AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Bundesgesetz über die Luftfahrt (50.4111)
INHALT
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
- AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
- Artikel 1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Luftfahrtgesetzes ist
- Artikel 2 Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen (Artikel 24 LFG 4
- Artikel 3 Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission (Artikel 82 Absatz
- Artikel 5 8 Für die Entgegennahme der Anmeldung von Bauvorhaben, welche Flughin -
- Artikel 7 Die Polizei- und Gerichtsstellen haben die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 LFG Anlass geben
- Artikel 8 Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 12 . Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessamm -
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