Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungs... (221.223)
INHALT
Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsbehörden in Mietsachen
- Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsbehörden in Mietsachen
- § 2 Mitglieder, Ersatzmitglieder und Ak tuare der Schlichtungsbehörden sind
- § 3 Für die Mitglieder, Ersatzmitgliede r und Aktuare der Schlichtungsbehör-
- § 7 Die Vertretung und Verbeiständung vor der Schlichtungsbehörde ist
- § 10 Hat die Schlichtungsbehörde einen Ents cheid zu fällen, führt der Aktuar
- § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung 2) zu entsprechen. Die Entschei-
- § 12 Ruft eine Partei nach dem Entschei d der Schlichtungsbehörde den Richter
- § 13 Die Frist zur Einreichung der Weisung beträgt in jedem Fall 30 Tage.
- § 14 Wird die Schlichtungsbehörde von den Parteien als Schiedsgericht ein-
- § 15 Gegen Entscheide der Schlicht ungsbehörde betreffend Ordnungsbusse
- § 16 Im Falle von Artikel 259g Absatz 1 des Obligationenrechts
- § 17 Die Verordnung des Obergerichts übe r die gerichtliche Zuständigkeit und
- § 18 Übergangsrechtlich gilt § 264 der Zivilprozessordnung
- § 19 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1997 in Kraft.
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