Beamten allein betrachtet noch kein besonderes dienstliches Interesse dar. Die Gewährung der Ausgleichszulage ist somit auf Ausnahmefälle beschränkt. Dies ist im Hinblick auf eine sich ansonsten entwickelnde unterschiedliche Besoldungsstruktur innerhalb der bremischen Dienststellen zwingend erforderlich. Die Höhe der Ausgleichszulage wird nach § 40 Abs. 2 BremBesG im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die oberste Dienstbehörde bestimmt. Gleichwohl kann sie höchstens in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Versetzung gewährten Grundgehalt und dem Grundgehalt, welches der Beamtin oder dem Beamten nach diesem Gesetz zusteht, gezahlt werden. Zum Grundgehalt gehören auch Amtszulagen; etwaige Stellenzulagen sind nicht zu berücksichtigen. Um ein einheitliches Besoldungsniveau in den Dienststellen schnellstmöglich wieder sicherstellen zu können, ist die Ausgleichszulage zeitnah abzubauen. Daher wird mit jeder Erhöhung des Grundgehalts oder durch die Gewährung von Zulagen der Ausgleichsbetrag um die Hälfte des Erhöhungsbetrages abgebaut. Als Erhöhungen gelten Beförderungen, Aufstiege in den Erfahrungsstufen, Besoldungsanpassungen sowie weitere nach diesem Gesetz zu gewährende Zulagen.
- Artikel 4 (Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes - BremBeamtVG)
- § 5 Abs. 1 BremBeamtVG
- § 22 BremBeamtVG
- § 22 Abs. 2 Nr. 2 BremBeamtVG
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