Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (734.722) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
- Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
 - 1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
 - Art. 1
 - 2. Abschnitt: Wasserkraftreserve
 - Art. 2 Eckwerte
 - Art. 3 Ausschreibung
 - Art. 4 Verpflichtung zur Teilnahme
 - Art. 5 Vereinbarung mit Betreibern von Wasserkraftwerken
 - 3. Abschnitt: Ergänzende Reserve
 - Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme an der ergänzenden Reserve
 - Art. 7 Teilnahme von Betreibern von Notstromgruppen und von WKK-Anlagen an der ergänzenden Reserve
 - Art. 8 Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken
 - Art. 9 Verpflichtung zur Teilnahme
 - Art. 10 Vereinbarung mit Betreibern von Reservekraftwerken und Verfügbarkeitsentgelt
 - Art. 11 Betriebseinschränkungen und -anforderungen für Reservekraftwerke
 - Art. 12 Tarif für die Nutzung von Rohrleitungen
 - Art. 13 ¹¹
 - Art. 14 Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Notstromgruppen und WKK-Anlagen
 - Art. 15 Vereinbarung mit Aggregatoren und Betreibern von Notstromgruppen und WKK-Anlagen
 - Art. 16 Rahmenbedingungen und Verfügbarkeitsentgelt für die Betreiber von Notstromgruppen und WKK-Anlagen
 - 4. Abschnitt: Einsatz und Abruf der Stromreserve
 - Art. 17 Vorgaben für die Abrufordnung
 - Art. 18 Ablauf des Abrufs
 - Art. 19 Besondere Fälle des Abrufs
 - Art. 20 Abrufentschädigung
 - Art. 21 Aufgeld bei einem Abruf und Weiterverkauf der Energie
 - 5. Abschnitt: Kosten, Finanzierung und Rückzahlungen an den Bund sowie Auskünfte und Überwachung
 - Art. 22 Kosten und Finanzierung
 - Art. 23 Rückzahlungen an den Bund
 - Art. 24 Auskünfte, Daten, Zugang und Offenlegung
 - Art. 25 Überwachung und Anordnungen durch die ElCom
 - Art. 26 Monitoring
 - 6. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
 - Art. 27 Strafbestimmungen
 - Art. 28 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
 - Art. 29 Übergangsbestimmung
 - Art. 30 Inkrafttreten und Geltungsdauer
 - Anhang
 - Aufhebung und Änderung anderer Erlasse