Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes (631.12)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes
- Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes
- § 1 Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes decken die Kosten für die
- § 5 Forderungen und Guthaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalen-
- § 6 Dem Strassenverkehrsamt belastete Ko kehrspsychologische Gutachten, Stra fregisterauszüge usw. werden den
- § 7 1)
- § 9 Für Administrativ-Massnahmen werd en Gebühren wie folgt erhoben:
- § 10 Für Fahrlehrerzulassungen werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
- § 11 Für Fahrzeugausweise werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
- § 12 2)
- § 13 Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
- § 14 Für Entscheide im Zusammenhang m it der Verkehrszulassung von Fahr-
- § 15 Für Sonderbewilligungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
- § 18 Die Kanzleigebühren betragen für: Fr.
- § 21 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
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