VERORDNUNG über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes (20.1101)
INHALT
VERORDNUNG über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
- VERORDNUNG über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
- Artikel 1 Zur Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit -
- Artikel 7 Das Einigungsamt beurteilt jeden in seine Kompetenz fallenden Kollek -
- Artikel 8 Reisevergütung und Taggelder richten sich nach dem für die kantonalen Behörden geltenden Tarif 8
- Artikel 9 Bezüglich des Ausstandes gelten die Bestimmungen des kantonalen Ausstandsgesetzes 9
- Artikel 13 Die Verhandlungen werden wechselseitig und mündlich geführt. Das Eini -
- Artikel 14 Nach Schluss der Parteianbringen schreitet das Amt zur Prüfung der ange -
- Artikel 18 Sind die Streitparteien damit einverstanden, so urteilt das Einigungsamt als Schiedsgericht. Es werden hiebei die über das Verfahren vor dem Eini -
- Artikel 19 Diese Verordnung tritt am 1. April
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