Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
INHALT
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
- Verteiler:
- Vorbemerkung
- § 1 Nr. 23, § 2, § 3 und § 4 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L vom 17. Februar 2017 und
- § 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. c und e des Änd.-TV Nr. 8 zum TVÜ-Länder vom 17. Februar 2017
- 1.
- Allgemeines
- Entgeltgruppen 9 bis 15
- Entgeltgruppen KR 9a bis 12a
- „kleinen“ Entgeltgruppe 9
- Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a
- Entgeltgruppe 15 Ü
- fünf Jahre
- -
- Stufe 5
- 3.
- individuellen Endstufe 5+
- 4.
- -
- individuellen Endstufe 4+
- 5.
- absolviert
- § 4 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L gilt darüber hinaus auch für Beschäftigte, die erst
- nach dem 31. Dezember 2017
- fünf Jahre
- 6.
- andere Entgeltbestandteile
- 7. bis 10.
- Die Umsetzung der nachfolgenden Regelungen zur Einführung der Stufe 6 im TV-L erfolgt durch Performa Nord, so dass die umfangreichen Durchführungshinweise in erster Linie nur der Information dienen.
- Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die abrechnungstechnische Umsetzung der neuen Stufe 6 rechtzeitig zum 1. Januar 2018 erfüllt sein werden.
- 2.
- Geltung für alle Beschäftigten
- § 4 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L stellt auf die am 31. Dezember 2017 maßgebliche Eingruppierung und Stufenzuordnung ab. Die Regelung gilt daher auch für Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt
- nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet
- Altersteilzeit
- 3.
- Wechsel aus der Stufe 5 in die Stufe 6 am 1. Januar 2018
- 4.
- Wechsel aus einer individuellen Endstufe in die Stufe 6 am 1. Januar 2018
- Betrag der individuellen Endstufe nicht
- höher
- als der Betrag der neuen Stufe 6
- Betrag der individuellen Endstufe
- höher
- als der Betrag der neuen Stufe 6
- dynamisch
- Höher- und Herabgruppierungen
- Teilzeitbeschäftigten in der individuellen Endstufe 5+
- 5.
- Erhöhtes Tabellenentgelt für Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 ab 1. Januar 2018
- Betrag der individuellen Endstufe nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag
- Betrag der individuellen Endstufe höher
- als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag
- dynamisch
- Höher- und Herabgruppierungen
- 6.
- Reguläres Erreichen der Stufe 6 nach dem 1. Januar 2018
- kleinen“ Entgeltgruppe 9
- 7.
- Höhergruppierung aus der „kleinen“ Entgeltgruppe 9
- von
- erhöhten Tabellenentgelt auszugehen
- 8.
- Auswirkungen auf persönliche Zulagen
- kleinen“ Entgeltgruppe 9
- 9.
- Auswirkungen auf den Strukturausgleich
- individuellen Endstufe
- kleinen“ Entgeltgruppe 9
- die Erhöhung
- am 1. Oktober 2018
- 10.
- Beschäftigte in Entgeltgruppe 13 Ü bzw. Entgeltgruppe 13
- Entgeltgruppe 13 Ü
- Entgeltgruppe 13
- 11.
- Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L
- Vorweggewährungen, die ab dem 1. Januar 2018 ausgesprochen werden
- Entgeltgruppen 9
- bis 15
- „kleinen“ Entgeltgruppe 9
- Vorweggewährungen, die bis zum 31. Dezember 2017 ausgesprochen worden sind
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