Feuerpolizeiverordnung (838.100)
INHALT
Feuerpolizeiverordnung
- Feuerpolizeiverordnung
- Art. 1 4 )
- Art. 7 Sorgfaltspflicht
- Art. 9 3 )
- Art. 13 Feuerpoli zeilich bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und
- Art. 17 Stellt das kantonale Feuerpolizeiamt fest, dass die Brandschutzkontrolle in
- Art. 18 Die Brandschutzkontrolle ist wenn m öglich im Beisein des Besitzers oder
- Art. 21 Bei fortdauernder Widersetzlichkeit ordnet der Gemeindevorstand die Er-
- Art. 22 4 )
- Art. 23 5 )
- Art. 24 Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehren zur Vermeidung von Schäden
- Art. 27 Die Kaminfeger unterstehen den Fe uerpolizeibehörden. Sie haben über
- Art. 30 Bei Feststellung vorschriftswidriger und feuergefährlicher Zustände hat
- Art. 31 Die Wahlbehörde kann für den Kaminf eger eine Dienstinstruktion erlas-
- Art. 32 Die Reg ierung erlässt für die Entschädigung der Kaminfeger Tarife
- Art. 33 Die Gemeinden sind verpfl ichtet, Feuerwehren zu organisieren und auf-
- Art. 39 Unter aussergewöhnlichen Umständen und in Gemeinden, deren Gebiet
- Art. 40 Der Gemeindev orstand kann bei festlichen Anlä ssen, Ausstellungen oder
- Art. 40bis 5 )
- Art. 54 Der Grosse Rat setzt jährlich bei de r Beratung des Staatsvoranschlages
- Art. 55 1 )
- Art. 56 Die priv aten Versicherungsgesellsc haften, die im Kanton Fahrnis gegen
- Art. 62 6 )
- Art. 63 7 )
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