Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver... (0.814.327)
INHALT
Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon 1
- Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon 1
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Ziel
- Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen
- Art. 3 bis ⁴³ Flexible Übergangsregelungen
- Art. 4 Informations- und Technologieaustausch
- Art. 5 Öffentliches Bewusstsein
- Art. 6 Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen
- Art. 7 Berichterstattung
- Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung
- Art. 9 Einhaltung des Protokolls
- Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans
- Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 12 Anhänge
- Art. 13 ⁸⁶ Anpassungen
- Art. 13 bis ⁸⁷ Änderungen
- Art. 14 Unterzeichnung
- Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
- Art. 16 Verwahrer
- Art. 17 Inkrafttreten
- Art. 18 Rücktritt
- Art. 18 bis ⁸⁹ Beendigung von Protokollen
- Art. 19 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Anhang I ⁹⁴
- Kritische Eintragsraten und Konzentrationen
- I. Kritische Eintragsraten für Versauerung
- A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
- B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
- II. Kritische Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung
- A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
- B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
- III. Kritische Konzentrationen für Ozon
- A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
- B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
- IV. Kritische Konzentrationen für Feinstaub
- A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
- B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
- V. Kritische Konzentrationen für Ammoniak
- VI. Zum Schutz von Materialien akzeptable Konzentrationen von Luftschadstoffen
- Anhang II ⁹⁵
- Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
- Anhang III ⁹⁶
- Bestimmung des Gebiets, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden (Pollutant Emissions Management Area; PEMA)
- Anhang IV ⁹⁷
- Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen
- A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- B. Kanada
- C. Vereinigte Staaten von Amerika
- Anhang V ⁹⁹
- Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen
- A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- B. Kanada
- C. Vereinigte Staaten von Amerika
- Anhang VI ¹⁰²
- Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen
- A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- B. Kanada
- C. Vereinigte Staaten von Amerika
- Managementplan für Lösungsmittel
- Einleitung
- Grundsätze
- Begriffsbestimmungen
- Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
- Anhang VII ¹⁰⁵
- Fristen nach Artikel 3
- Anhang VIII ¹⁰⁶
- Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen
- Einleitung
- A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
- Schwere Nutzfahrzeuge
- Nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge und Maschinen mit Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren
- Motorräder und Mopeds
- Treibstoffqualität
- B. Kanada
- C. Vereinigte Staaten von Amerika
- Anhang IX ¹⁰⁷
- Massnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen
- A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
- B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel
- C. Ausbringung von Hofdünger
- D. Lagerung von Hofdünger
- E. Stallhaltung
- Anhang X ¹¹¹
- Grenzwerte für Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen
- A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- B. Kanada
- C. Vereinigte Staaten von Amerika
- Anhang XI ¹¹³
- Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten
- A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- B. Kanada
- C. Vereinigte Staaten von Amerika
- Geltungsbereich am 16. September 2024 ¹¹⁴
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