Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (276)
INHALT
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
- Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
- Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die
- Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich
- Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstreckung
- Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheide t im summarischen Verfahren. Sie
- Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein
- Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-
- Artikel 4 Absatz 2 des Konkordates Publiziert in der Amtlichen Sa mmlung des Bundesrechts; AS 1978,
Feedback