SÜFV
INHALT
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (SÜFV)
- Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV)
- Eingangsformel
- Teil 1
- Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
- § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
- Teil 2
- Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Abschnitt 1
- Feststellung des öffentlichen Bereichs
- § 2 Deutscher Bundestag
- § 3 Bundesrat
- § 4 Bundesverfassungsgericht
- § 5 Deutsche Bundesbank
- § 6 Oberste Bundesbehörden
- § 7 Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
- § 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
- § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
- § 10 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- § 11 Bundesministerium für Gesundheit
- § 12 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
- Abschnitt 2
- Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
- § 13 Bundesministerium des Innern und für Heimat
- § 14 Bundesministerium der Finanzen
- § 15 Auswärtiges Amt
- § 16 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- § 17 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- § 18 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Abschnitt 3
- Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
- § 19 Zuständigkeit
- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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