Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luft... (0.814.325)
INHALT
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
- Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Ziel
- Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen
- Art. 4 Ausnahmen
- Art. 5 Informations‑ und Technologieaustausch
- Art. 6 Öffentliches Bewusstsein
- Art. 7 Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen
- Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung
- Art. 9 Berichterstattung
- Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf Tagungen des Exekutivorgans
- Art. 11 Einhaltung des Protokolls
- Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 13 Anhänge
- Art. 14 Änderungen
- Art. 15 Unterzeichnung
- Art. 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
- Art. 17 Verwahrer
- Art. 18 Inkrafttreten
- Art. 19 Rücktritt
- Art. 20 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Anhang I ¹⁵
- Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen
- Anhang II ¹⁶
- Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe
- Anhang III ¹⁷
- Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr für die Verpflichtung
- Anhang IV ¹⁸
- Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus grossen ortsfesten Quellen
- I. Einleitung
- II. Grenzwerte für grössere ortsfeste Quellen
- Anhang V ²²
- Beste verfügbare Techniken zur Begrenzung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe aus grösseren ortsfesten Quellen
- I. Einleitung
- II. Grössere ortsfeste Quellen von POP-Emissionen
- Anhang VI ²³
- Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
- Anhang VII ²⁴
- Anhang VIII ²⁵
- Kategorien grösserer ortsfester Quellen
- I. Einleitung
- II. Verzeichnis der Kategorien
- Geltungsbereich am 4. Oktober 2024 ²⁶
- Erklärung
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