SAG
INHALT
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG)
- Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
- § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
- § 5 Verschwiegenheitspflicht
- § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
- § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
- § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
- § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
- § 10 Sonstige Vorschriften
- § 11 Zugang zu Informationen
- Teil 2
- Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
- Kapitel 1
- Sanierungsplanung
- § 12 Sanierungsplanung
- § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
- § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
- § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 19 Vereinfachte Anforderungen
- § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
- § 21a Verordnungsermächtigung
- Kapitel 2
- Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 24 Abtretungsverbot
- § 25 Genehmigungserfordernis
- § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
- § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
- § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
- § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
- § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35 Offenlegungspflichten
- Kapitel 3
- Frühzeitiges Eingreifen
- § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 37 Abberufung der Geschäftsleitung
- § 38 Vorläufiger Verwalter
- § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
- Teil 3
- Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
- Kapitel 1
- Abwicklungsplanung
- § 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
- § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
- § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
- § 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
- § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
- § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
- § 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- Kapitel 2
- Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
- Abschnitt 1
- Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- § 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
- § 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- § 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
- § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- § 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
- § 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
- § 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
- Abschnitt 2
- Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
- § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
- Kapitel 3
- Abwicklungsfähigkeit
- § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
- § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
- § 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
- § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
- § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
- § 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- Kapitel 4
- Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
- § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
- Teil 4
- Abwicklung
- Kapitel 1
- Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
- § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
- § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
- § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
- § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
- § 67 Abwicklungsziele
- § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
- § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
- § 70 Sachverständiger Prüfer
- § 71 Zwecke der Bewertung
- § 72 Grundsätze der Bewertung
- § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
- § 74 Vorläufige Bewertung
- § 75 Abschließende Bewertung
- § 76 Verordnungsermächtigung
- § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
- § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
- § 79 Unterstützende Maßnahmen
- § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
- § 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
- § 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
- § 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
- § 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
- § 86 Kontrollbefugnisse
- § 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
- § 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
- Kapitel 2
- Abwicklungsinstrumente
- Abschnitt 1
- Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
- § 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
- § 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
- § 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
- § 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
- § 97 Haftungskaskade
- § 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
- § 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
- § 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
- § 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
- § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
- § 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
- Abschnitt 2
- Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 107 Übertragung
- § 108 Mehrfache Anwendung
- § 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
- § 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
- § 112 Drittvergleich
- § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
- § 114 Wirksamwerden der Übertragung
- § 115 Eintragung der Übertragung
- § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
- § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
- § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
- § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
- § 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
- § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
- § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
- Unterabschnitt 2
- Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
- § 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
- § 127 Rückübertragungen
- Unterabschnitt 3
- Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
- § 128 Verfassung des Brückeninstituts
- § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
- § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
- § 131 Rück- und Weiterübertragungen
- Unterabschnitt 4
- Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
- § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
- § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
- § 135 Rückübertragung
- Abschnitt 3
- Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
- Unterabschnitt 1
- Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
- § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
- § 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
- § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
- § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
- § 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
- § 142 Abzugsmöglichkeit
- § 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
- § 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
- Unterabschnitt 2
- Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
- § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
- Unterabschnitt 3
- Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
- § 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
- § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
- Unterabschnitt 4
- Rechtsformwechsel
- § 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
- Unterabschnitt 5
- (weggefallen)
- §§ 150 bis 152 (weggefallen)
- Teil 5
- Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
- § 152a Anwendungsbereich
- § 152b Zuständigkeit
- § 152c Unabhängiger Prüfer
- § 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
- § 152e Ausgleich des Differenzbetrags
- § 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
- § 152h Rechtsschutz
- § 152i Verordnungsermächtigung
- § 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
- Teil 6
- Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
- Kapitel 1
- Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
- § 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- Kapitel 2
- Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
- Abschnitt 1
- Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
- § 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
- § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
- § 156 Abwicklungskollegium
- § 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
- § 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
- § 159 Europäische Abwicklungskollegien
- § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
- Abschnitt 2
- Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
- § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
- § 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 164 Gruppenabwicklungskonzept
- § 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
- Abschnitt 3
- Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
- § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
- Kapitel 3
- Beziehungen zu Drittstaaten
- § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
- § 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
- § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
- Teil 7
- Bußgeldvorschriften
- § 172 Bußgeldvorschriften
- § 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
- § 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
- Teil 8
- Maßnahmen des Ausschusses
- § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
- § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
- § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
- Teil 9
- Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
- § 179 Rechtsschutz
- § 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
- § 181 Haftungsbeschränkung
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