Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (314.21)
INHALT
Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
- Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
- Art. 2 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen. Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife. Sie berechtigen insbesondere zur: a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz 4
- Art. 5 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die W illenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen
- Art. 14 Prüfungsfächer Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden. Prüfungsfächer sind: a. die Erstsprache; b. eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Art. 9 Abs. 7; c. Mathematik; d. das Schwerpunktfach; e. ein weiteres Fach, für dessen W ahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.
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