Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen (498.100)
INHALT
Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
- Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
- Art. 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz wildwachsender
- Art. 4 Die Regierung kann das Verzeichnis de r geschützten Pflanzen für das
- Art. 5 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den Gemeinden Pflanzen-
- Art. 7 Diese Vorschriften gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
- Art. 8 Projekte für die Entwässerung von Moor en, für welche kantonale Beiträge
- Art. 9 Das Justiz- und Polizeidepartement
- Art. 10 Das Sammeln in Gruppen von mehr al s drei Personen, ausgenomme n
- Art. 1 1
- Art. 12 Die Regierung legt für das ganze Ka ntonsgebiet einheitliche Schontage
- Art. 13 Der Gebrauch v on Rechen, Hacken und anderen Geräten ist beim Pilz-
- Art. 14 Die Gemeinden können zum Schutz der Pflanzen und Pilze weitergehende
- Art. 18 Die Regierung vollzieht dieses Gese tz und erlässt die nötigen Ausfüh-
- Art. 19 Dieses Gesetz tr itt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es hebt das
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