Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen (RiE 390.890)
INHALT
Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen
- Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen
- § 1 Gegenstand und Zweck
- § 2 Grundsätze
- § 3 Unentgeltliche Bestattungen
- § 4 Entgeltliche Bestattungen
- § 5 Bestattungsarten
- § 6 Grabarten
- § 7 Art, Grösse und Belegung
- § 8 Ruhezeit
- § 9 Abgekürzte Ruhezeit
- § 10 Räumung von Grabfeldern
- § 11 Verwahrloste Gräber
- § 12 Familiengräber
- § 13 Übergabe der Urne an Hinterbliebene
- § 14 Gebühren für Bestattungen und Grabbesorgungen
- § 15 Bewilligungspflicht
- § 16 Arten von Grabmälern
- § 17 Setzen von Grabmälern
- § 18 Fundierung und Unterhalt
- § 19 Grabbepflanzung und Grabunterhalt
- § 20 Gärtnerische Gestaltung
- § 21 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
- § 22 Haftung
- 1. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie
- 2. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, bearbeitete Kunst-
- 3. Von den Gesteinsarten kommen grundsätzlich Steine in Betracht, die ruhig wirken und sich in die
- 4. Sollen neue, oben nicht genannte Materialien oder Steine verwendet werden, ist die Bewilligung der
- 1. Die Grabmäler sind auf die von der Gemeindegärtnerei bestimmten Linien zu setzen.
- 2. Stehende Grabmäler müssen mindestens 10 cm in die Erde reichen.
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