Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (784.101.21)
INHALT
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
- Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
- Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
- Art. 1 a ⁴ Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen
- Art. 2 Schnittstellen
- Art. 2 a ⁶ Information zu Betriebsbeschränkungen
- Art. 2 b ⁷ Informationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen
- Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
- Art. 5 ⁸ Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
- Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
- Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
- Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
- Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
- Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 10 a ¹⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
- Art. 10 b ¹⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022
- Art. 10 c ¹⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2024
- Art. 11 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁸
- Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen
- Anhang 2 ⁴⁴
- Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen ⁴⁵
- Anhang 3
- Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV
- Anhang 4 ⁴⁷
- Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
- 1 Zulassungsgesuch
- 2 Zulassungsverfahren
- 3 Meldepflicht
- 4 Dauer der Zulassung
- 4 a Widerruf der Zulassung
- 5 Zulassungsnummer
- Anhang 5 ⁵⁰
- Verschiedene technische und administrative Vorschriften ⁵¹
- Anhang 6 ⁵²
- Piktogramm
- Anhang 7 ⁵⁴
- Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen
- 1 Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2 bis FAV
- 2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen
- 3 Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV
- 4 Piktogramm
- 5 Etikett
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