Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (514.541) 
                
                
            INHALT
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
- Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
 - 1. Kapitel: Begriffe ³
 - Art. 1 ⁴ Schreckschuss- und Signalwaffen
 - Art. 1 a ⁶ Sprayprodukte
 - Art. 2 Elektroschockgeräte
 - Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
 - Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
 - Art. 4 a ¹⁰ Hand- und Faustfeuerwaffen
 - Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
 - Art. 5 a ¹³ Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
 - Art. 5 b ¹⁴ Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
 - Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
 - Art. 7 ¹⁵ Messer und Dolche
 - Art. 8 Schleudern
 - Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
 - Art. 9 a ¹⁶ Vermitteln
 - 1 a . Kapitel: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen ¹⁷
 - 1. Abschnitt: Allgemeines ¹⁸
 - Art. 9 b ¹⁹ Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
 - Art. 9 c ²⁰ Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige
 - Art. 9 d ²¹ Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur
 - Art. 9 e ²² Meldung der übertragenden Person
 - Art. 10 ²³
 - Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
 - Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
 - Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person
 - 2. Abschnitt: ³¹ Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte
 - Art. 13 a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
 - Art. 13 b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
 - 3. Abschnitt: ³² Ausnahmebewilligungen für Sportschützen und ‑schützinnen
 - Art. 13 c Voraussetzungen und Gültigkeit
 - Art. 13 d Gesuch um Erteilung
 - Art. 13 e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
 - Art. 13 f Nachweis der besonderen Voraussetzungen
 - 4. Abschnitt: ³⁴ Ausnahmebewilligungen für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen
 - Art. 13 g Sichere Aufbewahrung
 - Art. 13 h Gesuch um Erteilung
 - Art. 13 i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
 - 5. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten
 - Art. 14 ... ³⁶
 - 2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
 - 1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein
 - Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
 - Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
 - Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
 - 2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
 - Art. 18 Sorgfaltspflicht
 - Art. 19 Handrepetiergewehre
 - Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen ⁴²
 - Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
 - Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang
 - Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
 - 3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
 - Art. 24
 - 4. Abschnitt: ⁴⁷ Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
 - Art. 24 a
 - 3. Kapitel: Typenprüfungen ⁴⁸
 - Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
 - Art. 25 a ⁵² Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
 - 3 a . Kapitel: Verbotene Munition ⁵³
 - Art. 26 Verbotene Munition
 - Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
 - 4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
 - Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
 - Art. 28 a ⁵⁷ Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer
 - Art. 29 Juristische Personen
 - Art. 30 ⁵⁸ Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen
 - Art. 30 a ⁶⁴ Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde
 - Art. 31 ⁶⁵ Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung
 - Art. 31 a ⁶⁶ Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat
 - Art. 31 b ⁶⁷ Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat
 - Art. 31 c ⁶⁸ Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum
 - Art. 31 d ⁶⁹ Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen
 - Art. 31 e ⁷⁰ Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen
 - Art. 31 f ⁷¹ Markierung von Munition
 - Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
 - Art. 32 a ⁷⁵ Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
 - Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
 - Art. 33 a ⁷⁶ Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
 - 5. Kapitel: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr
 - 1. Abschnitt: Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
 - 2. Abschnitt: Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 36 Einzelbewilligung
 - Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
 - Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
 - 3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 40 a ⁸⁹ Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen
 - Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
 - Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet
 - 4. Abschnitt: Ausfuhr
 - Art. 44 ⁹⁵ Meldepflicht und Begleitschein
 - Art. 45 ⁹⁸
 - Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass
 - 6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
 - 1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen
 - Art. 47
 - 2. Abschnitt: Waffentragen
 - Art. 48 Waffentragbewilligung
 - Art. 49 ⁹⁹ Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen
 - Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
 - 3. Abschnitt: Transport von Waffen
 - Art. 51
 - 7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen
 - Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
 - Art. 53 Kontrolle
 - Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
 - Art. 54 a ¹⁰⁵ Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
 - 8. Kapitel: Gebühren
 - Art. 55 ¹⁰⁶ Gebührenansätze
 - Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
 - Art. 57 Inkasso
 - 9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
 - Art. 58 ¹⁰⁸ Aufgaben
 - 10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
 - Art. 59 ¹¹⁰ Inhalt der DARUE
 - Art. 59 a ¹¹¹ Inhalt der DANTRAG
 - Art. 60 ¹¹² In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten
 - Art. 61 ¹¹⁴ Zugriffsrechte
 - Art. 62 ¹¹⁹ Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes
 - Art. 63 ¹²¹
 - Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist ¹²²
 - Art. 65 Rechte der Betroffenen
 - Art. 66 ¹²⁴ Dauer der Datenaufbewahrung
 - Art. 66 a ¹²⁸ Protokollierung
 - Art. 66 b ¹²⁹ Archivierung
 - Art. 66 c ¹³² Datensicherheit
 - Art. 66 d ¹³⁶ Bearbeitungsreglement
 - 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
 - Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung
 - Art. 68 ¹³⁷ Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
 - Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
 - Art. 70 ¹⁴⁵ Meldungen der Zentralstelle Waffen
 - Art. 71 ¹⁴⁶ Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung
 - Art. 71 a ¹⁴⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019
 - Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 73 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹⁴⁹
 - Gebühren
 - Anhang 2 ¹⁵⁰
 - Reizstoffe
 - Anhang 3 ¹⁵¹
 - Zugriffsrechte
 - Bundesbehörden
 - Kriminalprävention und Direktionsstab fedpol
 - Polizeisysteme und Identifikation fedpol
 - Informatik-Leistungserbringer fedpol
 - Bundeskriminalpolizei fedpol
 - Internationale Polizeikooperation fedpol
 - Eidgenössische Zollverwaltung
 - Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
 - Kantonale Behörden
 - Anhang 4
 - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts