Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
INHALT
Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- 1.
- Präambel
- 2.
- Zuwendungszweck
- 3.
- Gegenstand der Förderung
- Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte der gesundheitsorientierten Begleitung (GFB) insbesondere aufsuchend
- Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige
- Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme
- 4.
- Zuweisungs- und Zuwendungsempfänger
- 5.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- § 7 LHO
- 6.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 7.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 8.
- Verfahren
- § 35 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG)
- §§ 48
- 9.
- Mittelverteilung innerhalb des Landes Bremen
- 10.
- Inkrafttreten und Geltungsdauer
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