Gebührenverordnung für die Feuerpolizei (838.200)
INHALT
Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
- Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
- Art. 1 Für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 5 der Ausführungsbe-
- Art. 2 Für die Beurteilung komplizierter Ei nrichtungen ist die Gebühr nach Zeit-
- Art. 3 Bei gleichzeitiger Behandlung von Ge suchen werden die Ansätze gemäss
- Art. 4 Für die Begutachtung von Vorprojekten, für zusätzliche Begehungen oder
- Art. 6 Die Kosten für Untersuchungen und Guta chten durch Fachstellen werden
- Art. 7 Für zusätzliche Kontrollen, welche wegen mangelhafter oder nicht frist-
- Art. 8 Für die Bewilligung von Anlagen, welche von öffentlich-rechtlichen Kör-
- Art. 9 Diese Gebühren verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und ersetzt
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