VERORDNUNG über die Beitragsleistungen des Kantons an die pädagogische Schulleitung (10.1445)
INHALT
VERORDNUNG über die Beitragsleistungen des Kantons an die pädagogische Schulleitung
- VERORDNUNG über die Beitragsleistungen des Kantons an die pädagogische Schulleitung
- Artikel 7 Weitere Beiträge Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden einen Beitrag von 50 Prozent an die Ausgaben für die Ausbildungskurse. Er leistet zudem einen Beitrag an die durch die Ausbildung bedingten Stellvertretungskosten gemäss der Ver- ordnung über die allgemeinen Beiträge des Kantons an die Volksschulen 2)
- Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Au- gust 2000 in Kraft. Im Namen des Landrates
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