Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (415.100)
INHALT
Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche
- Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche
- § 11 Abs. 1 lit. f und § 17 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
- § 1 Zweck und Gegenstand
- § 2 Begriffe
- § 3 Kindeswohl
- § 4 Förderung
- § 5 Schutz
- § 6 Chancengleichheit
- § 7 Mitwirkung
- § 8 Subsidiarität
- § 9 Allgemeine Förderung, Information und Beratung
- 1. Allgemeine Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien:
- 2. Information und Beratung zur Bewältigung besonderer Herausforderungen und schwieri -
- § 9a
- § 10 Ergänzende Hilfen zur Erziehung, Abklärungen und Gutachten
- 1. Ergänzende Hilfen zur Erziehung:
- 2. Abklärungen und Gutachten:
- § 11 Leistungen bis zum vollendeten 25. Altersjahr
- § 12 Anrecht auf Beratung ohne Information der Eltern
- § 13 Weitere Bestimmungen zu den Leistungen
- § 14 Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
- § 15 Finanzierung der Leistungen durch Beiträge der Leistungsbezüger
- § 16 Zusammenarbeit
- § 17 Kinder- und Jugendkommission
- § 18 Vollzug
- § 19 Planung
- § 20 Datenbearbeitung
- § 22 Aufhebung des bisherigen Rechts
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