Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (97.1)
INHALT
Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
- Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Formen
- Art. 4 Staatsrat
- Art. 5 Zuständige Direktion – Entwicklungszusammenarbeit
- Art. 6 Zuständige Direktion – Humanitäre Hilfe
- Art. 7 Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und
- Art. 8 Leistungsauftrag
- Art. 9 Kriterien für die Unterstützung von Projekten
- Art. 10 Finanzhilfen
- Art. 11 Inkrafttreten und Referendum
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