Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (232.112.1)
INHALT
Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
- Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Grenzgebiete
- Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
- Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
- Art. 5 Besondere Bestimmungen
- Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
- Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
- Art. 7 a ⁹ Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind
- Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
- Art. 9 ¹¹
- Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
- Art. 10 a ¹² Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen
- Art. 11 Übergangsbestimmung
- Art. 11 a ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022
- Art. 12 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁴
- Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten
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