Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.510) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
 - § 1 Aufsichts- und Vollzugsbehörde
 - § 2 Kantonale Fischereiverwaltung und Kantonale Fischereiaufsicht
 - § 3 Beizug der Fischereiberechtigten
 - § 4 Vergabe von Fischereirechten
 - § 6 Sachkundenachweis
 - § 7 Ausstellen der Fischereikarten
 - § 8 Kategorien
 - § 9 Verpachtung
 - § 10 Auflösung des Pachtverhältnisses
 - § 11 Allgemeines
 - § 12 Ausweispflicht
 - § 13 Fanggeräte und Fangarten
 - § 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei
 - § 15 Galgenfischerei im Rhein
 - § 16 Fanglimite für Fische
 - § 17 Sonderfänge
 - § 18 Köderfische / Fischnährtiere
 - § 19 Meldepflicht der Fänge
 - § 20 Fischeinsatz
 - § 21 Einschränkungen der Fischerei
 - § 22
 - § 23 Notabfischungen
 - § 24
 - § 25 Fischereiveranstaltungen
 - § 26 Fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe
 - § 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2014, publiziert am 15. 2. 2014).
 - § 27 Meldung von technischen Eingriffen und von Unterhaltsmassnahmen
 - § 28 Verbot der Fischereiausübung
 - § 29 Rechtsschutz
 - 1. Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten und Mindestfangmasse festgesetzt:
 - 15. Februar bis 15. Mai (ausser in
 - 1. April bis 31. Mai (ausser in Wiese,
 - 2. Die nachstehenden in ihrem Bestand gefährdeten Fisch- und Krebsarten sind geschützt: Strömer,
 - 3. Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der
 - 4. Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder
 - 5. Für alle Flusskrebsarten gilt ein generelles Fang- und Entnahmeverbot. Das Fang- und Entnahme-