Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementars... (835.110)
INHALT
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden
- Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden
- Art. 1 Die Verwaltungskommission der Gebä udeversicherungsanstalt des Kan-
- Art. 2
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 8 Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Kasse und des Nothil-
- Art. 9
- Art. 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Art. 11 Nicht entschädigt gemäss Artikel 11 Absatz 1 litera a des Gesetzes werden
- Art. 14 Der Geschädigte ist zum Augenschein ei nzuladen. Er ist berechtigt, sich
- Art. 15 Die Kreisämter haben die Schätzungs protokolle umgehend der Geschäfts-
- Art. 17 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflich-
- Art. 18 Die Entschädigung wird grundsätzlich nach Eintritt der Rechtskraft der
- Art. 19 Erfolgt die Behebung des Schadens nich t innert einem Jahr seit Inkraft-
- Art. 20 Bei grösseren Schäden ka nn die Kasse in Härtefällen, entsprechend dem
- Art. 21 Abgabe und Beiträge gemäss Artikel 20 Absatz 1 litera a und b des Ge-
- Art. 24 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:
- Art. 25 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 1 )
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