Polizeigesetz (354.100)
INHALT
Polizeigesetz
- Polizeigesetz
- Art. 4 Die Kriminalpolizei verfolgt strafbare Handlungen nach den Vor-
- Art. 5 Die Sicherheitspolizei sorgt für die unmittelbare Durchsetzung der
- Art. 6 Die Verkehrspolizei sorgt für die Sicherheit und Ordnung im Ver-
- Art. 21b 11)
- Art. 22 Die Polizei informiert die Bevölkerung, w enn öffentliche Interessen
- Art. 23 10)
- Art. 34 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- Art. 311 Abs. 1 Die Schaffhauser Polizei ist verpflichtet, auf Ansuchen einer
- Art. 36 Abs. 1 Die Gastwirtschaftsbetriebe unterstehen der Auf sicht des Le-
- Art. 39 Abs. 2 Die Schaffhauser Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die
- Art. 53 Abs. 4 Jeder Bewilligungsinhaber ist berechtigt, seinen Betrieb vor
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