Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungs... (173.151)
INHALT
Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz
- Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz
- § 2 Mitglieder, Ersatzmitglieder und Ak tuare der Schlichtungsstelle sind
- § 3 Für die Mitglieder, Ersatzmitgliede r und den Aktuar der Schlichtungs-
- § 6 Die Vertretung und Verbeiständung vor de r Schlichtungsstelle ist zulässig.
- § 8 Gegen Entscheide der Schlichtung sstelle betreffend Ordnungsbusse und
- § 9 Übergangsrechtlich gilt § 264 der Zivilprozessordnung 2) . Ein Verfahren
- § 10 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1997 in Kraft.
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