Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 23/2020 - Durchführungshinweise zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021
INHALT
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 23/2020 - Durchführungshinweise zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 23/2020 - Durchführungshinweise zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 23/2020 Durchführungshinweise zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021
- Verteiler:
- Über Verteilerlisten:
- Adressatenkreis:
- Vorbemerkung
- Inhaltsverzeichnis
- Systematik
- Fachlicher Geltungsbereich
- Grundeingruppierung (EG 6)
- Einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit (EG 6 Fg. 1)
- Einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung
- Entsprechende Tätigkeit
- Minus-Eins-Regelung
- Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (EG 6 Fg. 2)
- Ohne Anleitung tätig (EG 7)
- Beschäftigte der EG 7, deren die Tätigkeit über die Standardfälle hinaus einen Gestaltungsspielraum erfordert (EG 8)
- Beschäftigte der EG 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert (EG 9a)
- Beschäftigte der EG 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert (EG 9b)
- Beschäftigte der EG 9b mit einem Gestaltungsspielraum, der über den Gestaltungsspielraum in EG 8 hinausgeht (EG 10 Fg. 2)
- Grundeingruppierung - Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (EG 10 Fg. 1)
- Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel bzw. zur Hälfte durch besondere Leistungen heraushebt (EG 11 Fg. 1 bzw. Fg. 2)
- Besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung (Protokollerklärung Nr. 1 zu EG 11 - 1. Alternative)
- Fachliche Weisungsbefugnis (Protokollerklärung Nr. 1 zu EG 11 - 2. Alternative)
- Beschäftigte der EG 11 Fg. 2 mit mind. dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel bzw. zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben heraushebt (EG 12 Fg. 1 bzw. Fg. 2)
- Mindestens dreijährige praktische Erfahrung
- Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
- Spezialaufgaben
- Beschäftigte der EG 12 Fg. 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich heraushebt (EG 13 Fg. 1)
- Durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt (EG 12 Fg. 3 und EG 13 Fg. 2)
- Überleitung
- Antrag
- Geltungsbereich des § 29f TVÜ-Länder
- Rechtsfolgen
- Stufen
- Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich
- Programmiererzulage bei Beschäftigten, die keinen Antrag nach § 29f Absatz 1 i. V. m. § 29d Absatz 1 TVÜ-Länder stellen
- Beschäftigte ohne Hochschulabschluss in Tätigkeiten, die einen solchen im Ausbildungsstrang erfordern
- Sonderfälle
- Beschäftigte in der Datenerfassung
- Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in der IKT
- Kontakt
Feedback